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OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

29.01.2013, 20:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

Stein des Anstoßes war ein beutelloser Staubsauger einer bekannten britischen Marke, der von einem deutschen Unternehmen zum Kauf angeboten wurde. In der Werbung dieses Unternehmens war man damit, dass das Modell „DC26 wood+wool“ zum „Produkt des Jahres 2010“ gewählt worden sei:

"Der DC26 wood+wool wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum ‚Produkt des Jahres‘ gewählt."

Weitere Angaben zu diesem wohlklingenden Titel, etwa von welchem Institut er verliehen wurde oder zu welcher Vergleichsgruppe dieser Titel gehört (bspw. „Elektrogeräte allgemein“, „Haushaltsgeräte“, „Staubsauger“ oder „beutellose Staubsauger“), wurden nicht gemacht. Das Unternehmen wurde daraufhin von einem Konkurrenten abgemahnt, da es den Verbraucher durch irreführende Angaben in der Werbung täusche.

In folgenden Prozess folgte schon das erstinstanzliche Gericht dieser Ansicht; das Landgericht Bochum kritisierte im ersten Urteil (LG Bochum, Az. 12 O 214/11), es fehlten Angaben dazu, wer die Umfrage durchgeführt habe, welche Produkte in den Vergleich einbezogen worden seien und wie groß die Anzahl der einbezogenen Mitbewerber gewesen sei. Es gebe keinen Hinweis darauf, ob sich die Befragung auf alle Elektroprodukte oder jedenfalls alle Staubsauger bezogen habe. Dadurch sei die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher beeinträchtigt worden, da ihnen wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten worden seien – die Bewertungen eines Produkts durch andere Verbraucher seien schließlich, ähnlich wie Testergebnisse, ein wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung.
Im Berufungsverfahren wurde die Rechtsauffassung des LG Bochum bestätigt. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm führten dazu aus:

"In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird, […] muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt. […] Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum ‚Produkt des Jahres‘ genügte es insoweit gerade nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen."

Erschwerend kam im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Titel von einer privaten Gesellschaft verliehen wurde – und auch darauf wurde gar nicht erst hingewiesen. Das Gericht sah hierin jedoch eine durchaus wichtige Information, die dem Verbraucher vorenthalten wurde:

"Zum einen hätte diese unterbliebene Information schon sehr deutlich gemacht, dass angesichts des Veranstalters der Wahl das Ergebnis in seiner Aussagekraft keinesfalls mit einem Testergebnis einer anerkannten und unabhängigen Stiftung wie Warentest verglichen werden konnte. Zum anderen ist auch nicht darüber informiert worden, dass sehr viele ‚Produkte des Jahres‘ ausgewählt worden sind, was einer Informationsseite des Veranstalters einfach zu entnehmen gewesen wäre. Schließlich entlastet die Tatsache, dass keine näheren Angaben zu erhalten gewesen wären, den Beklagten auch nicht. Dann darf er eben auf eine so pauschale hervorgehobene Weise überhaupt nicht werben."

Zusammenfassend hätte der Anbieter sicherlich gut daran getan, den Titel „Produkt das Jahres 2010“ aus seiner Werbung einfach wegzulassen. Soll dennoch mit solchen Prädikaten geworben werden, sollte ein Hinweis auf die folgenden Faktoren erfolgen:

  • Veranstalter der Wahl;
  • Kategorie bzw. Vergleichsgruppe;
  • Zahl der Konkurrenzprodukte in dieser Kategorie/Gruppe;
  • Zahl der Wähler;
  • Fundstelle/sonstige Quellen, über die der Verbraucher weitere Informationen einholen kann.

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