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Dominante Rechtslage: Kein Widerrufsrecht für sexuelle Dienstleistungen

06.07.2012, 08:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Dominante Rechtslage: Kein Widerrufsrecht für sexuelle Dienstleistungen

Wer sexuelle Dienstleistungen bucht, kann anschließend kein Widerrufsrecht für sich gelten machen. Diese Erfahrung machte ein Kollege aus Frankfurt, der online eine Nacht mit zwei Dominas ersteigerte, es sich dann aber anders überlegte und den Widerruf erklärte. Zu Unrecht, wie das Stuttgarter Amtsgericht entschied (vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11).

Ein kurzer Blick auf den durchaus amüsanten Sachverhalt: Der liebesbedürftige Jurist ersteigerte auf der Plattform „geseXt.de“, die nach eigenen Angaben „Erotikauktionen  und Sexversteigerungen für Dates mit Hausfrauen und Paaren sowie Sexauktionen für Toys und private Sexkontakte“ vermittelt, eine Liebesnacht mit gleich zwei Dominas für recht günstige 86 Euro. Später machte er doch noch einen Rückzieher – nach den AGBs von geseXt.de wäre nun aber eine Provision iHv 15% des Höchstgebotes fällig gewesen, also € 12,90.

Der Frankfurter Kollege verhielt sich nun natürlich wie ein echter Gentleman und zog wegen des Gegenwerts einer Kiste Bier direkt vor Gericht. Doch leider stieß er hier auf taube Ohren: Der Richter des AG Stuttgart befand, dass der Kläger gar kein Widerrufsrecht geltend machen könne. Schließlich seien die Vorschriften über Fernabsatzverträge, in denen auch das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht postuliert wird, gem. § 312b Abs. 1 Ziffer 6 BGB gar nicht auf bestimmte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur „Freizeitgestaltung“ anwendbar. Betroffen sind hiervon solche Dienstleistungen, die im Internet gebucht werden und die „zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“ sind; da hier in der Regel bestimmte Dispositionen seitens des Dienstleisters notwendig sind, wäre es unbillig, ihn mit dem Risiko des Widerrufs bzw. Rücktritts des Kunden zu belegen.

Nach Aussage von geseXt.de sei es für die beiden Dominas (die übrigens unter dem Mitgliedsname „Schlumpfiene“ ersteigert werden können) schon schlimm genug, dass sie ihre Phantasie erst einmal nicht ausleben können; viel schlimmer wäre es natürlich, wenn sie dann noch unverschuldet auf den Kosten der Auktion sitzen blieben. Hoffen wir also, dass der werte Kollege in nächster Zeit einmal ordentlich den Hintern versohlt bekommt. Oder auch nicht, je nachdem was für ihn die schlimmere Strafe wäre.

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2 Kommentare

U
Unkommentiert 23.08.2012, 20:57 Uhr
Schlimm
Unseriös, unsachlich, einfach nur unlustig!
D
Dian Mendez 06.07.2012, 20:17 Uhr
Nicht Muttis Klügster
Also abgesehen von der an Lächerlichkeit grenzenden Kleingeistigkeit ob des Streitwertes von 15 €, war wohl der Kollege aus Frankfurt offensichtlich in ein paar Vorlesungen damals nicht da, sonst hätte er ja wohl die Bereichsausnahmen des 312 gekannt und allen die (Un-) Annehmlichkeiten erspart, die ein solch pikanter Fall mit sich bringt. Bleibt zum Wohl der Mandanten nur zu hoffen, dass er diese und etwaige andere Lücken, aus diesem doch höchst elementaren Feld des BGB, schnellstens füllt.

Kommentar zu Ihrem Bericht: Mit spitzer Zunge pointiert, ohne über Gebühr appraisiv zu werden. Gut gelungen! Nett, aber natürlich nicht nötig, wäre vielleicht gewesen ein paar der Bereichsausnahmen in einem Nebensatz zu erwähnen, wie beispielsweise die "Pizzaklausel" (Zf.5) oder die Reiseausnahmen(Zf. 2). Das schürt Interesse, denn wer mag Urlaub und Pizza nicht.

Beste Grüße
Dian M. Mendez LL.M (Leeds)

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