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Rolle rückwärts: Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes endet zum 01.01.2021

18.12.2020, 08:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
Rolle rückwärts: Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes endet zum 01.01.2021

Für Online-Händler besteht aktuell wieder Handlungsbedarf in Sachen Mehrwertsteuersatz: Mit Ablauf des 31.12.2020 endet die zum 01.07.2020 eingeführte Absenkung des regulären MwSt.-Satzes von 19% auf 16% und des reduzierten MwSt.-Satzes von 7% auf 5%. Ab dem 01.01.2021 gelten also wieder die gewohnten 19% bzw. 7%.

Worum geht es?

Aufgrund der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hatte sich die Große Koalition am 03.06.2020 auf ein „Konjunkturpaket“ geeinigt. Um die krisenbedingt schwächelnde Konjunktur anzukurbeln, einigte man sich darauf, dass im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der reguläre MwSt.-Satz von 19% auf dann nur noch 16% und der reduzierte MwSt.-Satz von 7% auf dann 5% abgesenkt wird.

Die Wirkungen dieser Maßnahme sind umstritten. Fest steht jedoch, dass in wenigen Tagen das Ende der beschlossenen Absenkung kommt und die Händler wieder mit dem regulären, altbekannten MwSt.-Sätzen arbeiten müssen.

Kurzum: Die zum 01.07.2020 vorgenommenen Änderungen müssen am 01.01.2021, 0 Uhr zurückgerollt werden.

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Was müssen Händler also tun?

In erster Linie gilt es, zum Ablauf des 31.12.2020 wieder mit dem richtigen Mehrwertsteuersatz zu arbeiten.

Dies betrifft an erster Stelle die Erstellung von Rechnungen. Hier müssen dann ab dem 01.01.2021 wieder die richtigen, alten Sätze angegeben und die Beträge korrekt berechnet werden.

Aber auch die Gestaltung des eigenen Onlineshops kann betroffen sein: Wer bei der Preisangabe (z.B. auf den Artikeldetailseiten) auch den jeweiligen MwSt.-Satz angibt (z.B. „inkl. 16% MwSt.“) – was jedoch nicht verpflichtend ist – der muss ebenfalls wieder auf die alten Sätze zurückrudern.

Ferner werden die Sätze oft auch im Warenkorb bzw. weiteren Checkout angegeben. Im Checkout wird zudem in aller Regel bei der Ausweisung des Gesamtbetrags der enthaltene Betrag der MwSt. angegeben. Auch hier muss zur korrekten Berechnung dieses Betrags rechtzeitig auf den korrekten MwSt.-Satz von 19% bzw. 7% umgestellt werden.

Wer Angaben zur Höhe des MwSt.-Satzes in den Rechtstexten (etwa den AGB) macht – was nicht erforderlich ist und wovon eindeutig abzuraten ist – der muss auch dort die Daten anpassen.

Generell gilt, dass ab dem 01.01.2020 die Nennung der MwSt.-Sätze von 16% und 5% im Shop unterbleiben muss.

Vorsicht bei Werbeaktionen wegen gesenkter Mehrwertsteuer

Viele Händler nahmen die MwSt.-Senkung zum Anlass, im eigenen Shop mit der Weitergabe der Absenkung Werbung zu betreiben.

Aussagen wie „Wir geben die Mehrwertsteuersenkung an Sie weiter“ sollten ebenfalls zum 31.12.2020 entfernt werden, da nicht mehr zutreffend.

Keine Änderung der Rechtstexte erforderlich

Händler, die mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei arbeiten, haben im Übrigen keinerlei Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtstexte.

In unseren Rechtstexten wird an keiner Stelle auf die Höhe des Mehrwertsteuersatzes eingegangen, so dass hier wegen des Endes der Absenkung kein Handlungsbedarf zur Aktualisierung der Texte besteht.

In eigener Sache: Auch die Rechnungen der IT-Recht Kanzlei werden wieder auf den regulären Satz angepasst

Zur Information für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Mit der Rechnung für Januar 2021 wechseln auch wir wieder auf den dann gültigen MwSt.-Satz von 19% zurück. Dies hat zur Folge, dass sich der Bruttorechnungsbetrag im Vergleich zu den Rechnungen der vorherigen Monate leicht erhöht.

Darin liegt keine Preiserhöhung, sondern lediglich die Umsetzung des Entfalls der Mehrwertsteuerabsenkung.

Fazit

Pünktlich zum Jahresende kommt in Sachen Absenkung der MwSt. wieder einige Arbeit auf die Online-Händler zu. Um Irreführungen der Kunden zu vermeiden, sollte mit Beginn des 01.01.2021 nicht mehr mit den dann veralteten MwSt.-Sätzen von 16% bzw. 5% gearbeitet werden.

Korrekt sind ab den alleine die Sätze von 19% und 7%.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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