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Vorgaben der neuen EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) ab dem 21.4. 2018

14.02.2018, 10:37 Uhr | Lesezeit: 19 min
Vorgaben der neuen EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) ab dem 21.4. 2018

Hersteller, Importeure und Online-Händler müssen sich mit der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. 3.2016) auseinandersetzen, die am 20.4.2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21.4.2018 Anwendung findet. Diese Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern gilt direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Verordnung löst die bisherige Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung ab (89/686/EEC). Wenn Sie wissen wollen, welche Pflichten auf Hersteller, Importeure und Online-Händler zukommen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei, der in Frage & Antwort Format gehalten ist.

Inhaltsverzeichnis

1. Anwendungsbereich

Frage: Gilt die EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung) auch für den Onlinehandel?

Ja

Erwägungsgrund 9 der Verordnung stellt klar, dass die Verordnung für alle Absatzarten einschließlich des Fernabsatzes gelten.

Frage: Was ist persönliche Schutzausrüstung (PSA)?

Persönliche Schutzausrüstung ist eine Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden (Art. 3 Abs. 1 lit c PSA-Verordnung).

Im Anhang I der Verordnung werden die Kategorien 1-3 der Risiken festgelegt, von denen die Nutzer von PSA geschützt werden sollen. In Anhang II werden die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festgehalten, die beim Entwurf und Herstellung von PSA zu beachten sind. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen wurde.

Frage: Wird der Begriff persönliche Schutzausrüstung (PSA) der PSA-Richtlinie durch die PSA-Verordnung beibehalten?

Grundsätzlich ja

Die Verordnung knüpft grundsätzlich an die alte Begriffsbestimmung der PSA-Richtlinie an.

Es gelten die alten Ausnahmen der PSA-Richtlinie (Anhang I) fort, die jetzt in Art. 2 II PSA-Verordnung präzisiert wurden:

  • Persönliche Schutzausrüstung für die private Verwendung als Schutz gegen Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind (z.B. witterungsgerechte Kleidung, Regenschirme);
  • Persönliche Schutzausrüstung für die private Verwendung als Schutz gegen Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung (z.B. Spülhandschuhe);
  • Sportausrüstungen;
  • Persönliche Schutzausrüstung für den Straßenverkehr wie Schutzhelm für Fahrradfahrer oder Motorradfahrer.

Frage: Gilt der alte Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie ohne Ausnahmen fort?

Nein

Neu ist jetzt die Anwendung der PSA-Verordnung auch auf PSA-Produkte zur privaten Verwendung gegen Hitze. In der PSA-Richtlinie waren noch PSA-Produkte zur privaten Verwendung gegen Hitze aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen worden. Dies ist jetzt geändert worden. Auch PSA-Produkte zu privaten Verwendung gegen Hitze fallen jetzt unter die PSA-Verordnung (zum Beispiel Grillhandschuhe oder Ofen-Backhandschuhe) wie Erwägungsgrund 10 der Verordnung klarstellt.

1

2. Verpflichtung der Wirtschaftakteure

Frage: Wer sind die Wirtschaftsakteure?

Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler (Art. 3 Abs. 1 Nr.8 PSA-Verordnung). Die Aufgaben der Wirtschaftsakteure werden in Erwägungsgrund 11 und 12 der Verordnung erläutert.

(10, 11)
Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität der PSA mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz von öffentlichen Interessen wie der Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der Nutzer gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Markt der Union sichergestellt ist. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur PSA auf dem Markt bereitstellen, die dieser Verordnung entsprechen. In dieser Verordnung sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess entfallen.

Die EU-Kommission betont in Ihrem Leitfaden zur Anwendung der PSA-Verordnung (Guidance Document on the PPE Transition from Directive 89/686/EEC to Regulation (EU) 2016/425, im Folgenden „Leitfaden“), dass die PSA-Verordnung ausdrücklich auch für neue Vertriebsmodelle wie den Online-Handel gilt. Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte online vertreiben, unterliegen daher den gleichen Verpflichtungen der Verordnung wie traditionelle Wirtschaftsakteure. Nach diesem Leitfaden ist bei der Anwendung der PSA-Verordnung weiterhin der EU-Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 (im Folgenden „Blue Guide“) zu berücksichtigen, auf den in den weiteren Ausführungen Bezug genommen wird.

