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IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Schweden an

15.01.2013, 11:31 Uhr | Lesezeit: 6 min
IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Schweden an

Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB (+ Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung) für den Onlinehandel in Schweden an. Diese Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei richten sich nach schwedischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Schweden zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

Für schwedische Verbraucher gilt im Ergebnis schwedisches Recht und die Zuständigkeit schwedischer Gerichte. Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, in der Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben, ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler. Auch wenn in Schweden als EU-Staat die EU-Regeln zum Fernabsatzrecht als Rahmenrecht gelten, hat Schweden in seiner Gesetzgebung verbraucherfreundliche, nationale Besonderheiten geschaffen, die bei Geschäftsbeziehungen mit schwedischen Verbrauchern beachtet werden müssen. Schweden verstehen gut Englisch aber wenig Deutsch. Deutsche Onlinehändler, die wirklich Geschäfte in Schweden machen wollen, sollten daher eine Internetpräsenz in schwedischer Sprache und natürlich AGB und andere Rechtstexte in Schwedisch vorweisen.

Schweden ein wichtiger Ecommerce Markt in Nordeuropa

Schweden ist das größte der skandinavischen Länder mit einer Einwohnerzahl von 8 Mio. Die Internetnutzung ist in Schweden sehr stark verbreitet, etwa 90% der Bevölkerung nutzen das Internet. Schweden hat sich in der europäischen Wirtschaftskrise gut behauptet. Die im Onlinehandel führenden Produktkategorien sind Reisen, Elektronik, Bekleidung und Schuhe sowie Media und Unterhaltung. Der Ecommerce Umsatz in Schweden liegt etwa bei 5 Milliarden Euro.

Wichtige rechtliche Fragen

Schweden hat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht im sog. Tür-zu-Tür-Verkaufsgesetz (SFSS 2005:59) umgesetzt. Wichtig EU-Richtlinien wie EU-Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) wurden im Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr (SFS 20032:562), EU Richtlinie 1993/13/EC über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Gesetz zu Verbraucher-AGB (SFS 1994:1512, EU-Richtlinie 1998/6/EC über den Schutz des Verbrauchers bei Angabe des Preises im Preisinformationsgesetz (SFS 2004:347) umgesetzt. Es gibt kein einheitliches Gesetz zum Fernabsatzrecht und elektronischem Vertragsrecht. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Vertragsgesetz (SFS 1915:218), im Gesetz zum Internationalen Kaufrecht (SFS 1987:822), im Verbraucher-Kaufgesetz (SFS 1990:932), im Verbraucher-Dienstleistungs-Gesetz), im Verbraucher-Vertrags-Gesetz und im AGB-Gesetz (SFS 1984:292).

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Zustandekommen von Fernabsatzverträgen

Für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ist das schwedische Vertragsgesetz maßgebend. Die Frage des Zustandekommens ist ähnlich wie nach deutschem Recht geregelt. Demnach ist das Waren- oder Dienstleistungsangebot auf der Webseite eines Onlinehändlers in der Regel als Einladung zu einem Angebot seitens des Kunden zu verstehen. Dieses Angebot des Kunden in Form einer Bestellung muss durch den Onlinehändler angenommen werden. Erst dann ist rechtsverbindlich ein Vertrag zustande gekommen wie die Schwedische Behörde zuständig für Verbraucherbeschwerden in einer Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat. Voraussetzung für ein rechtsverbindliches Zustandekommen des Vertrages ist die Annahme des Angebots vor Ablauf der Annahmefrist, sie muss mit dem Angebot deckungsgleich sein. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, gilt die Annahme als abgelehnt und sie gilt als neues Vertragsangebot seitens des Onlinehändlers.

Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung der Ware widerrufen (Tür-zu-Tür-Verkaufsgesetz, SFS 2005:59). Bei Dienstleistung gilt die gleiche Widerrufsfrist ab Zustandekommen des Vertrages. Eine Ausnahme besteht für den Abschluss von Versicherungsverträgen, hier beläuft sich die Widerrufsfrist auf 30 Tage. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer schriftlich über die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu informieren. Damit bleibt das schwedische Umsetzungsgesetz sehr nahe an der EU-Richtlinie zum Fernabsatz. Die dort genannten Ausnahmen, die auch im deutschen Widerrufsrecht aufgenommen sind, gelten auch im schwedischen Recht.

Verspätete Lieferung

Der Onlinehändler muss die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages liefern. Der Käufer kann den Vertrag einseitig durch Rücktritt beenden, falls für ihn die Verzögerung von wesentlicher Bedeutung ist. (Verbraucher-Kauf-Gesetz). Im Übrigen kann der Käufer auf Vertragserfüllung bestehen und die Zahlung zurückhalten. Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, falls die verspätete Lieferung schadensursächlich ist.

Mängelhaftung

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher bei Warenmängeln innerhalb einer Frist von 2 Jahren. Diese Mängelhaftung gilt, wenn das Produkt nicht der Beschreibung auf der Webseite des Onlinehändlers oder nicht den Merkmalen laut Vertrag entspricht oder funktionsuntüchtig ist (Verbraucher-Kauf-Gesetz). Mängel, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten auftreten, gelten als Mängel, die bereits bei Lieferung bestanden haben, es sei denn der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen (Verbraucher-Kauf-Gesetz).

Darüber hinaus unterliegt der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen auch der Haftung entsprechend dem Produkthaftungsgesetz (SFS 2004:451), wenn er Produkte in den Verkehr bringt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

Außervertragliche Informationspflichten

Die außervertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber einem schwedischen Verbraucher entsprechen dem normalen deutschen Standard, mit dem der deutsche Onlinehändler vertraut ist.

Impressum und Datenschutz

Der deutsche Onlinehändler kann für Onlinegeschäfte in Schweden sein ihm vertrautes Impressum und seine Datenschutzerklärung anwenden.

Praktische Fragen beim Onlinehandel in Spanien

Wichtig ist eine angepasste Darstellung der Internetpräsenz, wenn es darum geht, gezielt Kunden in Schweden anzusprechen. Wichtig ist die Informationspflicht hinsichtlich der Geltung der AGB. Die AGB des Onlinehändlers gelten nur, wenn der Kunde in einem speziellen, nicht zu übersehenden Link in schwedischer Sprache auf diese AGB hingewiesen wird (am besten im Rahmen eines opt-in Links).

Der Onlinehändler, der gezielt schwedische Kunden ansprechen will, wird neben der Verwendung (schwedischer) AGB auf der Gestaltung einer besonderen Seite in Schwedisch nicht verzichten können.

Wir haben für die angebotenen AGB, die wir in schwedischer Sprache anbieten, in einer Vorbemerkung zusammengefasst, welche Informationen der Onlinehändler bei Geschäften in Spanien auf seiner Webseite (in schwedischer Sprache) darstellen sollte.

Achtung: Anzuwendendes Recht

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in Schweden sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten können. Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in Schweden richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als .se, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B. .com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.

Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in Schweden, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.

Sonderfall Rechtswahlklausel bei B2B Geschäften

Ein Gewerbetreibender in Schweden kann sich als Kunde im Grundsatz – anders als ein schwedischer Verbraucher - nicht auf schwedisches Recht und die Zuständigkeit schwedischer Gerichte berufen, wenn die AGB des deutschen Onlinehändlers eine andere Rechtswahlklausel vorsehen. Die hier einschlägigen Kollisionsnormen der Rom I- Verordnung (Art. 6)und Brüssel I Verordnung (Artikel 16), die den Verbraucher schützen sollen, gelten nicht für den Gewerbetreibenden.

Die IT-Recht Kanzlei hat daher in den angebotenen AGB für Schweden eine Klausel eingefügt, dass bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem schwedischen Gewerbetreibenden und einem deutschen Onlinehändler ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten.

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