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Frage des Tages: Worauf muss der Käufer bei der Verpackung der zurückzusendenden Ware achten und was droht bei Missachtung?

11.06.2021, 16:08 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Worauf muss der Käufer bei der Verpackung der zurückzusendenden Ware achten und was droht bei Missachtung?

Die Frage nach einer ordnungsgemäßen Verpackung der Ware für die Rücksendung stellt sich nicht nur im Rahmen der Rückabwicklung infolge eines Widerspruchs durch den Verbraucher. Auch nach einem Rücktritt des Verbrauchers von einem Kaufvertrag stellt sich bei der Rückabwicklung des Vertrags die Frage, wie der Käufer die Ware für die Rücksendung zu verpacken hat. Welche Pflichten den Verbraucher hier treffen und was bei Verstößen droht, lesen Sie in unserer Frage des Tages.

Was schuldet der Verbraucher im Rahmen der Rücksendung?

Wird ein Vertrag nach Widerruf oder Rücktritt rückabwickelt, muss der Verbraucher die Ware an den Verkäufer zurückschicken (auf die Ausnahme bei nicht paketversandfähigen Waren soll aus Vereinfachungsgründen nicht näher eingegangen werden).

Der Verbraucher trifft eine so genannte Schickschuld, hiernach muss der Verbraucher die Ware ordnungsgemäß verpackt an einen ordnungsgemäß ausgewählten Transportdienstleister übergeben.

Es entsteht für den Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses eine neue primäre Leistungspflicht, die Ware zurückzusenden (Rücksendepflicht). Diese Rücksendepflicht des Verbrauchers wird durch die aus § 241 Abs. 2 BGB entspringenden Nebenleistungspflicht ergänzt, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken, damit diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor Beschädigungen auf dem Transportweg geschützt wird.

Diese aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden Rücksichtnahme- und Schutzpflichten sollen sicherstellen, dass sich die Vertragsparteien bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags so verhalten, dass die Rechtsgüter der jeweils anderen Partei nicht verletzt werden. In Ihrer Eigenschaft als Nebenleistungspflichten dienen diese zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der jeweiligen Hauptleistungspflicht (vorliegend der Rücksendung der Ware durch den Verbraucher).

Die Nebenleistungspflichten sind nicht auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen, sondern ergänzen diese lediglich.

Gerade bei zerbrechlichen Produkten oder solchen mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit ist es demnach auch Aufgabe des Verbrauchers, Schadensrisiken durch eine entsprechende Schutzverpackung zu minimieren und sich im Zweifel an der Qualität, dem Umfang und der Struktur der Origianlverpackung zu orientieren (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 355 Rn. 59).

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Was passiert, wenn der Verbraucher gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verpackung verstößt?

Hat der Verbraucher seine Pflicht zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Verpackung der zurückzusendenden Ware verletzt, weil er etwa einzelne zerbrechliche Bestandteile lose oder ohne schützende Umverpackung an den Transportdienstleister übergeben hat und ist die Ware infolgedessen auf dem Transportweg beschädigt worden, kann der Online-Händler den Schaden gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

Für die Schadensersatzpflicht des Verbrauchers für Schäden aufgrund von Verpackungsmängeln ist allerdings zu beachten, dass der Online-Händler die Ursächlichkeit im Zweifel beweisen muss.

Ein Schadensersatzanspruch kann so regelmäßig nur durchgesetzt werden, wenn belegbar ist, dass die Ware nicht aufgrund eines unsachgemäßen Transports, sondern gerade aufgrund der unzulänglich sicheren und vom Verbraucher gewählten Produktverpackung Schaden genommen hat.

Sie möchten mehr erfahren?

Sie können in unserem Beitrag „Die Kostentragung bei Warenschäden durch unsachgemäße Verpackung im Widerrufsfall“ mehr zum Thema Rücksendung und

Hinweis: Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

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