Des Kunden Freud ist regelmäßig des Konkurrenten Leid: Die Werbung mit kräftigen Rabatten wollen Konkurrenzbetriebe häufig gerichtlich verbieten lassen. Keinen Erfolg haben sie aber mit der Argumentation, in einem Werbeprospekt sei zwar die preisreduzierte Warengruppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten.
Inhaltsverzeichnis
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und wies den Antrag zurück, einem Möbelhaus die Werbung mit Rabatten für Musterküchen zu untersagen. Der Kunde erwarte bei einer „Musterküchen-Abverkaufs-Offensive” gerade keine Darstellung der Einzelware im Verkaufsprospekt. Der Begriff „Musterküche” sei vielmehr ausreichend klar und eindeutig.
Sachverhalt
Der klagenden Möbelhändlerin flatterte Anfang Dezember 2007 ein Werbeprospekt der Konkurrenz ins Haus, in dem ein „Musterküchen-Abverkaufs-Rabatt” von „bis zu 80 %” angekündigt war. Die Klägerin witterte wettbewerbswidriges Verhalten, weil es an Abbildungen solcher Musterküchen fehlte. Sie beantragte beim Landgericht Coburg, dem Möbelhaus die Werbung durch einstweilige Verfügung zu untersagen.
Gerichtsentscheidung
Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts entsprach der Prospekt dem Gebot, bei Preisnachlässen die Bedingung für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Es müssten nicht unbedingt beispielhaft verschiedene Einzelstücke im Prospekt abgebildet werden. Denn der Begriff „Musterküche” bezeichne ersichtlich Küchen, die in den Verkaufsräumen der Beklagten aufgestellt sind. Der angesprochene Verbraucher wisse daher ebenso wie auch die Konkurrenz, welche Ware reduziert sei. Von einer Irreführung könne ebenfalls nicht die Rede sein.
Fazit
Möglicherweise wäre für die Klägerin die „Gegen-Preisoffensive” die bessere Verteidigung gewesen.
Quelle: PM des Landgericht Coburg (Urteil vom 24. Januar 2008, Az: 1HK O 2/08; rechtskräftig)
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