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Import von umgefüllten Pflanzenschutzmitteln: aus dem EU-Ausland

15.02.2011, 09:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Fabian Karg
Import von umgefüllten Pflanzenschutzmitteln: aus dem EU-Ausland

Die IT-Recht-Kanzlei berichtete kürzlich bereits über ein Urteil des OLG Hamburg (Details zu dieser Entscheidung finden hier ), in welchem die Voraussetzungen für den Import von Pflanzenschutzmitteln aus dem EU-Ausland herausgearbeitet worden sind. Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 51/10) hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Frage auseinander zu setzen ob ein in Deutschland zugelassenes Mittel von einem Dritten (der selber keine Zulassung hat) unter anderem Namen importiert und vertrieben werden darf.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Herstellerin des Pflanzenschutzmittels „T“, welches sie auch selbst vertreibt. Das Mittel wurde vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen.

Die Beklagte importiert und vertreibt Pflanzenschutzmittel, unter anderem das Mittel „Lchemie G & B“. Auf dem Kanister befand sich der Aufdruck „Referenzmittel T*“, versehen mit dem Hinweis, dass für das Pflanzenschutzmittel „T“ eine Zulassung der Klägerin bestehe. Die Beklagte hatte im Ausland einen großen Posten „T“ erworben, diesen dann in obige Kanister umgefüllt und in Deutschland vertrieben. Eine Zulassung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinung des BVL konnte sie nicht vorweisen.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat darin einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gesehen und deshalb den weiteren Vertrieb verboten.

Obwohl die Klägerin für das Pflanzenschutzmittel „T“ eine Zulassung hat und die Beklagte eine größere Menge hiervon im Ausland erworben hat, verstoßen sowohl die Einfuhr als auch das Inverkehrbringen des Mittels mangels Zulassung  gegen § 11 Abs. 1 PflSchG. Grund: Ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf von einem Dritten ohne eigene Zulassung nicht importiert werden.

Die gilt sogar schon für den Fall, dass das Mittel unter der gleichen Bezeichnung – die Gegenstand der Zulassung ist – auf den Markt gebracht wird. Somit muss das Verbot erst Recht für den Fall (wie hier) gelten, dass der Name des Produktes geändert wird.

Nur in folgenden Ausnahmefällen darf der Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels sich auf die Zulassung eines Dritten berufen:

  • Vereinbarung über Vertriebserweiterung mit dem Zulassungsinhaber und entsprechender Mitteilung an das BVL (§ 15 d Abs. 1 PflSchG)
  • Zulassung in einem anderen EU Mitgliedstaat (oder einem Vertragsstaat über den Europäischen Wortschaftsraum) sowie eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Deutschland (§§ 11 Abs. 1 S. 2, 16 c Abs. 2 PflSchG)

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Pflanzenschutzmittel importiert werden?

Welche Anforderungen an einen Importeur von Pflanzenschutzmitteln zu stellen sind lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

Fazit

Der Import sowie der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Deutschlands fordert stets eine eigene Zulassung oder zumindest eine geeignete Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber. Die Zulassung eines Dritten kann die eigene Zulassung nicht ersetzen – auch wenn das Pflanzenschutzmittel die gleichen Inhaltsstoffe hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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