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Gewährleistungs- und Haftungsrecht zugunsten des Schweizer Verbrauchers

23.11.2013, 16:00 Uhr | Lesezeit: 8 min
Gewährleistungs- und Haftungsrecht zugunsten des Schweizer Verbrauchers

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Das Gewährleistungsrecht der Schweiz ist verkäuferfreundlicher ausgestaltet als das deutsche Gewährleistungsrecht. Die Schweiz sieht ein allgemeines Haftungsrecht für unerlaubte Handlungen vor ähnlich wie dies für Deutschland gilt.

Schwierig können für den deutschen Onlinehändler die Schweizer Regeln zum Produkthaftungsrecht werden. Diese Regeln haben sich zwar dem europäischen Standard angenähert. Aber die EU ist für die Schweiz Drittland. Der deutsche Onlinehändler gilt beim Handel mit der Schweiz nicht als Händler, den nur eine subsidiäre Haftung trifft sondern er wird als Importeur in der Schweiz mit dem Hersteller gleichgestellt und mit der Herstellerhaftung konfrontiert. Für viele Produkte hat die Schweiz zwar den EU-Sicherheitsstandard und die EU-Konformitätserklärungen in der Schweiz anerkannt aber eben längst nicht für alle Produkte. Hier hat sich der deutsche Onlinehändler mit einer Negativliste auseinanderzusetzen, die Produkte auflistet, für die eigenständige Schweizer Sicherheitsstandards gelten.

Dem deutschen Onlinehändler kann nur dringend empfohlen werden, die Negativliste zu Produkten mit eigenem Schweizer Sicherheitsstandard zu konsultieren und sich mit der entsprechenden Schweizer Rechtsmaterie auseinanderzusetzen, wenn er nicht das Risiko einer Haftung und von strafrechtlichen Sanktionen tragen will. Mehr dazu in den nachfolgenden FAQ.

Frage: Sind Fragen des Gewährleistungsrechts in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt?

Ja, das Schweizer Gewährleistungsrecht ist ähnlich wie in Deutschland geregelt. Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei der Kaufpreis rückerstattet und die Ware zurückgegeben werden muss(Art. 205 Obligationenrecht). Dieses Wahlrecht regelt allerdings nicht die Ersatzlieferung oder die Reparatur. Voraussetzung des Gewährleistungsrechts ist die unverzügliche Rüge von Mängeln nach Erhalt der Ware (Art. 201 Obligationenrecht).

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Frage: Kann das gesetzliche Gewährleistungsrecht durch AGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden?

Ja, das ist möglich. Art. 199 Obligationenrecht sieht die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Beschränkung der Gewährleistungspflicht vor. Dies gilt auch bei Verträgen mit Verbrauchern. Insbesondere besteht die Möglichkeit, zunächst Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung wie nach deutschem Recht vorzusehen. Die IT-Recht-Kanzlei wendet bei ihren AGB für den Onlinehandel in der Schweiz analog die deutschen Vorschriften zum Gewährleistungsrecht an. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistungsrechte zu Lasten des Verbrauchers wäre nicht ratsam, da die Schweizer Gerichte einen Vollausschluss gem. dem novellierten Art. 8 Schweizer UWG als Verwendung von AGB ansehen könnten, „die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen“. Die Vorschrift des § 8 UWG gilt allerdings nicht für B2B-Verträge.

Frage: Gibt es im Schweizer Recht eine Garantie?

Ja, eine vertragliche Garantie ist auch nach Schweizer Recht (neben den gesetzlichen Gewährleistungsrecht möglich. Das Schweizer Recht kennt allerdings nicht die strengen Voraussetzungen einer vertraglichen Garantieerklärung entsprechend deutschem Recht. Eine Garantieerklärung kann auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einschränken.

Frage: Gibt es im Schweizer Recht ähnlich wie im deutschen Recht das Rechtsinstitut der außervertraglichen Haftung?

Ja, die Haftung für vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Handlungen ist in Art. 41 ff. Obligationenrecht ähnlich wie im deutschen Recht geregelt. Demnach ist der Schädiger, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht sei es aus Fahrlässigkeit, zum Schadensersatz geregelt. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ein Jahr nach Kenntnis des Geschädigten vom Schaden spätestens aber 10 Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 60 Obligationenrecht).

Die deliktische Haftung kann nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch AGB ausgeschlossen werden (Art. 100 Obligationenrecht).

Frage: Gibt es im Schweizer Recht eine verschuldensunabhängige Produkthaftung wie nach deutschem Recht?

Grundsätzlich ja. Die Produkthaftung ist in der Schweiz im Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) geregelt, mit dem eine Angleichung an das EU-Recht insbesondere an die EU-Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Haftung für fehlerhafte Produkte angestrebt wird. Gleichwohl bleiben noch beträchtliche nationale Unterschiede. Wie nach deutschem Produkthaftungsgesetz (das die o.g. EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt), steht die Haftung des Herstellers im Vordergrund, der das Produkt in Verkehr bringt (Art. 1 PrHG)

Frage: Kann der der deutsche Onlinehändler, der Produkte in die Schweiz verkauft nach dem Produktehaftpflichtgesetz haftbar gemacht werden?

Ja, der deutsche Onlinehändler, der fehlerhafte Produkte in die Schweiz verkauft, ist im Ergebnis wie ein Hersteller nach dem Produktehaftpflicht für Folgeschäden (Gesundheit, Leben, Zerstörung oder Beschädigung von anderen Gegenständen) haftbar.

