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"Peter“ ist nicht "Ralf“ – Abmahnen, aber richtig!

24.04.2008, 14:08 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Verena Eckert
"Peter“ ist nicht "Ralf“ – Abmahnen, aber richtig!

Dass ein falscher Vorname viel Geld sparen kann, das erlebte der Beklagte in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln. Es ging hier um die Frage, ob ihm eine Abmahnung zugegangen war, die per Einschreiben an einen Peter X gerichtet war. Der Beklagte heißt tatsächlich aber Ralf X.

Der Fall:

Der spätere Beklagte Ralf X sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Hierzu schickte der Kläger ein Einschreiben mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung an Peter X. Obwohl der Briefträger das Einschreiben richtigerweise dem späteren Beklagten Ralf X zuordnete, traf er ihn nicht an und hinterließ lediglich eine Benachrichtigung im Briefkasten.

Ralf X holte das Einschreiben nicht ab; der Kläger erhielt eine Benachrichtigung mit dem Hinweis „Nicht abgeholt“ und klagte daraufhin sofort.

Ralf X wehrte sich nicht gegen die Klage, sondern gab sofort nach. Er erkannte den Klageanspruch an. Da er nach Ansicht des Gerichts keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte – schließlich hatte er ja keine Abmahnung erhalten – beschloss das Gericht, dass der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er habe ja den Beklagten abmahnen wollen, doch das Einschreiben sei schließlich nicht abgeholt worden.

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Die Entscheidung:

Das OLG Köln hat hier mit Beschluss vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist.

Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da er nicht abgemahnt wurde und daher keine Möglichkeit hatte, eine kostengünstigere außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das Argument des Klägers, dass eine an Peter X adressierte Abmahnung wohl ausreichen müsse, da der Beklagte gewusst habe, dass sich diese an ihn richtet, ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen stelle eine Benachrichtigung eben keinen Zugang des eigentlichen Schreibens nach § 130 BGB dar (schon BGH NJW 1998, 976, 977), zum anderen sei der Zugang auch nicht über § 242 BGB zu fingieren, da hier keine pflichtwidrige Zugangsvereitelung vorliegt. Bei falscher Adressierung – auch wenn diese „nur“ den Vornamen betrifft – verweigere der Empfänger die Annahme zu Recht.

Fazit:

Es muss stets die Person abgemahnt werden, die für den Rechtsverstoß auch verantwortlich ist. Dies ergibt sich in der Regel aus dem Impressum. Der Fall zeigt, dass die richtige Adressierung auf jeden Fall genau kontrolliert werden muss. Und ein Ausdruck des Impressums zu Beweiszwecken schadet in diesem Zusammenhang sicher auch nicht.

 

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin, Frau Alexandra Kaiser, erstellt.

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Bildquelle:
BirgitH / PIXELIO

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