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Downloads von Software, Musik, Videos und Apps im Internet – Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

21.01.2014, 14:19 Uhr | Lesezeit: 6 min
Downloads von Software, Musik, Videos und Apps im Internet – Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird. Ab dem 13. Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.

I. Es kommt im Juni 2014: Das Widerrufsrecht bei Downloads

Musik und Videos bei iTunes, Software per Download direkt vom Hersteller, Hörbücher und Apps bei Smartphones – viele Geschäfte im Internet betreffen digitale Inhalte. Bislang steht den Verbrauchern beim Kauf solcher unkörperlicher digitaler Inhalte im Internet überhaupt kein Widerrufsrecht. Zwar sind Downloads & Co nicht durch eine ausdrückliche Regelung vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings fasst man Software, die nicht auf einem Datenträger wie etwa einer CD, CD-Rom, DVD oder Blue-Ray geliefert wird, unter den Begriff der „Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ und bei denen deshalb gemäß § 312d Absatz 4 Nr. 1 BGB (aktuelle Fassung) kein Widerrufsrecht besteht.

Nicht ausdrücklich, sondern etwas versteckt und schleichend kommt nun jedoch im Juni 2014 das Widerrufsrecht für unkörperliche digitale Inhalte. Allerdings kann es vom Verkäufer unter gewissen Voraussetzungen beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

II. Das neue Widerrufsrecht für unkörperliche digitale Inhalte ab Juni 2014

Die Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts, die im Juni 2014 in Kraft treten wird, enthält keine ausdrückliche Regelung, in der den Verbrauchern beim Kauf unkörperlicher digitaler Inhalte per Download im Internet ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Die Einführung des Widerrufsrechts lässt sich vielmehr daran erkennen, dass ein solches Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen der neuen Regelung des § 356 Absatz 5 BGB (n.F.) eingeschränkt wird:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert."

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III. Der rechtssichere Ausschluss des neuen Widerrufsrechts

Verkäufer digitaler Inhalte im Internet sollten unbedingt darauf achten, dass sie gegenüber Verbrauchern das Widerrufsrecht wirksam beschränken. Anderenfalls könnten sie zu einer im Prinzip kostenfreien Verleih-Mediathek verkommen. Denn gerade digitale Inhalte wie Filme oder E-Books werden häufig nur einmal genutzt; Kunden könnten die Inhalte kaufen und nach vollständiger Nutzung wieder – per Widerrufsrecht – an den Verkäufer zurückgeben.

Unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei digitalen Inhalten im Fernabsatzgeschäft erlischt, ist in § 356 Absatz 5 BGB (n.F.) geregelt.

Es kommt darauf an, dass

  • der gewerbliche Verkäufer sich vom Verbraucher bestätigen lässt, dass dieser der (sofortigen) Ausführung des Vertrags ausdrücklich zustimmt und
  • er zur Kenntnis genommen hat, dass er bei dieser Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Gemäß § 312f Absatz 3 BGB (n.F.) muss der Unternehmer dem Verbraucher beim Verkauf ganz generell bestimmte Informationen in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.

Bei dieser Gelegenheit kann sich der Unternehmer dann auch gemäß § 312f Absatz 3 BGB (n.F.) vom Verbraucher bestätigen lassen, dass dieser der sofortigen Ausführung des Vertrages im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt hat und darüber informiert worden ist, dass sein Widerrufsrecht mit der entsprechenden Ausführung des Vertrages tatsächlich auch erlischt.

Veranlasst dies der Unternehmer, so steht dem Verbraucher ab der Ausführung des Vertrages kein Widerrufsrecht mehr zu.

IV. Was sind unkörperliche digitale Inhalte?

Im Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts wird erläutert, was unter den Begriff der unkörperlichen digitalen Inhalte fällt.

Davon umfasst werden Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Ob diese Daten vollständig heruntergeladen, gespeichert und anschließend sichtbar gemacht werden oder bereits während des Downloads in Echtzeit sichtbar gemacht werden, es sich also um das Streaming von Daten handelt, ist dabei unerheblich. Wesentlich ist allerdings, dass die Daten gerade nicht auf einem körperlichen Datenträger, sondern vielmehr unkörperlich, also etwa per Download im Internet verkauft werden.

Beispiele für solche digitalen Inhalte sind:

  • Computerprogramme (Software)
  • Anwendungen (Apps)
  • Spiele
  • Musik
  • Videos
  • elektronische Texte (E-Books)
  • Hörbücher

V. Die rechtssichere Umsetzung in der Praxis

Den Verkäufern von E-Books, Musik und Videos oder auch Software und Apps im Internet wie etwa Betreibern von kommerziellen Musik- und Videoplattformen ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

1. Noch im Rahmen des Verkaufsvorgangs sollten sich gewerbliche Verkäufer digitaler Inhalte im Internet von den Verbrauchern die ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung des Vertrages, also zum Download oder Streaming der jeweiligen Inhalte einholen. Dies kann ähnlich der Zustimmung zu AGB etwa dadurch geschehen, dass die Verbraucher ein Häkchen in ein entsprechendes Kästchen setzen.

2. Zudem sollte der gewerbliche Verkäufer die Verbraucher ebenfalls noch im Zuge des Verkaufsvorgangs darüber informieren, dass mit der Ausführung des Vertrags deren Fernabsatzwiderrufsrecht erlischt, sie dieses also nur bis zu diesem Zeitpunkt ausüben können. Dies sollte sich der Verkäufer gleichfalls ausdrücklich – bestenfalls ebenso per Häkchen in ein Kästchen – von den Verbrauchern bestätigen lassen.

3. In einem dritten Schritt sollten die Verkäufer den Verbrauchern gemäß § 312f BGB (n.F.) auf Papier oder – nach einer entsprechenden, auch elektronisch möglichen Bestätigung durch den Verbraucher – auf einem anderen dauerhaften Datenträger nicht nur den Vertragsschluss als solchen bestätigen, sondern darin ebenso aufführen, dass der Verbraucher der Ausführung des Vertrags zugestimmt und der Unternehmer über das Erlöschen des Widerrufsrechts entsprechend informiert hat.

VI. Fazit

Während nach bisherigem, gegenwärtig noch geltendem Recht beim Kauf von Software per Download und dem Kauf von anderen unkörperlichen digitalen Inhalten im Internet wie Apps, Musik und Videos kein Widerrufsrecht besteht, ändert sich dies grundlegend mit Wirkung zum Juni 2014.

  • Grundsätzlich haben Verbraucher nach der neuen Rechtslage ab Juni 2014 ein Widerrufsrecht beim Kauf von Software und anderen digitalen Inhalten, wenn diese nicht auf körperlichen Datenträgern geliefert werden. Wenn entsprechende Plattform-Betreiber sich nicht vorbereiten, so laufen sie Gefahr, dass ihnen die Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist die „gebrauchten“ E-Books, Filme oder Software wieder „zurückgeben". Dies wäre ein großes Minus-Geschäft.
  • Verkäufer digitaler Inhalte können sich allerdings dagegen wappnen, indem sie die Verbraucher in bestimmter Weise informieren und sich die Zustimmung zur Ausführung des Vertrags vor dem Download durch den Verbraucher einholen. Folgen sie künftig der gesetzlich vorgegebenen Prozedur, so können sie das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit der Erbringung der Leistung zum Erlöschen bringen.

Wie und in welcher Weise Verbraucher unkörperliche digitale Inhalte im Übrigen nach Ausübung des ihnen ggf. zustehenden Widerrufsrechts „zurückgeben“ sollen, ist unklar.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

M
Matthias C 31.08.2016, 14:46 Uhr
Widerrufsrecht nach Lizenz-Aktivierung
Hallo,
ich habe ein Software online gekauft. Beim Kauf-Prozess gab es kein Punkt über dem Verzicht des Widerrufsrechts. Der Verkäufer argumentiert aber dass ich den Lizenz schon aktiviert habe und dadurch kein Widerruf mehr möglich ist. Wie ist die Lage bei so einem Fall.

Vielen Dank im Voraus,
Matthias C

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