IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Zeit ist Geld? BGH-Urteil über (zeitlich) grenzenlose Räumungsverkäufe

30.10.2009, 12:14 Uhr | Lesezeit: 5 min
Zeit ist Geld? BGH-Urteil über (zeitlich) grenzenlose Räumungsverkäufe

Wer einen Räumungsverkauf vornimmt und dafür öffentlich Werbung macht, muss sich nicht im Vorfeld auf einen bestimmten Geltungszeitraum festlegen. In einem entsprechenden Urteil stellte der BGH fest, ein Werbeprospekt eines Möbelhauses verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil in dem Angebot keine Geltungsdauer angegeben war.

Das Vorspiel

Ein Möbelhaus bewarb mittels Werbeanzeige in der regionalen Tagespresse „wegen Umbau und Erweiterung“ einen „Total-Räumungsverkauf“ mit Preisnachlässen von bis zu 70%. Neben weiteren Details und Ankündigungen fehlte jedoch ein Hinweis darauf, wie lange dieser Räumungsverkauf laufen soll.

Ein einschlägig bekannter Wettbewerbsverein mahnte das Möbelhaus daher zunächst wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab und  erhob später Klage zum LG Osnabrück, welche jedoch abgewiesen wurde.

Banner Premium Paket

Das juristische Nachspiel

Die Berufung vor dem OLG Oldenburg führte den Abmahner zwischenzeitlich zum Erfolg seiner Klage. Hier gingen die Richter davon aus, dass die Werbeanzeige ohne Angabe eines Zeitrahmens gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoße. In ihrem Urteil (15.03.2007, Az. 1 U 109/06) argumentierten die Richter:
„Unter den Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, die im Rahmen des Informations- und Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind, sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Dazu gehören auch die Modalitäten der Inanspruchnahme und insbesondere auch die Zeit bzw. der Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme. Der Adressat muss eindeutig erkennen können, in welchem Zeitraum er die Vergünstigung erlangen kann und ob es sich folglich für ihn lohnt, sich zum Geschäftslokal des Anbieters zu begeben. […]

Wenn danach aber die Dauer der als Räumungsverkauf angekündigten Sonderveranstaltung nicht objektiv unbestimmt ist, sondern von vornherein in entscheidendem Maße von eigenen unternehmerischen Planungen des Wettbewerbers abhängt, insbesondere – wie im vorliegenden Fall – in die eigenen Planungen eines Umbaus und die daran anschließende Fortführung des Geschäfts eingebunden ist, erscheint es im Verbraucherinteresse geboten und für den Wettbewerber zumutbar, sich in seinen geschäftlichen Planungen auch nach außen festzulegen und die Dauer des Räumungsverkaufs gegenüber den Verbrauchern erkennbar zu machen. Eine solche Festlegung liegt in der Konsequenz der gesetzlichen Regelung und erscheint geboten, um eine Aushöhlung der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG zu verhindern und Missbräuchen bei der Ankündigung von Räumungsverkäufen und sonstigen Sonderveranstaltung entgegenzuwirken. Naheliegende Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten würden eröffnet, wenn ein Wettbewerber sich bei der Dauer von Verkaufsförderungsmaßnahmen alles offen halten könnte und er der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG bereits durch den einfachen Hinweis entgehen könnte, sich selbst noch nicht festgelegt zu haben und deshalb auch noch nichts zur Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme sagen zu können.“

Machtwort des BGH

In der von dem Möbelhaus angestrebten Revision vor dem Bundesgerichtshof entschieden sich die Richter des 1. Zivilsenats jedoch gegen diese Auslegung. Vielmehr solle es dem Händler bei der Durchführung eines Räumungsverkaufes freistehen, ob er sich auf einen bestimmten Zeitraum festlegen will, oder eben nicht.

In Ihrem Urteil (30.04.2009, Az. I ZR 66/07) argumentierten die Richter:

„Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe dadurch gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen, dass sie das Ende des wegen des Umbaus ihrer Geschäftsräume durchgeführten Räumungsverkaufs nicht angegeben habe, obwohl dafür im Hinblick auf die vorhandene  Umbauplanung relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestanden hätten. […] Der Senat hat jedoch […] entschieden, dass das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot lediglich die Verpflichtung begründet, auf in dieser Hinsicht gegebene Bedingungen, d.h. auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Eine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Maßnahme zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten.“

Dies, so die Richter weiter, sei auch gar nicht vom UWG vorgesehen:

„Eine solche Verpflichtung widerspräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem […] neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Der Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen […]. Es kommt hinzu, dass in Fällen, in denen sich – wie nach Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend – der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme immerhin schon – aber auch nur – einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.“

 

Fazit

Sicherlich bedeutet dieses Urteil jetzt nicht, dass in Zukunft „unbegrenzte“ Räumungsverkäufe möglich sind – irgendwann würde die Schwelle zur Irreführung dann doch überschritten werden (spätestens dann, wenn das zu räumende Lager wieder mit neuer Ware aufgefüllt wird).

Andererseits hat sich hier die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten des Handels entschieden und eine vermeintlich entdeckte „Abmahn-Falle“ direkt wieder abgeschafft. Allerdings ist dennoch zu erwarten, dass der eine oder andere einschlägig bekannte Abmahner weiterhin – unter Verweis auf das o.g. Berufungsurteil – versuchen wird, im Handel kostenpflichtige Abmahnungen wegen „unbegrenzter“ Räumungsverkäufe zu verteilen.

Abgesehen von dieser (jetzt entschärften) Stolperfalle gibt es jedoch noch weitere Fußangeln und Fettnäpfchen, auf die bei der Bewerbung von Sonderaktionen geachtet werden sollte. Wer mit dieser Materie nicht ausreichend vertraut ist, sollte sich möglichst vor Werbeaktionen für Räumungsverkäufe und ähnliche Veranstaltungen juristisch beraten lassen – denn dieser Fall hat eben auch gezeigt, dass auch juristisch korrekt gestaltete Werbung jederzeit mit einer Abmahnung bedacht werden kann.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Jan Engel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

U
Unbekannt 30.10.2009, 12:47 Uhr
Räumungsverkäufe
Mir kommt es eher so vor, als ob Renovierungsarbeiten "erfunden" oder aus dem Hut gezaubert werden, um einen Grund zum Räumungsverkauf zu liefern. Der Möbelhändler meines Vertrauens hat ständig eine (Wander)Baustelle im Haus, die ihn immer wieder dazu veranlasst, eine neue Werbung über Rabatte zu schalten.

weitere News

OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
(13.05.2022, 07:43 Uhr)
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
(29.04.2022, 15:41 Uhr)
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
(09.09.2021, 12:17 Uhr)
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
(09.02.2021, 10:24 Uhr)
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
(04.02.2021, 11:21 Uhr)
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
(17.05.2019, 14:09 Uhr)
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei