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Möglichkeit zur eigenständigen Aktualitätskontrolle der Widerrufsbelehrung auf eBay

14.08.2014, 16:55 Uhr | Lesezeit: 3 min
Möglichkeit zur eigenständigen Aktualitätskontrolle der Widerrufsbelehrung auf eBay

Zum 13.06.2014 wurde das Widerrufsrecht im Fernabsatz ohne Übergangsfrist reformiert und sieht für Händler seitdem die Verwendung einer neuen Widerrufsbelehrung vor. Gerade im Bereich des Online-Handels jedoch haben viele Unternehmer die Änderungen noch nicht oder nicht ausreichend umgesetzt und verwenden demnach unzulässige Rechtstexte, die zunehmend abgemahnt werden. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei ein Verfahren für Händler zur Kontrolle der Verwendung rechtskonformer Widerrufsbelehrungen auf eBay vor.

eBay im Abmahnfokus

Die Verwendung veralteter Widerrufs-Rechtstexte machen sich gerade auf der externen Vertriebsplattform „eBay“ viele Abmahner zu eigen, weil sie insofern begangene Wettbewerbsverstöße durch eine simple, aber effiziente Suchmethode zielgerichtet aufspüren können.

Selbige kann dabei allerdings gleichermaßen auch von Händlern genutzt werden, um die Rechtskonformität ihrer eBay-Präsenz mit Blick auf die neue Widerrufsbelehrung zu überprüfen und etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.

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Die Methode

Veraltete Widerrufsbelehrungen enthalten Formulierungen, die von Suchmaschinen erfasst werden können und in Kombination mit bestimmten händlerspezifischen Daten eine vollständige Auflistung von eBay-Angebotsseiten eines Händlers mit nunmehr unzulässigen Rechtstexten ermöglichen.

Während eBay selbst keine Suchfunktion für konkrete Passagen in Widerrufsbelehrungen von Händlern bereitstellt, ermöglicht „Google“ eben diese begriffsbezogene Recherche.

Widerrufsbelehrungen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, enthalten im Gegensatz zum nun gültigen Rechtstext stets das Zitat des Artikel 246 § 3 EGBGB.

Der Google-Befehl site: beschränkt den Suchlauf auf Ergebnisse aus der nach dem Doppelpunkt angegebenen Seite. Gibt man also den Passus „Artikel 246 § 3 EGBGB“ in Kombination mit site: ebay.de in die Suchmaske ein, liefert Google eine Auflistung all derjenigen Angebote auf eBay, die veraltete Widerrufsbelehrungen verwenden.

Werden der Suchanfrage nun noch individuelle Händlerdaten wie der exakte Name gegebenenfalls zusammen mit der auf eBay angeführten Adresse hinzugefügt, zeigt Google alle eBay-Angebote des konkreten Händlers mit veralteten Rechtstexten auf.

Konkretes Suchbeispiel

Um den rechtskonformen Einsatz der Widerrufsbelehrung für Ihre Angebote zu überprüfen, nutzen Sie die beiden oben genannten Suchbefehle und ergänzen diese um Ihre Firma und gegebenenfalls um Ihre Gewerbeanschrift.

Wichtig ist hierbei, dass Sie sowohl das Gesetzeszitat als auch Ihre persönliche Daten in Anführungszeichen setzen.

Ein erfolgreicher Suchlauf ergäbe sich für den fiktiven eBay-Anbieter „Haendler GmbH“ folglich auf folgender Eingabe:

123123123

Dabei ist der Begriff „Haendler GmbH“ durch Ihre persönliche Firma zu ersetzen.

Wichtig:
Liefert Google auf Ihre Anfrage hin Suchergebnisse, ist es empfehlenswert, diese individuell zu überprüfen. Möglich ist nämlich, dass Google hierbei auf einen „Cache“ zurückgreift, der nicht mehr der aktuellen Darstellung ihrer Angebote entspricht. Verwenden Sie insofern bei einem Angebot, für das Google eine veraltete Widerrufsbelehrung impliziert, bereits den neuen Rechtstext, ist dem konkreten Suchergebnis keine Beachtung zu schenken.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

F
Funkelkram.de 23.03.2015, 14:50 Uhr
Super Praxistipp!
Muss meinem Vorredner hier vehement widersprechen! Wer z. B. mit Afterbuy arbeitet muss bei geänderten Widerrufsbelehrungen seine Artikel mit Ebay synchronisieren, um auf die neue WBL umzustellen. Gerade hier hakt es leider immer wieder wegen Systemüberlastung, Übertragungsfehlern oder weil eine Synchronisation aus diversen Gründen laut Ebay nicht mehr möglich ist. Es bleibt immer eine Unsicherheit, ob man alles richtig gemacht hat, gerade, wenn man wie wir 2800 Artikel gelistet hat. Da halfen bisher nur Stichproben. Natürlich bekommen wir bei der Prüfung nach diesem Vorschlag hier auch noch ein paar alte, beendete Angebote angezeigt, aber wir konnten auf diesem Wege sicherstellen, dass wir tatsächlich alle Angebote richtig synchronisiert hatten. Vielen Dank für diesen wieder einmal sehr praxisnahen Beitrag. Gerade Juristen fehlt oft der Sinn fürs Praktische. Herr Salevsky tut sich hier erneut sehr positiv hervor, weiter so!
J
Johannes Liessel 22.08.2014, 23:18 Uhr
irrelevanter Hinweis
Dieser Hinweis zur Überprüfung veralteter Rechtstexte ist doch absolut irrelevant. Da es sich ja gerade um Artiekl handelt, die schon vor längerer Zeit bei EBAY eingestellt wurden und daher zum 13. Juni überarbeitet werden mußten, zieht Google hier auf jeden Fall die alten Daten aus dem Cache-Speicher. Hier kann also weder ein potentieller Abmahner noch ein bemühter Verkäufer irgendwelche sinnvollen Daten gewinnen.
Diesen "Hinweis" hätten Sie sich getrost sparen können.

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