IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren

07.12.2022, 14:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren

Hersteller und ggf. auch Vertreiber von Elektrogeräten müssen sich im kommenden Jahr wohl mit neuen Gebühren für die Registrierung der Geräte bei der Stiftung EAR auseinandersetzen. Laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) plant die Stiftung EAR für das Jahr 2023 offenbar die Einführung einer neuen Quartalsgebühr, welche für alle registrierten Hersteller ab dem kommenden Jahr anfallen soll. Dies wäre ein Novum der Berechnungspraxis und könnte einige Hersteller zusätzlich finanziell belasten.

Rechtlicher Hintergrund

Elektrogeräte dürfen in Deutschland grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller für das jeweilige Gerät bei der zuständigen Stiftung EAR registriert ist. Dies schreibt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) vor. Das ElektroG soll unter anderem sicherstellen, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt und nicht im Hausmüll entsorgt werden.

Nähere Informationen zum Registrierungsverfahren nach dem ElektroG stellen wir in diesem Beitrag bereit.

Für die Registrierung nach dem ElektroG fallen Gebühren an, die von der zuständigen Stiftung EAR berechnet werden. Diese Gebühren sind in der ElektroGBattGGebV geregelt. Die Gebühren werden jedes Jahr auf Aktualität geprüft und an die jeweils aktuelle Gesamtkostenkalkulation der Stiftung EAR angepasst.

Banner Starter Paket

Geplante Änderungen für das Jahr 2023

Auch für das kommende Jahr sind laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Änderungen an der ElektroGBattGGebV geplant. Darin soll erstmalig auch die Einführung einer Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber in Höhe von 24,10 € pro Quartal vorgesehen sein.

Die Gebühr ist mengenunabhängig und bezieht sich nicht auf einen spezifischen Vorgang (z. B. Registrierung oder Garantieprüfung). Sie wird aufwandsunabhängig dauerhaft während des Registrierungszeitraumes eines Herstellers erhoben und bezieht sich sowohl auf B2C- als auch auf B2B-Registrierungen.

Letzteres ist insofern bemerkenswert, als damit zukünftig nicht nur B2C- sondern auch B2B-Hersteller fortlaufend belastet werden sollen, für die bisher – mit Ausnahme etwaiger Widerrufsgebühren – nach der Erstregistrierung bei der Stiftung EAR keine weiteren Kosten mehr anfielen.

Zur Begründung führt der Referentenentwurf u. a. an, dass die neue Gebühr zur Deckung der Gemeinkosten des EAR-Registrierungsportals, zur Vorhaltung bestimmter Funktionen im Portal für alle registrierten Hersteller sowie als Kostenersatz für die Leistungen der Stiftung EAR zur Information der Haushalte erforderlich sei. Insbesondere solle hierdurch dem „Saisongeschäft“ bestimmter Hersteller Rechnung getragen werden, die sich nur für einen zeitlich begrenzten Abverkauf ihrer Geräte bei der Stiftung EAR registrieren.

Zusätzliche Belastung kleiner Hersteller

Da die neue Gebühr mengenunabhängig ist, könnte dies insbesondere kleine Hersteller mit geringen Mengen von in Verkehr gebrachten Elektrogeräten unverhältnismäßig belasten. Hinzu kommt, dass der sogenannte kleine Härtefallantrag auf Basis jährlicher Gewichtsschwellenwerte wohl zwischenzeitlich aus der Gebührenverordnung gestrichen wurde.

Fazit

Laut einem aktuell zirkulierenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Änderung der ElektroGBattGGebV plant die Stiftung EAR für das Jahr 2023 offenbar die Einführung einer neuen Quartalsgebühr, welche für alle registrierten Hersteller ab dem kommenden Jahr dauerhaft anfallen soll. Diese soll mengenunabhängig berechnet werden und sowohl B2C- als auch B2B-Registrierungen betreffen. Hierdurch könnten insbesondere kleine Hersteller mit geringen Mengen von in Verkehr gebrachten Elektrogeräten unverhältnismäßig belastet werden.

Ob der Entwurf wie geplant verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Informierte Kreise gehen derzeit aber davon aus, dass der Entwurf nicht mehr geändert wird. Wir werden die Entwicklung beobachten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

P
Patrick P. 01.01.2023, 10:53 Uhr
Deprimierend
Und wieder werden die großen ent- und die kleinen belastet.

Traurig das jetzt zb Siemens gleich viel zahlt wie ein kleiner der seine eigen gebaute Taschenlampe verkauft.

Absolutes Ungleichgewichtig.

Aus einem Betrag von ~ 12€ in 2 Jahren, werden jetzt 200€.

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Neue Marktplatz-Prüfpflicht für Elektrogeräte – ab 2023 droht Verkaufsverbot auf Plattformen
(21.11.2022, 17:15 Uhr)
Neue Marktplatz-Prüfpflicht für Elektrogeräte – ab 2023 droht Verkaufsverbot auf Plattformen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei