IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 6: Ein Ausschluss der Haftung ist unwirksam, wenn er die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit umfasst

02.02.2010, 16:07 Uhr | Lesezeit: 2 min
Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 6: Ein Ausschluss der Haftung ist unwirksam, wenn er die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit umfasst

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit seines Erfüllungsgehilfen ausschließen will.

Die Klausel lautet wie folgt:

„ „….“ [die Reisevermittlerin, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.“

Banner Premium Paket

Diese Klausel ist unwirksam

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr.7a BGB. Denn danach kann der Verwender von AGB seine Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders selbst oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, weder ausschließen noch begrenzen. Das heißt, dass der Verwender im Falle eines von ihm oder von seinem Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schadens an Körper, Leben oder Gesundheit immer haftet.

Die oben genannte Klausel schließt die Haftung des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen ohne jegliche Einschränkung aus. Davon sind somit auch Schäden an Leben, Körper und Gesundheit erfasst, weshalb sie gegen § 309 Nr.7a BGB verstößt.

Die Klausel wäre (in diesem Zusammenhang und vorbehaltlich anderer, notwendiger Einschränkungen) beispielsweise nicht unwirksam, wenn sie wie folgt lautete:

„“….“ [die Reisevermittlerin, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] haftet nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Davon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nicht erfasst.“

An der Unwirksamkeit der oben genannten Klausel ändert sich auch nichts, wenn der Verwender sich darauf beruft, dass es nach der Art der Geschäftsbeziehung (Vermittlung über das Internet) zu Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von vornherein nicht kommen könnte. Denn es ist durchaus möglich, dass durch fehlerhafte Informationen oder Ähnlichem bereits bei Vertragsschluss die Ursache für derartige Schäden gesetzt wird. Unerheblich ist es, ob es zu einem tatsächlichen, körperlichen Kontakt kommt.

Schließlich kommt es bei der Überprüfung von AGB nach § 305 ff BGB nicht darauf an, ob bestimmte AGB im Einzelfall Rechte tatsächlich beeinträchtigen. Vielmehr ist die AGB-Kontrolle eine abstrakte Prüfung der Vereinbarkeit der AGB mit dem Gesetz.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© beatuerk - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

U
Unbekannt 01.07.2015, 10:33 Uhr
__
Ihr Vorschlag einer wirksamen Klauselformulierung scheint - meines Erachtens - aufgrund der BGH-RSpr. zur geltungserhaltenden Reduktion in AGB ebenfalls unzulässig (BGH vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06; anknüpfend an BGH vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04).
U
Unbekannt 10.02.2010, 11:52 Uhr
Ohne Titel
Gerade diese abstrakte Prüfung kann doch nie auf jeden Einzelfall zutreffen. Daher ist es ganz klar, dass es immer einer Auslegung bedarf; so funktioniert die Juristerei eben. Zu denken, dass man eine Haftung generell ausschließen kann, wenn's um so wichtige Ding wie Leib & Leben geht, ist einfach einfältig!
U
Unbekannt 04.02.2010, 09:57 Uhr
Reisevermittlung
Was fällt denn unter leichte Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen? Und wer ist der Erfüllungsgehilfe? Bei einer Pauschalreise hätte ich den Reiseführer als Erfüllungsgehilfen der Reisegesellschaft gesehen; aber wenn's sich um eine Vermittlung über das Internet handelt...???

weitere News

BGH: bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln  eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets
(24.08.2018, 17:36 Uhr)
BGH: bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets
IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an
(10.05.2016, 12:02 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an
Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?
(12.09.2013, 10:02 Uhr)
Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?
IT-Recht Kanzlei: Rechtliche Besonderheiten beim Online-Verkauf von Tickets
(16.12.2011, 08:46 Uhr)
IT-Recht Kanzlei: Rechtliche Besonderheiten beim Online-Verkauf von Tickets
Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
(28.10.2010, 16:21 Uhr)
Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
Wenn einer eine Reise tut...
(20.10.2010, 10:56 Uhr)
Wenn einer eine Reise tut...
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei