IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

SEPA: Anstehende Änderungen und Probleme für e-Trader

29.01.2013, 20:16 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
SEPA: Anstehende Änderungen und Probleme für e-Trader

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat bisher dafür gesorgt, dass grenzüberschreitende Zahlungen in Europa billig, schnell und fehlerfrei zu bewerkstelligen sind. Künftig soll SEPA noch deutlich ausgeweitet werden und sukzessive die bisherigen Zahlungsmöglichkeiten auch im Inland ablösen. Gleichzeitig sollen die Verbraucherrechte gestärkt werden – wohl zulasten der Händler.

Das System SEPA (Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) regelt im Wesentlichen den (unbaren) europäischen Zahlungsverkehr durch standardisierte Verarbeitungsvorgänge. Hierdurch werden grenzüberschreitende Zahlungen einfacher, und die Fehlerquote aufgrund inkompatibler nationaler Zahlungssysteme entfällt.

Dieses System soll durch die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bis 2016 deutlich ausgebaut werden und so den europäischen Zahlungsverkehr komplett standardisieren; hierzu werden nach und nach alle Vorgänge vereinheitlicht. So soll bspw. die IBAN (international bank account number) ab Februar 2016 auch im Inland die Kontonummer und die BLZ ersetzen – dafür genügt die Angabe der IBAN dann künftig auch bei allen Überweisungen innerhalb des SEPA-Systems, d.h. bei grenzüberschreitenden Zahlungen wird der BIC (bank identifier code) entfallen. Insofern wird die Zahlungsabwicklung tatsächlich etwas unkomplizierter.

Dort enden dann allerdings wohl die guten Nachrichten für den Handel: Einige Details werden ab 2016 eher Händler- unfreundlich gestaltet.

So wird bspw. bis Februar 2016 das bislang sehr rege genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) auslaufen – davon betroffen wären auch online-Lastschriftverfahren wie z.B. Saferpay, die im e-Trade häufig verwendet werden. Ob und wie ein Ersatz hierfür angeboten wird, scheint derzeit noch nicht klar zu sein; möglicherweis muss ab 2016 für jede Lastschrift ein physisches Mandat eingeholt werden.

Hinzu kommt das Problem, dass nach Ablauf der ersten Übergangsfrist ab Februar 2014 das nationale Lastschriftverfahren ausläuft; ab diesem Termin müssen alle Händler von jedem Kunden ein neues SEPA-Lastschriftmandat einholen (Ausnahme: Dauer-astschriftverfahren, bspw. für Abonnements, behalten ihre Gültigkeit). Dieser Termin sollte unbedingt beachtet werden, da „alte“ Mandate, also vor dem 01.02.2014 unterzeichnete oder nach altem Muster angelegte Mandate, nicht mehr gültig sind. Durch die neue Widerspruchsfrist für Verbraucher – statt bislang 8 Wochen künftig 13 Monate (!) – könnten einzelne Kunden sodann die Lastschrift noch bis 2015 wieder einfordern, wenn sie auf einem ungültigen (veralteten) Mandat beruht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Manfred Ament - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

s
schneider bernd ubs59@web.de 30.01.2014, 17:35 Uhr
arbeitnehmer
herr matthias hanft, ihr beitrag zu sepa-lastschriften ist scharf kommentiert,.aber wer hat denn die
kosten für die umstellungen zu tragen ?zum beispiel der neuen software zur durchsetzung
des sepa-verfahren. sind diese evt.auf den verbraucher umzulegen?
D
Danilo Terrmann 23.05.2013, 15:40 Uhr
Sehr gute Korrektur
Kompliment Herr Hanft, sehr gute Schärfung des Beitrags.

Ich selbst bin kein großer Fan des Begriffs "Online-Lastschrift" denn das gibt es ja eigentlich gar nicht. Es ist lediglich die bankenseitig "geduldete" Version der Lastschrift ohne Unterschrift. Einen rechtlich haltbaren Terminus oder eine "Produktspezifikation" als solches existiert ja gar nicht.
"Alle haben es eben einfach gemacht und niemand hat gemeckert"... (Auch eine Lösung, solange die EU nicht mit Ihren Technokraten auftaucht)

Von daher ist auch die Aussage, dass "die Lastschrift am 1.2.2014 stirbt" SO nicht ganz richtig.

Eine Bank kann intern sehr wohl noch weit über jede Frist hinaus DTA Formate etc. annehmen, solange Gläubiger und Schuldner ihre Kunden sind und sie "in-house" die Abwicklung vornimmt.
Sie kann nur das alte Format und dessen Regeln (Mandatierung) des Massenzahlungsverkehrs nicht mehr im Interbanken-Zahlungsverkehr einsetzen. Damit sind "institusübergreifende" Zahlungen nach den alten Regeln passé, nicht aber die Institutsinternen. Ob- und inwieweit die Deutschen Banken sich hier positionieren habe ich bisher nur in internen Gesprächen erfahren aber abgeneigt ist man offensichtlich nicht...

Die Sparkassen als die mit Abstand größten Player des guten alten DTAUS / ELV "könnten" so der große Gewinner werden.
Bis vermutlich im Oktober 2014 die bis dato verschlafenen(?) Anpassungsregeln mit dem Mandat für "Card-not-present" Geschäfte kommt, wären sie die Einzigen die ausländischen Banken noch einen gewissen Wettbewerb bescheren könnten.
Gerade die großen Französischen Banken blasen jetzt schon zum Ritt auf die deutschen Kunden, denn dort hat man sich nicht selbst die "Eier" abgeschnitten und akzeptiert das e-Mandat, das ja in den EU-Regeln nicht ausgeschlossen wurde.
Das Gleiche gilt für die Kollegen aus Belgien und Luxemburg...

Ansonsten ist das aber das wohl interessanteste Gefechtsfeld der kommenden 2 Jahre auf dem ZV Markt und ich hoffe, dass wir uns trotzdem so einig werden können das nicht wieder VISA & MasterCard die grinsenden Gewinner werden.
M
Matthias Hanft 19.03.2013, 17:06 Uhr
Online-Lastschriften und bestehende Einzugsermächtigungen
Einige Details im o.a. Artikel sind etwas ungenau formuliert:

Es ist zwar richtig, dass ELV erst 2016 ausläuft, aber ELV findet *unter Vorlage der Girocard* statt (d.h. der Magnetstreifen oder jetzt der Chip wird von der Ladenkasse ausgelesen). Mit Online-Lastschriftverfahren hat das also nichts zu tun, da hier die Karte ja nicht vorliegt. Das Problem des unmöglichen Online-Mandats für Online-Lastschriften (nicht ELV!) tritt also bereits am 1.2.2014 auf und nicht erst 2016. Hier ist die Situation tatsächlich noch ungeklärt. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist die Zahlart "Lastschrift" ab dem 1.2.2014 (!) für Online-Händler daher nicht mehr zulässig (wenn auch weiterhin technisch möglich, aber mit dem 13monatigen Risiko eines Kundenwiderspruchs, da kein gültiges Mandat vorlag). Ich persönlich bin gespannt, wie die "Großen" (Amazon, Telekom, Versandhäuser, Verlage, aber auch Stadtverwaltungen etc.) darauf reagieren werden, falls sich bis zum Stichtag an dieser Situation nichts ändert.

Außerdem ist der Abschnit über bestehende Einzugsermächtigungen ungenau formuliert: "Alte" Einzugsermächtigungen *behalten* nicht ihre Gültigkeit, sondern können vom Händler auf SEPA-Mandate *umgestellt* werden. Der Kunde ist über den Umstellungszeitpunkt in Textform zu benachrichtigen. In diesem Fall ist vom Kunden natürlich auch *kein* separates/neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen. Der Umstellungszeitpunkt muss zwischen dem 9.7.2012 und mindestens fünf Bankarbeitstagen vor dem ersten SEPA-Einzug liegen. In der Benachrichtung ist die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz aufzuführen.

Diese Regelung gilt außerdem nur für Einzugsermächtigungs-Lastschriften mit dem Textschlüssel 05. Abbuchungsaufträge (Textschlüssel 04), bei denen kein Widerspruch gegen die Belastung möglich ist (und die normalerweise nur bei Unternehmerkunden vorkommen), können *nicht* auf SEPA-Mandate umgestellt werden; hier ist in jedem Fall ein neues schriftliches Mandat einzuholen (und der Zahlstelle muss sogar die Originalunterschrift vorliegen; eine Kopie genügt nicht!).

Mein gesammeltes SEPA-Wissen aus der Praxis habe ich auf meiner Seite http://www.kontopruef.de/sepa.shtml gesammelt; für die dazugehörige Theorie ist http://www.buschkuehl.de/ zuständig ;)

weitere News

Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(27.03.2024, 11:15 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
(19.03.2024, 15:55 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
(29.02.2024, 07:33 Uhr)
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei