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veröffentlicht von RA Felix Barth

Versprochen mus nicht versprochen sein: Zur Prämeinauslobung für Schnellentschlossene

News vom 27.01.2011, 12:14 Uhr | Keine Kommentare

Verspricht jemand auf einer Internetseite für den Kauf eines Gegenstandes die Zahlung eines Geldbetrages, sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekauft wird, kommt es bei der Bemessung des Zeitraums auf das Einstelldatum des Angebots und nicht auf den Zeitraum des Aufrufs der Internetseite an.

Der spätere Beklagte hatte bei einem Autohaus einen VW Tiguan zum Preis von
39 000 Euro erworben, wollte dann aber von dem Vertrag Abstand nehmen und stellte deshalb Anfang März 2010 den PKW auf einem Internetportal zum Verkauf ein.

Um schnell aus dem Vertrag zu kommen, bot er auf der Internetseite eine Zahlung von 1000 Euro an, sofern innerhalb der ersten drei Tage das Auto erworben würde.

Ein Interessent rief 8 Tage später diese Seite auf und schloss am Tag darauf mit dem Autohaus einen Vertrag über dieses Auto. Anschließend wollte er die 1000 Euro von dem ursprünglichen Käufer haben. Schließlich habe er innerhalb dreier Tage nach dem Aufruf der Internetseite den Kaufvertrag geschlossen.

Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Bei der Berechnung der 3-Tage-Frist käme es auf das Einstelldatum seiner Anzeige im Internet an. Dieses sei unstreitig viel früher gewesen.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab:

Entscheidend für die Auslegung eines Angebots sei der sogenannte objektive Empfängerhorizont. Natürlich hätte der Beklagte zum Beispiel durch die konkrete Angabe eines Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf Missverständnisse vermeiden können. Das Angebot sei jedoch unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten jedenfalls nicht so zu verstehen, dass entscheidend für den „Fristbeginn“ der angesprochenen drei Tage die individuelle Kenntnisnahme durch den Kaufinteressenten sei. Dies müsse sich einem durchschnittlichen Beteiligten schon deshalb aufdrängen, weil der Anbietende in diesem Fall keine Möglichkeit habe, diesen Zeitpunkt festzustellen bzw. zu überprüfen. Das Einstelldatum lasse sich dagegen problemlos nachvollziehen.

Da der Käufer, gerechnet vom Datum der Einstellung, die 3-Tages-Frist versäumt habe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der 1000 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 10.9.10, AZ 271 C 20092/10

Tipp: Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten um die Auslegung von Angeboten im Internet empfiehlt es sich, diese möglichst eindeutig zu formulieren, insbesondere bei Fristen sollte deren Beginn genau bezeichnet sein. Aber auch sonst sollte man seinen Anzeigentext von einem Dritten gegenlesen lassen und nachfragen, wie dieser ihn versteht und gegebenenfalls Ungenauigkeiten erläutern.

Quelle: Pressemitteilung AG München 032011/

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Bildquelle:
© apfelweile - Fotolia.com
Felix Barth Veröffentlicht von:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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