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Neues Widerrufsrecht in der Schweiz: Die geplante Rechtslage im Überblick

10.01.2013, 09:51 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Neues Widerrufsrecht in der Schweiz: Die geplante Rechtslage im Überblick

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

In der Schweiz soll das Obligationenrecht geändert werden: Künftig wollen die Eidgenossen Verbrauchern bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften ein eigenes Widerrufsrecht einräumen. In diesem Beitrag wird die geplante Rechtslage einmal kurz zusammengefasst.

Wie bereits berichtet , plant der Bundesrat der Schweiz einige Veränderungen im Verbraucherschutz, unter anderem ein eigenes Widerrufsrecht für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte. Dieses soll in die Artikel 40a bis 40k des Obligationenrechts (OR) eingefügt werden. Kurz zusammengefasst, soll die geplante Regelung die folgenden Eckpunkte umfassen:

  • Der Verbraucher („Konsument“) kann Vertragserklärungen widerrufen, die zum Abschluss eines Haustür- oder Fernabsatzgeschäftes geführt haben (Art 40a Abs. 1). Von dieser Regelung kann nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Art 40a Abs. 3). Verträge über Finanzdienstleistungen, ausgenommen  obligatorische Versicherungsverträge, sind von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen (Art 40g Abs. 3).
  • Als Fernabsatzgeschäft gilt im Wesentlichen ein Vertrag, der unter Abwesenden und unter Verwendung von Kommunikationstechnik abgeschlossen wird (Art 40c).
  • Das Widerrufsrecht soll entfallen, wenn der Vertrag öffentlich beurkundet wurde (Art. 40e lit. a), wenn der Preisgestaltung ein Zufallselement innewohnt (Art. 40e lit. b), wenn die gekaufte Ware zur Rücksendung nicht geeignet bzw. schnell verderblich ist (Art. 40f lit. a) oder wenn die gekaufte Ware personalisiert wurde (Art. 40f lit. b).
  • Bei Dienstleistungen soll das Widerrufsrecht entfallen, wenn diese vor Ende der Widerrufsfrist zu erbringen sein soll (Art 40g Abs. 1) oder wenn in bestimmten Branchen (Beförderung, Freizeitgestaltung etc.) ein bestimmter Zeitpunkt bzw. Zeitraum zur Erbringung vereinbart wurde (Art 40g Abs. 2).
  • Beim Erwerb digitaler Inhalte soll das Widerrufsrecht entfallen, wenn diese nicht auf einem Datenträger abgegeben werden und der Vertrag von beiden Parteien sofort vollständig zu erfüllen ist (Art. 40h).
  • Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (Art. 40i Abs. 1); sie beginnt im Wesentlichen mit Empfang der Sache bzw. mit Abschluss des Dienstleistungsvertrages, nicht aber vor Erteilung einer korrekten Widerrufsbelehrung (Art. 40i Abs. 2).
  • Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher in beweisbarer Form zur Verfügung zu stellen  (Art 40j Abs. 2) und hat zu enthalten: Bestehen des Widerrufsrechts, Dauer der Widerrufsfrist sowie den Empfänger der Widerrufserklärung Widerruf zu richten ist samt Kontaktinformationen (Art. 40i Abs. 2 lit. a-b).
  • Die Widerrufserklärung ist formfrei (Art 40j Abs. 1) und gilt als eingehalten, wenn sie am letzten Tag der Widerrufsfrist mitgeteilt oder gesendet wird (Art. 40i Abs. 3). Der Beweis, dass die  Widerrufserklärung erfolgt ist, obliegt jedoch dem Konsumenten (Art 40j Abs. 3).
  • Durch den Widerruf wird das Geschäft von Anfang an („ex tunc“) unwirksam (Art. 40k Abs. 1); die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen – soweit möglich – zurückerstatten (Art. 40k Abs. 2).
  • Die Rücksendungskosten trägt der Verbraucher (Art. 40k Abs. 2). Hat er die Ware bereits genutzt, hat er ein angemessenes Entgelt hierfür zu entrichten bzw. eine angemessene Entschädigung für Beschädigung oder Untergang der Ware zu zahlen (Art. 40k Abs. 3). In Falle eines Dienstleistungsvertrags hat der Konsument ggf. Auslagen und Verwendungen zu erstatten (Art. 40k Abs. 4). Ansonsten schuldet er dem Anbieter keine weitere Entschädigung (Art. 40k Abs. 5).

Das geplante Widerrufsrecht entspricht in den Grundzügen der aktuellen Rechtslage in Deutschland, weicht jedoch in einigen Details vom EU-Verbraucherschutz ab. Insgesamt könnten deutsche Versandhändler künftig jedoch dahingehend von der künftigen Rechtslage profitieren, dass sie auch in der Schweiz halbwegs vertraute Verhältnisse vorfinden. Dadurch könnte die Schweiz beim grenzüberschreitenden e-Commerce wieder ein Stückchen näher an die EU heranrücken – und deutsche e-Trader könnten sich neue Kundenkreise in der Eidgenossenschaft erschließen.

Ob, wie und wann das Obligationenrecht in der dargestellten Weise geändert wird, bleibt aktuell jedoch noch abzuwarten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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