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Vorsicht bei ungerechtfertigten Drohungen mit "Schufa-Meldungen"!

29.01.2008, 11:29 Uhr | Lesezeit: 1 min
Vorsicht bei ungerechtfertigten Drohungen mit "Schufa-Meldungen"!

Nach Ansicht des AG Plön darf eine „SCHUFA"-Meldung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen und auch entsprechende Drohungen unzulässig sind.

Des weiteren erkannte das AG Plön (Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 c 650/07 ), dass die sog. „Schufa"-Meldung einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle; sie könne ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtige und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwere oder versperre. Sie dürfe daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.

Keine Rolle spielt hierbei übrigens, ob es sich bei der "Schufa-Drohung" um eine Standardinformation handele. Dies sei (laut dem AG Plön) unerheblich, denn auch bei einer "standardmäßigen" Androhung müsse der Empfänger damit rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls "standardmäßig" - die Meldung nach sich ziehe.

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Fazit

Händler haben das oben zitierte Urteil zu beachten. Solange es sich nicht um wirklich unbestrittene (oder auch rechtskräftig festgestellte) Forderungen Ihrerseits geht, berechtigt die standardmäßige Androhung einer "SCHUFA"-Meldung zur Geltendmachung eines (für Sie kostenpflichtigen) Unterlassungsanspruchs.

 

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Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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2 Kommentare

U
Unwichtig 02.02.2010, 13:44 Uhr
Schön und gut, aber....
Das ist alles schön und gut, trotzdem existieren keine Gesetze, die der Schufa verbieten, Einträge ohne "Titel" aufzunehmen.
D.h. es können trotzdem negative Einträge in die Schufa aufgenommen werden, die dann nicht ohne weiteres gelöscht werden können.
Obwohl im Internet einige berichten, dass es ohne Probleme geht, weiß ich aus eigener Erfahrung, dass es nicht der Fall ist. Das Löschen des unberechtigen Eintrages hat bei einem meiner Geschäftspartner ein ganzes Jahr lang gedauert. Die Mitarbeiter der Schufa erklärten, dass sie den unberechtigten Eintrag im System vermerkt haben, das Löschen erfolgt aber automatisch erst nach einem Jahr (bitte nicht mit üblichen 3 Jahren verwechseln).
Man könnte immer noch gegen die andere Seite, die den Eintrag machen ließ, gerichtlich vorgehen und Schadenseratz verlangen, aber dies ist mit weiteren Kosten verbunden und wenn die Firma nicht mehr existiert, dann ......
n
name 31.12.2009, 10:20 Uhr
MVzphMwpAjiF
comment6,

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