Art. 1 und 2, PrHG (die fast ist fast wortgleich der o.g. Richtlinie zur Produkthaftung entsprechen) regeln die Herstellerhaftung bei fehlerhaften Produkten.

Art. 1 PrHG

1 Die herstellende Person (Herstellerin) haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
a. eine Person getötet oder verletzt wird;
b. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2 Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.

Art. 2 PrHG
1 Als Herstellerin im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a. die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
b. jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen der ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
c. jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt; dabei bleiben abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten.
2 Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat.
3 Absatz 2 gilt auch für Produkte, bei denen nicht festgestellt werden kann, wer sie eingeführt hat, selbst wenn der Name der Herstellerin angegeben ist.

Die entscheidende Frage ist hier, ob der deutsche Onlinehändler, der Waren in die Schweiz vertreibt, als eine Person gewertet werden kann, die dem Hersteller gleichgestellt ist. Der Vertrieb von Waren von Deutschland in die Schweiz ist als Einfuhr von einem Drittstaat anzusehen. Gem. Art. 2, Abs. 1 Buchstabe c PrHG ist jede Person, die zum Zwecke des Verkaufs Produkte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt, als Hersteller anzusehen. Demnach kann der deutsche Onlinehändler, der Waren in der Schweiz vertreibt, wie ein Hersteller haftbar gemacht werden.

Frage: Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft im Sinne des PrHG?

Hier liefert Art. 4 PrHG nur eine sehr allgemeine Klausel, in dem auf die Sicherheit abgestellt wird, „die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist“.

Frage: Kann ein deutscher Onlinehändler ohne Haftungsrisiko Produkte in die Schweiz verkaufen, die den EU-Vorgaben entsprechen?

In Deutschland kann ein Onlinehändler Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung nach EU-Recht versehen sind, grundsätzlich als nicht fehlerhaft im Sinne des deutschen Produkthaftungsgesetzes verkaufen, ohne eine Haftung befürchten zu müssen. Da die Schweiz ein Drittstaat ist, ist nicht automatisch gesichert, dass mit solchen CE-gekennzeichneten Produkten auch die rechtlichen Standards der Schweiz erfüllt sind.

Im Verhältnis der Schweiz zur EU gilt allerdings das sog. Cassis-DE-Dijon Prinzip (Urteil des EU-Gerichtshofes aus dem Jahre 1979 zur Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU). Die Schweiz hat das Cassis-De-Dijon Prinzip übernommen und damit die Einfuhr von Produkten nach EU-Standard in die Schweiz und die Zulassung dieses Standards für die Produktion in der Schweiz akzeptiert. Es ist aber eine Vielzahl von Ausnahmen vorgesehen. Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips finden sich in Art. 16 a- 16 e Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) sowie in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV). Die Ausnahmeliste „Negativliste“ kann auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft eingesehen werden (http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00730/01220/04172/index.html?lang=de).

Ausnahmen sind gem. 16 a THG

  • Produkte, die einer Schweizer Zulassungspflicht unterliegen
  • Anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung
  • Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen
  • Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen
  • Produkte, für die der Bundesrat in Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPAV) eine Ausnahme beschlossen hat (beispielhaft verlangt die Schweiz für den Vertrieb von Elektrogeräten wesentlich höhere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Elektrogeräten wie die EU)

Für die Ausnahmetatbestände, die nicht unter das Cassis-De-Dijon-Prinzip fallen, ist im Einzelnen das Schweizer Produktsicherheitsgesetz (s. hierzu die amtliche Erläuterung und den Gesetzeswortlaut: http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00440/index.html?lang=del) heranzuziehen, das u.a. Spezialgesetze für bestimmte Produktarten (sog. Sektorerlasse) vorsieht. (s. hierzu auch die sehr nützlichen amtlichen FAQ zu den Regelungstatbeständen des PrSG, der möglichen Notwendigkeit einer Schweizer Konformitätserklärung und zur Abgrenzung des Produktsicherheitsgesetzes gegenüber dem Sektorrecht ( http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00440/index.html?lang=del). Es wird daher dringend empfohlen, die o.g. Negativliste zu konsultieren. Der deutsche Onlinehändler, der Waren in die Schweiz vertreiben will und der unsicher ist, ob seine Produkte unter die o.g. Negativliste fallen, sollte das Staatsekretariat für Wirtschaft, Ressort Nichttarifarische Maßnahmen (THG@seco.admin.ch, Tel: +41 (0)31 324 39 47 oder +41 (0) 31 324 08 35) konsultieren.

Bei Verstoß gegen das Schweizer Produktsicherheitsgesetz können gegen den deutschen Onlinehändler strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Auch im Rahmen des Schweizer Produktsicherheitsgesetzes wird der deutsche Onlinehändler als Importeur wie ein Hersteller betrachtet.

Art. 16 Produktsicherheitsgesetz sieht bei Vorsatz Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen und bei Fahrlässigkeit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen vor.

Fazit: Will ein deutscher Onlinehändler das Risiko einer Haftung aus dem Produktehaftpflichtgesetz sowie dem Produktsicherheitsgesetz und ein mögliches strafrechtliches Risiko ausschließen, so ist er mit einer außerordentlich schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage in der Schweiz konfrontiert. Er sollte zur Sicherheit bei Zweifelsfragen das o.g. Staatssekretariat für Wirtschaft konsultieren.

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Bildquelle:
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