IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Personalisierte Auftragsarbeiten: Voraussetzungen für die Werbung mit Ergebnisfotos + Muster-Einwilligungserklärung

05.10.2022, 11:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
Personalisierte Auftragsarbeiten: Voraussetzungen für die Werbung mit Ergebnisfotos + Muster-Einwilligungserklärung

Vor allem im kunsthandwerklichen Bereich bieten Händler oftmals die Personalisierung von Produkten mit personenbezogenen Informationen des Kunden durch Gravur, Einbrennen und sonstige Techniken an. Hat ein Händler nun Interesse, die Ergebnisse solcher Auftragsarbeiten fotographisch zu bewerben, kann sich allerdings ein Datenschutzproblem stellen. Was es bei der Werbung mit Fotos von Auftragsarbeiten mit persönlichen Kundeninformationen zu beachten gilt, zeigen wir in diesem Beitrag und stellen Mandanten eine hilfreiche Muster-Einwilligungserklärung bereit.

I. Personalisierte Auftragsarbeiten und der Datenschutz

Diverse Anbieter aus der Kunsthandwerksbranche räumen Kunden die Möglichkeit ein, Arbeiten durch die Gravur, das Einkerben oder Einbrennen von Namen, Geburtsdaten oder sonstigen vom Kunden vorgegebenen Informationen personalisieren zu lassen.

Sofern die vom Kunden für die Personalisierung übermittelten Informationen einen Rückschluss auf dessen Identität zulassen, wird der Datenschutz tangiert.

Dies ist etwa der Fall, wenn Folgendes auf der Auftragsarbeit angebracht wird:

  • der volle Vor- und Nachname
  • der Vor- oder Nachname in Kombination mit einem Geburtsdatum oder einer Adresse
  • das Antlitz

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Auftrags ist zwar unzweifelhaft dadurch gerechtfertigt, dass diese für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung des Händlers zwingend erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Anders sieht es aber aus, wenn der Händler Ergebnisse solcher Arbeiten fotographisch festhalten und sodann zu Werbezwecken auf seinen Präsenzen veröffentlichen will, um auf seine Leistungen und die Qualität des Handwerks hinzuweisen.

Immerhin zeigen Fotos personalisierter Auftragsarbeiten dann eben diese personenbezogenen Informationen des auftraggebenden Kunden.

Banner Starter Paket

II. Datenschutzrechtliche Anforderungen für die Veröffentlichung von Ergebnisfotos personalisierter Auftragsarbeiten

Möchte ein Händler Fotos von Auftragsarbeiten anfertigen und zu Werbezwecken im Internet veröffentlichen, auf denen personenbezogene Daten des Kunden angebracht sind, kann er sich weder auf eine Notwendigkeit zur Vertragserfüllung noch auf überwiegende berechtigte Interessen stützen.

Vielmehr sind sowohl das Anfertigen als auch die Veröffentlichung von Lichtbildern personalisierter Auftragsarbeiten mit personenbezogenen Kundeninformationen nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO seine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt hat.

Wichtig zu beachten ist, dass stets die Einwilligung desjenigen erforderlich ist, dessen Daten auf der Auftragsarbeit an- oder aufgebracht sind. Ist das nicht der Kunde selbst, sondern etwa ein Familienangehöriger oder Freund, muss die Einwilligung von dieser Person vorliegen.

Für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der elterliche Sorgeberechtigte einwilligen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.

Damit die Einwilligung datenschutzrechtlich wirksam wird, muss der Kunde über den Umfang und die Tragweite seiner Erklärung vorab ausdrücklich informiert sein. Dies setzt eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO voraus.

Der Händler muss also im Rahmen der Einwilligung über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des Betroffenen informieren und der Einwilligungserklärung umfängliche Datenschutzhinweis beistellen.

Besonders wichtig ist hierbei eine Information über und die Ermöglichung eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung in der Zukunft, auf den hin die weitere Veröffentlichung des/der Fotos unterbleiben muss.

III. Muster-Einwilligungserklärung

Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos, die Auftragsarbeiten mit personenbezogenen Kundeninformationen zeigen, besteht ein datenschutzrechtliches Einwilligungserfordernis.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten eine umfassende Muster-Einwilligungserklärung inkl. Datenschutzhinweisen zur Verfügung, mit der die Einwilligung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Ergebnisfotos personalisierter Arbeiten wirksam eingeholt werden kann.

Zu Nachweiszwecken sollte die Einwilligung schriftlich und eigenhändig unterschrieben erbeten werden.

Zum Muster geht es hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei