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Es ist soweit – erste Serienabmahnung wegen fehlender Verlinkung zur „OS-Plattform“ / ODR – Abmahnung durch den IDO Verband

02.03.2016, 09:31 Uhr | Lesezeit: 4 min
Es ist soweit – erste Serienabmahnung wegen fehlender Verlinkung zur „OS-Plattform“ / ODR – Abmahnung durch den IDO Verband

Seit 09.01.2016 besteht für Onlinehändler eine neue Informationspflicht. Diese müssen dem Verbraucher einen leicht zugänglichen Link zur sog. „OS-Plattform“, die eine Online-Streitschlichtung (daher englisch auch ODR platform) zwischen Verbraucher und Unternehmer ermöglichen soll, zur Verfügung stellen. Dieser Tage setzt sich die Abmahnmaschinerie in Bewegung, und wird leider viele Opfer finden…

Einleitung

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Update-Service-Mandanten bereits im Dezember 2015 informiert und dafür gesorgt, dass ihre Mandanten rechtzeitig die neue Informationspflicht erfüllen. So wurde den Mandanten der korrekte Link zur „OS-Plattform“ bereits am 07.01.2016 mitgeteilt, während es an vielen Stellen noch hieß, es existiere (noch) gar kein solcher Link.

Ferner hat die IT-Recht Kanzlei rechtzeitig zum Stichtag auch sämtliche betroffenen Rechtstexte angepasst, die neue Informationspflicht integriert und ihre Mandanten dadurch zusätzlich abgesichert.

Teilweise reagierten Mandanten genervt, erschien doch alles geradezu als bürokratischer Wahnsinn. Hier und da hieß es sogar, man verbreite Panik.

Erst lief der Link auf eine inhaltlose Seite, die auf den 15.02.2016 als Startdatum für die neue Plattform verwies. Hier hatte die EU-Kommission schlicht den eigenen Starttermin zum 09.01.2016 „verpennt“.

Seit dem 15.02.2016 – man glaubt es kaum – arbeitet die Plattform auch. Aber nicht wirklich für deutsche Verbraucher, weil derzeit noch gar keine funktionsfähigen, deutschen Schlichtungsstellen angeschlossen wurden. Derzeit ist die „OS-Plattform“ damit in erster Linie ein bloßes Informationsportal im Leerlauf.

#Anfang Februar: Erste bekannte einstweilige Verfügung#

Bereits Anfang Februar 2016 musste das Landgericht Bochum für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Verlinkung zur „OS-Plattform“ „herhalten“. Dem Antrag wurde entsprochen. Wir berichteten bereits hier.

Auch wenn es sich nur um ein Verfügungsverfahren handelt, die Abmahner werden nach Bochum pendeln.

1

Ende Februar: Der IDO-Verband springt auf den Abmahnzug auf

Wer kennt ihn nicht, den IDO-Verband aus Leverkusen?

Tausende Onlinehändler haben mit dem „IDO“ schon Bekanntschaft gemacht. Ist der IDO-Verband seit Jahren primär für tausendfache Abmahnungen von Informationspflichten bekannt geworden, quasi immer nach „Schema F“, kehrte in den letzten Wochen dort etwa mehr Kreativität ein.

Brandneu ist folgende Beanstandung seitens des IDO, wie etwa in einer seiner vielen Abmahnungen vom 25.02.2016:

„Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sind Sie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) verpflichtet, einen Link zu der unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und Ihre Email-Adresse anzugeben.
(…)
Die ODR-Verordnung gilt seit dem 09.01.2016 unmittelbar in den EU-Staaten. Es handelt sich bei den daraus resultierenden 1nformationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen.“

Der IDO fordert sodann den Abgemahnten auf, sich ihm gegenüber per strafbewehrter Unterlassungserklärung zu verpflichten, künftig jeweils den Link zur „OS-Plattform“ leicht zugänglich vorzuhalten.

Achtung: Vertragsstrafe droht!

Dies ist schon alleine deswegen ein gefährliches Spiel, weil der IDO-Verband wohlbekannt ist für seine „Vertragsstrafenaggressivität“. Mit anderen Worten: Mit dem „netten“ Preis von 232,05 Euro für das Abmahnschreiben ist es dann schnell vorbei, wenn der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungserklärung den gleichen Fehler nochmals oder zumindest in vergleichbarer Form begeht.

Dann ist ein weiteres Schreiben des IDO, meist mit einer Forderung zwischen 2.000 und 5.000 Euro als Vertragsstrafe fällig.

In den nächsten Wochen und Monaten dürften noch hunderte weitere Händler entsprechende Post erhalten.

Immer noch falsche Links zur „OS-Plattform“ im Umlauf

Wichtig: Nach wie vor sehen wir täglich falsche Links zur „OS-Plattform“ auf den Präsenzen, wie etwa den weit verbreiteten falschen Link http://europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm .

Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass selbst große Onlinehandelsverbände hier ihre Mitglieder dahingehend mit falschen Informationen versorgt haben. Ist erst einmal eine Abmahnung eingetroffen, sind den Händlern dann die Hände gebunden...

Der einzig zutreffende Link zur „OS-Plattform“ lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr!

Fazit

Nun hat bewahrheitet, dass die neue Informationspflicht Einzug in das Repertoire der Massenabmahner Einzug gehalten hat. Es werden noch viele hunderte, wenn nicht gar tausende Abmahnungen zu diesem Thema folgen.

Auch wenn die ganze Sache nach bloßem Formalismus klingt: Achten Sie penibel darauf, auf die ODR-Plattform im Rahmen des Impressums zu verlinken. Auch in den Rechtstexten sollte sich eine aufklärende Information finden. Profitieren Sie hier von unserer Expertise und nutzen unsere detaillierte Handlungsanleitung und abmahnsicheren Rechtstexte inklusive Update-Service, damit Sie derartige Neuerungen künftig gar nicht erst verpassen können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© M. Schuppich - Fotolia.com

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