3. Pflichten der Hersteller

Frage: Wer ist ein Hersteller?

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarket (Art. 3 Nr. 4 PSA-Verordnung) und damit erstmalig PSA auf dem Markt der Union bereitstellt („Inverkehrbringen“). Diese Definition enthält zwei kumulative Bedingungen: Die Person muss das Produkt herstellen (oder herstellen lassen) und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten.

Wird das Produkt also unter dem Namen oder der Marke einer anderen Person vermarktet, so wird diese als Hersteller betrachtet. Die Herstellerverpflichtungen gehen auf eine andere Person über, wenn diese den Verwendungszweck so verändert, das andere Anforderungen gelten oder wenn die andere Person ein Produkt erheblich verändert oder umbaut (Ziffer 3.1 Blue Guide).

Frage: Unterliegt ein Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, der PSA online vertreibt, den Vorgaben der PSA-Verordnung?

PSA-Produkte, die durch einen Hersteller mit Sitz außerhalb der EU online vertrieben werden, unterliegen dann der PSA-Verordnung, wenn die Webseite des Herstellers auf Verbraucher oder Unternehmer in der EU ausgerichtet ist und ein Bestell- und Liefersystem beinhaltet (s. Leitfaden).

Frage: Welche Pflichten hat der Hersteller zu erfüllen?

Der Hersteller ist der zentrale Wirtschaftsakteur in der Lieferkette. Gem. Art. 8 PSA-Verordnung hat er folgende Vorgaben zu erfüllen:

  • Er ist verantwortlich für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an dem PSA-Produkt an. Vorausgesetzt ist, dass nachgewiesen wurde, dass die PSA den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
  • Er hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der PSA aufzubewahren;
  • Er stellt sicher, dass die von ihm in Verkehr gebrachten PSA eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Es kann auch ein Barcode genutzt werden, wenn auf diese Weise PSA identifiziert und rückverfolgt werden kann (Leitfaden);
  • Er gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen und die Postanschrift auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der PSA beigefügten Unterlagen an;
  • Er fügt die EU-Konformitätserklärung entweder der PSA bei oder gibt in der beigefügten Anleitung die Internet-Adresse, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.

Frage: Welche Informationen muss die beigefügte Anleitung enthalten?

Gemäß Anhang II, Ziffer 1.4 PSA-Verordnung muss die Anleitung neben dem Namen und der der Anschrift des Herstellers Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) Anleitungen für Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Nutzer haben;
b) die Leistungen der PSA, die bei entsprechenden technischen Prüfungen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielt wurden;
c) gegebenenfalls Zubehör, das mit der PSA verwendet werden darf, sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
d) gegebenenfalls die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen;
e) gegebenenfalls den Monat und das Jahr oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile;
f) gegebenenfalls die für den Transport geeignete Verpackungsart;
g) die Bedeutung etwaiger Kennzeichnungen;
h) das Risiko, vor dem die PSA schützen soll;
i) die Fundstelle der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls die Fundstellen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;
j) Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle(n), die an der Konformitätsbewertung für die PSA beteiligt war(en);
k) die Fundstellen der verwendeten einschlägigen harmonisierten Norm(en), einschließlich des Datums der Norm(en), oder die Fundstellen sonstiger verwendeter technischer Spezifikationen;
l) die Internet-Adresse, über die die EU-Konformitätserklärung zugänglich ist

Die Informationen nach den Buchstaben i, j, k und l müssen nicht in der vom Hersteller ausgehändigten Anleitung enthalten sein, wenn die EU-Konformitätserklärung der PSA beiliegt.

Frage: Muss die Konformitätserklärung, die Anleitung und die Sicherheitserklärung jeder einzelnen PSA beigefügt werden?

Grundsätzlich muss jeder einzelnen PSA, die vertrieben wird, die EU-Konformitätserklärung, die Anleitung und die Sicherheitserklärung beigefügt sein. Die Sicherheitsvorschriften müssen in Papierform vorliegen, die Herstelleranleitung kann dagegen in elektronischem Format zur Verfügung gestellt werden. Werden PSA-Produkte in Gebinden geliefert (z.B. Laborhandschuhe) reicht es aus, wenn der ganzen Verpackungseinheit ein Set der notwendigen Dokumente beigefügt ist (s. Leitfaden).

Frage: In welcher Sprache muss die Anleitung gehalten sein?

Der Hersteller gewährleistet, dass der PSA die Anleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Die Anleitung sowie sonstige Kennzeichnungen müssen klar, verständlich, deutlich und lesbar sein. Eine schlechte oder wenig lesbare Übersetzung gilt als Verstoß gegen die PSA-Verordnung (s. Leitfaden).

Anleitungen für PSA, die für Verbraucher in Deutschland vertrieben werden, müssen daher in deutscher Sprache formuliert sein.

Frage: Reicht als Adressenangabe des Herstellers auf der PSA seine E-Mail- Adresse?

Nein

Notwendig ist die vollständige postalische Adresse, die E-Mail- Adresse kann zusätzlich verwendet werden (s. Leitfaden).

Frage: Ab welchem Datum muss die Konformitätserklärung des Herstellers der PSA-Verordnung entsprechen?

Hier gibt es Übergangsregelungen. Bis zum 21. 4. 2018 muss die Konformitätserklärung noch der alten PSA-Richtlinie 89/686/EEC entsprechen. Ab 21.4.2018 bis 20. April 2019 gewährt die PSA-Verordnung dem Hersteller eine Übergangszeit. Bis zum 20. April 2019 darf der Hersteller noch Konformitätserklärungen nach der alten PSA-Richtlinie ausweisen. PSA-Produkte, die vor dem 21. April 2019 erstmals auf dem Markt der EU bereitgestellt wurden (Inverkehrbringen), dürfen grundsätzlich mit den Konformitätserklärungen nach der alten PSA-Richtlinie vertrieben werden. Produkte, die nach dem 21. April 2019 in den Verkehr gebracht werden, müssen den Vorgaben der PSA-Verordnung entsprechen.

4. Pflichten der Bevollmächtigten

Frage: Was sind Bevollmächtigte?

Bevollmächtigter ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen (Art. 3 Abs. 1, Nr. 4 PSA-Verordnung).

Frage: Welche Pflichten haben Bevollmächtigte?

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Dazu gehören gem. Art. 9 Abs. 2 PSA-Verordnung mindestens:

a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der PSA;
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der PSA;
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit PSA verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Gem. Blue Guide kann ein Bevollmächtigter beispielsweise auch für folgende Aufgaben benannt werden:

  • die CE-Kennzeichnung (und gegebenenfalls andere Kennzeichnungen) sowie die Nummer der benannten Stelle an dem Produkt anzubringen;
  • die EU-Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen.

5. Pflichten der Importeure (Einführer)

Frage: Was ist ein Importeur (Einführer)?

Ein Importeur (Einführer) ist jede in der EU ansässige natürliche Person, die PSA aus einem Drittstaat auf den Markt der EU in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1, Nr. 6 PSA-Verordnung).

Frage: Ist ein Online-Händler, der Ware von einem in der EU ansässigen Großhändler bezieht, als Importeur zu bezeichnen?

Nein

Ein solcher Online-Händler ist kein Importeur. Er wird aber zu einem Importeur, wenn er PSA direkt von einem im EU-Ausland ansässigen Hersteller bezieht.

Frage: Welche Pflichten hat ein Importeur zu erfüllen?

Seine Pflichten bauen auf denen des Herstellers auf. Er muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist kein bloßer Wiederverkäufer von PSA, sondern spielt bei der Gewährleistung der Konformität der eingeführten PSA eine wichtige Rolle (Blue Guide). Darüber hinaus gelten für den Importeur folgende Pflichten (Art. 10 PSA-Verordnung).

  • Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der PSA beigefügten Unterlagen an.
  • Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
  • Solange sich eine PSA in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
  • Die Einführer nehmen, falls es angesichts der mit PSA verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und sonstiger Endnutzer stichprobenartige Prüfungen von auf dem Markt bereitgestellten PSA vor, führen Untersuchungen zu Beschwerden, nichtkonformen PSA und PSA-Rückrufen durch, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen PSA und der PSA-Rückrufe und halten die Händler über jede derartige Überwachung auf dem Laufenden.
  • Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen der PSA zehn Jahre lang ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
  • Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der PSA erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den PSA verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Frage: Muss der Importeur auch die Kontaktadresse des in einem Drittland ansässigen Herstellers auf der PSA anbringen?

Ja

Bei Import-PSA muss sowohl die Adresse des Importeurs wie die Adresse des Herstellers angegeben werden, um die Ware rückverfolgen zu können (s. Leitfaden).

Frage Muss der Importeur notfalls Herstellerdokumente in die Sprache des Lieferlandes übersetzen?

Ja

Wenn Herstellerdokumente in einer Sprache gehalten sind, die im Sitzland des Verbrauchers oder Endnutzers nicht gesprochen wird, muss der Importeur diese Dokumente übersetzen. Ist also zum Beispiel die Anleitung in Englisch gehalten und soll die PSA an einen Endnutzer in Deutschland verkauft werden, dann muss der Importeur eine deutsche Übersetzung der Anleitung an die PSA anbringen (s. Leitfaden).

6. Pflichten der (Online)-Händler

Frage: Was ist ein (Online)-Händler?

Ein (Online)-Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die PSA auf dem EU-Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers (Art. 3 Abs. 1, Nr. 7 PSA-Verordnung). Ein Händler erwirbt PSA für den weiteren Vertrieb entweder bei einem Hersteller, einem Einführer oder einem anderen Händler.

Frage: Kann ein (Online)-Händler als Hersteller oder Importeur angesehen werden?

Die PSA-Verordnung bestimmt in Art. 12 ausdrücklich, dass ein Händler als Hersteller anzusehen ist und damit den Herstellerpflichten unterliegt, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Frage: Ist ein sog. „Fulfillment-Dienstleister“ als (Online)-Händler anzusehen?

Das kommt darauf an.

Fulfillment-Anbieter stellen ein "neues" Geschäftsmodell dar, das durch den Online-Handel entstanden ist. Von Online-Händlern angebotene Produkte werden in der Regel bei Fulfillment-Anbietern in der EU gelagert, um eine schnelle Auslieferung an Verbraucher in der EU sicherzustellen. Diese Unternehmen erbringen Dienstleistungen für andere Wirtschaftsakteure. Sie lagern Produkte, und nach Eingang einer Bestellung verpacken sie diese und verschicken sie an die Kunden. Manche von ihnen übernehmen auch die Bearbeitung von Rücksendungen. Es gibt eine breite Palette von Geschäftsszenarien für die Erbringung von Fulfillment-Dienstleistungen. Manche Fulfillment-Anbieter bieten alle genannten Dienstleistungen an, andere nur einen Teil davon. Ihre Größe und ihr Umfang können ebenfalls unterschiedlich sein — vom globalen Anbieter bis hin zum Kleinstunternehmen (s. Blue Guide).

Diese Tätigkeiten von Fulfillment-Dienstleister gehen über die Tätigkeiten von reinen Paketdienstanbietern hinaus, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Paketen erbringen. Die Komplexität der angebotenen Geschäftsmodelle macht Fulfillment-Dienstleister zu einem notwendigen Glied in der Lieferkette und sie können daher als an der Lieferung eines Produkts und somit an seinem Inverkehrbringen beteiligt angesehen werden.

Wenn daher Fulfillment-Dienstleister die oben beschriebenen Dienstleistungen anbieten, die über die Dienstleistungen von Paketdiensten hinausgehen, sollten sie als (Online)-Händler angesehen werden und die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen übernehmen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei Fulfillment-Anbieter um Einführer oder Bevollmächtigte handelt. (s. Blue Guide).

Beispielsfall:

Ein Online-Unternehmen mit Sitz in Deutschland vertreibt PSA in Frankreich. Es unterhält aber keine Zweigniederlassung in Frankreich, über die der Vertrieb abgewickelt wird, sondern für französische Verbraucher bestimmte Ware wird an eine selbständige französische Firma geschickt, die für das deutsche Online-Unternehmen den lokalen Vertrieb übernimmt, eine eigene Kunden-Hotline unterhält und auch Rücksendungen (z.B. im Widerrufsfall) annimmt. Eine solche französische Firma muss als Online-Händler iSd PSA-Verordnung angesehen werden.

Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Ein französisches Online-Unternehmen nutzt die Dienste eines deutschen Unternehmens, um Ware an lokale deutsche Kunden auszuliefern. Das deutsche Unternehmen organisiert die Rücksendung von Ware im Fall eines Widerrufs und nimmt Anfragen von deutschen Kunden im Auftrag des französischen Unternehmens an. Auch hier gilt das deutsche Dienstleistungsunternehmen als Händler iSd PSA-Verordnung.

Frage: Welche Pflichten haben (Online)-Händler?

Die Pflichten des Online-Händlers sind gegenüber den Pflichten des Herstellers und des Importeurs untergeordneter Natur. Er hat allerdings besondere Sorgfaltspflichten bei der Marktüberwachung. Er muss z.B. wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen das Produkt begleiten müssen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen (s. Blue Guide).

Gem. Art. 11 PSA-Verordnung haben Händler folgende Verpflichtungen

  • Bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Anleitung und die Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die PSA auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 bzw. des Artikels 10 Absatz 3 erfüllt haben.
  • Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine PSA nicht mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II übereinstimmt, stellt er diese erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der PSA ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüber-wachungsbehörden darüber.
  • Solange sich eine PSA in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Konformität mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II nicht beeinträchtigen.
  • Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte PSA nicht dieser Verordnung entspricht, sorgen dafür, dass die Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Konformität der PSA herzustellen oder die PSA gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit der PSA Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die PSA auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  • Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der PSA erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit der PSA verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Frage: Hat der (Online)-Händler mit Sitz in Deutschland sicherzustellen, dass die Anleitung des Herstellers in deutscher Sprache formuliert ist?

Ja

Wenn Endnutzer in Deutschland die PSA kaufen sollen, dann muss die Herstelleranleitung in deutscher Sprache formuliert sein. Der Händler muss daher entweder auf den Hersteller einwirken, die Anleitung in die deutsche Sprache zu übersetzen oder er muss die Anleitung auf eigene Kosten in die deutsche Sprache übersetzen lassen und der PSA beifügen (s. Leitfaden).

Achtung: Wenn der Online-Händler PSA mit der Verpackung als Bild auf seiner Webseite anbietet und wenn auf der Verpackung Sicherheitshinweise in einer nichtdeutschen Sprache zu sehen sind, dann ist möglicherweise offenkundig, dass der Online-Händler nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, Sicherheitshinweise in deutscher Sprache vorzulegen. Wenn er in solchen Fällen eine Abmahnung von Wettbewerbern oder Sanktionen der Aufsichtsbehörden vermeiden will, dann sollte er auf der Artikelseite gut lesbar den Hinweis einsetzen, dass dem Artikel alle Anleitungen und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beigefügt sind.

Frage: Welche Überprüfungspflichten und Sorgfaltspflichten hat der Händler insbesondere?

Hierzu sind folgende Anmerkungen des Leitfadens der EU-Kommission nützlich:

Der Händler muss sicherstellen, dass die Anleitung, die Sicherheitsinformationen und die EU-Konformitätserklärung (oder die Internetadresse, über die die Erklärung abgerufen werden kann) der PSA beigefügt sind.

Er muss weiterhin überprüfen, dass Hersteller und Importeur ihre postalische Adresse, die eingetragene Marke auf der PSA angegeben sind. Wenn das nicht möglich ist wegen der Größe oder Merkmale des Produkts, dann hat er zu überprüfen, dass diese Angaben sich in der Verpackung befinden oder der Ware als Begleitdokumente beigefügt sind und dass die Ware einen Barcode oder Seriennummer trägt, der die Identifizierung ermöglicht.

Der Händler muss in der Lage sein, den Hersteller oder den Importeur anzugeben, der ihm die Ware ausgeliefert sein.

Wenn der Händler Grund zu der Annahme hat, dass die PSA nicht den Konformitätsanforderungen entspricht, dann darf er die Ware nicht vertreiben. Hat er berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein Produkt eindeutig nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss er sicherstellen, dass der Hersteller oder der Einführer die Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produkts ergreift, und die zuständigen nationalen Behörden unterrichten. Der Händler muss sich mit dem Einführer oder Hersteller in Verbindung setzen, um etwaige Zweifel an der Konformität des Produkts auszuräumen (s. auch Blue Guide).

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Die genannten Pflichten des (Online)-Händlers sind ernst zu nehmen. Der (Online)-Händler sollte sich durch regelmäßige Stichproben überzeugen, dass die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und Herstelleranleitung wie Sicherheitsvorschriften der PSA angebracht sind. Er sollte dies dokumentieren, um in Fall einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde die Erfüllung seiner Pflichten nachweisen zu können und um ein Bußgeld zu vermeiden.

Frage: Wenn der Online-Händler Großpackungen des Herstellers öffnet und PSA einzeln vertreibt, muss er dann jedem einzelnen angebotenen Artikel die notwendigen Dokumente (EU-Konformitätserklärung, Sicherheitsvorschrift, Herstelleranleitung) beifügen?

Ja

Wenn er PSA-Großpackungen öffnet und PSA einzeln vertreibt, sind die o.g. Dokumente jedem einzelnen angebotenen Artikel beizufügen (s. Leitfaden).

Frage: Muss der Händler auch prüfen, ob ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt später geänderten rechtlichen Anforderungen entspricht?

Nein

Sollten sich die geltenden rechtlichen Auflagen geändert haben, so ist es nicht Aufgabe des Händlers zu überprüfen, ob ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt diesen nach wie vor entspricht (s. auch Blue Guide).

Frage: Muss der Händler bei PSA aus Drittländern sicherstellen, dass die EU-Konformitätserklärung den Vorgaben der PSA-Verordnung entspricht?

Nein

Bei PSA aus Drittländern liegt die Verantwortung für die Konformitätsbewertung sowie die Ausstellung und Beibehaltung der EU-Konformitätserklärung ausschließlich beim Hersteller und/oder Einführer (s. Blue Guide).

7. Sanktionen

Frage: Welche Sanktionen sieht die PSA-Verordnung bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren vor?

Gem. Art. 45 legen die EU-Mitgliedsstaaten die Regelungen für Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen der EU-Kommission ihre Sanktionsregelung bis zum 21. März 2018 mitteilen. Nach Kenntnisstand der IT-Recht Kanzlei, hat Deutschland der EU-Kommission bisher noch keine derartige Regelung gemeldet.

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2 Kommentare

P
PSA 17.09.2020, 08:13 Uhr
Angabe der Kontaktadresse des (eigentlichen) Herstellers wirklich erfordlich
Frage: Muss der Importeur auch die Kontaktadresse des in einem Drittland ansässigen Herstellers auf der PSA anbringen?
Ja

Bei Import-PSA muss sowohl die Adresse des Importeurs wie die Adresse des Herstellers angegeben werden, um die Ware rückverfolgen zu können (s. Leitfaden).

In der PSA Verordnung "Artikel 12" steht dazu folgendes.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden
kann.

D.h. doch, dass es ausreichend ist wenn der "Quasi-Hersteller" (gemäß Artikel 8 der PSA) seine Kontaktdaten auf der Verpackung bzw. auf der PSA anbringt. Der eigentliche Hersteller muss nicht genannt werden oder ist diese Aussage falsch.
S
Stefan 05.03.2018, 18:54 Uhr
bereits auf dem Markt befindliche Produkte?
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel.
Was bedeutet bereits auf dem Markt befindliche Produkte? Kann eine bereits produzierte/importierte Charge auch ab dem 21.4.18 ohne die Vorschriften der neuen Verordnung verkauft werden?

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