IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Angabe der Postfachnummer im Impressum reicht nicht

09.12.2016, 15:34 Uhr | Lesezeit: 1 min
author
von Kathrin Brandner
Angabe der Postfachnummer im Impressum reicht nicht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Das Telemediengesetz (TMG) statuiert in § 5 besondere Anforderungen an das Impressum von Homepages. Wird ein Internetauftritt geschäftsmäßig betrieben, sind spezielle identitätsbezogene Ausweispflichten zu wahren. Das LG Traunstein (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) hat in seinem Urteil die Anforderungen an das Impressum erneut klargestellt. Nach Ansicht der Richter reiche die Angabe des Postfaches im Impressum der Webseite nicht aus. Vielmehr müsse eine ladungsfähige Adresse angeben werden.

Inhaltsverzeichnis

Das Urteil

Im Impressum sind nach § 5 Abs. 1 TMG unter anderem der Name und die Anschrift der Niederlassung aufzuführen. Der Beklagte in diesem Rechtsstreit trat in seinem Internetauftritt jedoch nur unter einer Postfachnummer auf. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht ausreiche, um die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG zu erfüllen. Erforderlich sei, dass der Internetdienstanbieter seine ladungsfähige Adresse angebe. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine bloße Postfachnummer aber keine ladungsfähige Adresse dar.

Wer im Rahmen des Impressums die ladungsfähige Anschrift nicht angibt, droht eine Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fazit

Achten Sie bei der erstmaligen Erstellung oder der Überprüfung Ihres Impressums darauf, dass Sie eine ladungsfähige Adresse und nicht nur eine Postfachnummer angeben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei