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Vorteile durch Einsatz professioneller AGB – gerade im B2B-Bereich

13.04.2016, 16:34 Uhr | Lesezeit: 9 min
Vorteile durch Einsatz professioneller AGB – gerade im B2B-Bereich

Jeder Webshop verfügt über AGB, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Händler und seinen Kunden ausgestalten. Spricht der Webshop sowohl Verbraucher als auch Unternehmer als Kunden an, so rückt die für den Händler möglichst vorteilhafte Gestaltung der AGB in den Fokus. Weder sollten den Verbrauchern die ihnen zustehenden gesetzlichen Verbraucherrechte beschnitten, noch Unternehmern zu viele rechtliche Vorteile eingeräumt werden. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Thematik und zeigt auf, in welchen Bereichen den Händlern ein Spielraum zum AGB-Tuning zusteht.

I. AGB-Gestaltung als Chance

Einigen sich Käufer und Verkäufer über den Kaufgegenstand und Kaufpreis und wollen beide Parteien, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird, so kommt ein Kaufvertrag zustande. Weitere Vereinbarungen oder gar AGB bedarf es dafür grundsätzlich nicht, da im Gesetz bereits alles Weitere geregelt ist. Allerdings können die gesetzlichen Regelungen für den Käufer, den Verkäufer oder beide nachteilig sein, weshalb es sinnvoll ist, weitere Vertragsdetails individuell oder per AGB gesondert zu regeln.

Den Regelungsmöglichkeiten durch AGB setzt jedoch das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB eine Grenze, damit der jeweils andere Vertragsteil, der die AGB nicht selbst ausgehandelt und entwickelt hat, nicht übervorteilt wird. Der Gesetzgeber will mit dem AGB-Recht vor allem Verbraucher schützen, die sich gegen die AGB der geschäftserfahrenen Unternehmer ansonsten nicht wirksam wehren könnten. Aus diesem Grund ist das AGB-Recht besonders streng und verbietet allzu grobe Benachteiligungen von Verbrauchern.

Allerdings findet es nicht nur im B2C-Verhältnis, sondern gemäß § 310 Absatz 1 BGB auch – wenn auch abgeschwächt – im B2B-Verhältnis Anwendung.

Haben Händler nicht nur Verbraucher, sondern auch nicht wenige Unternehmer als Kunden, sollten die AGB besonders geschickt gestaltet werden. Denn richten sie sich völlig undifferenziert an alle Kunden, also sowohl an Verbraucher, als auch an Unternehmer, so müssen sie sich insgesamt am strengeren Verbrauchermaßstab orientieren, der für den AGB-Verwender nachteilhaft ist, damit es nicht zu Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Regelungen des Verbraucherschutzes kommt. Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, müssen hingegen nicht derart vorsichtig behandelt werden, so dass es Sinn macht, in Bezug auf einzelne AGB-Klauseln zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden.

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II. Vorsicht vor gesonderten Unternehmer-AGB

Keine sinnvolle Option ist die Gestaltung und der Einsatz vollständig eigener AGB für Kunden, die Unternehmer sind. Grund hierfür ist, dass deren Einbindung gemäß der verbraucherfreundlichen Rechtslage strengen Kriterien unterliegt, die häufig nicht erfüllt sind und deshalb zu Abmahnungen führen.

Probleme bereitet es insbesondere, wenn im Ergebnis in Kaufverträgen mit Verbrauchern AGB-Klauseln verwendet werden, die nur gegenüber Unternehmern verwendet werden dürfen. Dazu kann es etwa kommen, wenn sich ein Kunde in Bezug auf den Kaufvertrag (fälschlich) für einen Unternehmer hält und dies daher im Bestellprozess angibt, tatsächlich jedoch aus rechtlicher Sicht als Verbraucher zu behandeln wäre. In diesem Fall geriete der Händler alleine schon deshalb in rechtliche Schwierigkeiten, weil er ggf. über das Verbraucherwiderrufsrecht nicht korrekt belehrt hätte.

III. Definition von Verbrauchern und Unternehmern in den AGB

Geschickter und damit sinnvoller ist es daher, einheitliche AGB für Verbraucher und Unternehmer zu gestalten und lediglich innerhalb einzelner AGB-Klauseln ausdrücklich zwischen den Besonderheiten für Verbraucher und Unternehmer zu unterscheiden. Zur Klarstellung und Vermeidung von Rechtsunklarheiten ist es dabei von Vorteil, zu Beginn sowohl den Begriff des Verbrauchers (§ 13 BGB) als auch den des Unternehmers (§ 14 BGB) zu definieren, so dass jeder Kunde weiß, in welche Kategorie er bei seiner Bestellung fällt.

IV. Die unterschiedlichen Regelungen für Verbraucher und Unternehmer im Einzelnen

1. Die Gefahrtragung beim Versendungskauf

Von Gesetzes wegen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache beim Versendungskauf dann auf den kaufenden Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache tatsächlich erhält. Anders ist dies, wenn der Käufer ein Unternehmer ist. Dann geht die Gefahr beim Versendungskauf grundsätzlich bereits mit Übergabe an die Transportperson, also bei Übergabe an DHL, UPS, Hermes und Co über. Wird die Ware somit unterwegs beschädigt, hat zunächst einmal der Käufer Pech gehabt – der Verkäufer hat dennoch Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises.

Differenziert der Verwender von AGB in solchen Fällen in seinen AGB-Klauseln nicht klar zwischen Unternehmern und Verbrauchern, spricht er also etwa davon, dass die Gefahr erst mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer übergeht (um (vermeintlich) dem Verbraucherschutz zu genügen), benachteiligt er sich selbst in Bezug auf Käufer, die Unternehmer sind. Denn diesen gegenüber räumt er unnötig Vorteile ein, die er diesen von Gesetzes wegen nicht gewähren müsste. Sinnvoller wäre es daher, in Bezug auf den Gefahrübergang – wie im Gesetz – klar zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu unterscheiden.

2. Keine Rügeobliegenheit für Verbraucher

Vorsicht müssen die Verwender von AGB in Bezug auf die Formulierung einer Rügeobliegenheit des Käufers bei Mängeln der Kaufsache walten lassen. Gemäß § 377 HGB sind Kaufleute bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Mängeln der von ihnen gekauften Waren unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen, wenn sie nicht ihre Gewährleistungsrechte verlieren wollen. Zwar ist der Begriff der Kaufleute nach §§ 1 ff. HGB aus rechtlicher Sicht nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Begriff des Unternehmers i:S.d § 14 BGB, doch stimmen sie meist überein. Verbraucher unterliegen der gesetzlichen Rügeobliegenheit aus § 377 HGB hingegen nicht, d.h. sie müssen Mängel der Kaufsache nicht sofort dem Verkäufer gegenüber anzeigen, damit sie ihre Gewährleistungsrechte behalten.

Bei der Gestaltung von AGB sollten Händler daher auf zwei Dinge achten. Zum einen dürfen sie die gesetzliche Rügeobliegenheit für Kaufleute aus § 377 HGB nicht durch eine entsprechende AGB-Klausel auf Verbraucher ausdehnen. Dem hat die Rechtsprechung ganz klar einen Riegel vorgeschoben. Zum anderen sollten Händler bei der Formulierung ihrer AGB darauf achten, dass sie nicht durch mangelnde Unterscheidung zwischen Unternehmern und Verbrauchern auf die Rügeobliegenheit der Käufer, die Kaufleute sind, verzichten. Dies würde ansonsten dazu führen, dass Kunden, die Kaufleute bzw. Unternehmer sind, auch dann ihre Gewährleistungsrechte behalten würden, wenn sie Mängel der Kaufsache nicht wie gesetzlich vorgesehen rechtzeitig rügen.

3. Verbraucherwiderrufsrecht

Eine besonders hohe Abmahngefahr besteht bei Aspekten, die den Verbraucherschutz betreffen, so insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Pflichten zum Verbraucherwiderrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, etwa den gesetzlichen Hinweis- und Belehrungspflichten. Diese müssen, soweit erforderlich, in den AGB richtig umgesetzt werden.

Allerdings sollte dies aufgrund mangelhafter Formulierung nicht dazu führen, dass auch Unternehmern ein (dann nicht gesetzliches, sondern vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird. Sind die AGB-Formulierungen so gewählt, dass nicht nur ausdrücklich gegenüber Verbrauchern auf das (gesetzliche) Widerrufsrecht hingewiesen wird, sondern sich stillschweigend auch Unternehmer angesprochen fühlen dürfen, steht diesen ggf. ebenfalls ein (dann vertragliches) Widerrufsrecht zu. Dies wäre mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Händler verbunden, die dieser an sich vermeiden kann.

4. Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei der Rechtswahl

Bei grenzüberschreitendem Handel (Lieferungen ins Ausland) stellt sich automatisch die Frage der Rechtswahl, also der Wahl des Rechts des Staates, das auf den Vertrag Anwendung finden soll.

Während bei Verträgen mit Unternehmern die Rechtswahl weniger Probleme bereitet, müssen bei Verträgen mit Verbrauchern eine Reihe von Besonderheiten beachten werden. Für Deutschland und die EU ergeben sich entsprechende Bestimmungen insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom I-Verordnung). Zum einen sollten Händler darauf achten, dass bei der Rechtswahl per AGB die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden. Zum anderen sollten die verbraucherbezogenen Zugeständnisse nicht auch gegenüber Unternehmern gemacht werden, gegenüber denen sie aus rechtlicher Sicht nicht gemacht werden müssen.

Eine Besonderheit in Bezug auf Unternehmer bzw. Kaufleute gilt zudem wegen des UN-Kaufrechts. Dieses gilt von Gesetzes wegen automatisch zwischen zwei Kaufleuten aus zwei Staaten, in denen das UN-Kaufrecht gilt, wenn sie dieses beim Vertragsschluss nicht ausdrücklich ausschließen. Will ein deutscher (Zwischen-)Händler somit nicht, dass zwischen ihm und einem Unternehmer aus dem Ausland das UN-Kaufrecht als vereinbart gilt, sollte er in seinen AGB einen dementsprechenden Ausschluss vorsehen. Ob eher das deutsche Handelsrecht oder das UN-Kaufrecht Vorteile für Händler hat, lässt sich pauschal nicht sagen, da es darauf ankommt, welche Aspekte dem Händler besonders wichtig sind. Das deutsche Recht (BGB, HGB) hat zumindest den Vorteil, dass dem Händler dessen Vorschriften naturgemäß besser bekannt sind.

5. Vereinbarungen zur Gerichtszuständigkeit in AGB

Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (bzw. Kaufleuten) sollte zudem hinsichtlich von Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen werden. Vereinbarungen darüber, welches Gericht bei einem Rechtsstreit zwischen den Kaufvertragsparteien zuständig sein soll, unterliegen gemäß der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) vergleichsweise strengen Voraussetzungen.

Grundsätzlich hat jeder Beklagte das Recht, an seinem Sitz oder Wohnort verklagt zu werden (§§ 12, 15, 17 ZPO) . Niemand soll wegen einer Klage gezwungen sein, (zunächst auf eigene Kosten) in eine andere Stadt oder gar ein anderes Land zu fahren, um sich gegen eine (vielleicht ja sogar völlig unberechtigte) Klage zu verteidigen.

Schließen zwei Parteien jedoch einen Vertrag, haben sie die Möglichkeit, sich innerhalb eines gesetzlichen Rahmens bereits im Vorfeld über das Gericht zu einigen, das einen späteren Rechtsstreit entscheiden soll. Handelt es sich bei den Vertragspartnern jedoch nicht um geschäftserfahrene Kaufleute (§ 38 Absatz 1 ZPO) , so ist diese Möglichkeit erheblich beschränkt. Sie besteht lediglich dann, wenn die Partei, die nicht Kaufmann (bzw. Unternehmer) ist, ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat (§ 38 Absatz 2 ZPO; § 38 Absatz 3 Nr. 2 ZPO) oder es bereits zu einer rechtlichen Streitigkeit (etwa bei der Vertragsabwicklung wegen eines Mangels der Kaufsache) gekommen ist (§ 38 Absatz 3 Nr. 1 ZPO) . Bei der Gestaltung von AGB sollten diese Umstände idealerweise zum Vorteil des Händlers Berücksichtigung finden.

V. Fazit

Bei der Gestaltung ihrer AGB haben Händler einen Spielraum, wenn die AGB sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer gelten sollen. Bei ihrer Ausgestaltung ist einerseits darauf zu achten, dass Verbrauchern keine Rechte (vermeintlich) entzogen werden, die diesen von Gesetzes wegen zwingend zustehen. Andererseits sollte der Spielraum möglichst dazu genutzt werden, Unternehmern durch ungeschickte Formulierungen nicht (aus Versehen) mehr Rechte einzuräumen, als ihnen aus rechtlicher Sicht zustehen. Nicht ratsam ist es, für Unternehmer und Verbraucher jeweils vollkommen gesonderte AGB vorzusehen, da es bei der Einbeziehung der AGB in die jeweiligen Kaufverträge zu kaum vermeidbaren Rechtsproblemen kommen kann.

Besser ist es, innerhalb der AGB möglichst klar und deutlich zwischen den verschiedenen einzelnen Regelungen für Verbraucher und Unternehmer zu unterscheiden, um weder Vertragspartnern, die Verbraucher sind, zwingende Rechte zu entziehen, noch den Vertragspartnern, die Unternehmer sind, mehr Rechte einzuräumen, als man ihnen einräumen muss.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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