IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Auf dem Abmahnradar: Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Desinfektionsmittel als Arzneimittel / Garantiewerbung / unklare Lieferzeitangaben / unformatierte Widerrufsbelehrung / fehlerhaftes Impressum

29.05.2020, 10:38 Uhr | Lesezeit: 9 min
Auf dem Abmahnradar: Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Desinfektionsmittel als Arzneimittel / Garantiewerbung / unklare Lieferzeitangaben / unformatierte Widerrufsbelehrung / fehlerhaftes Impressum

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Wenn ein Desinfektionsmittel als Arzneimittel eingestuft wird, dann muss der Händler ua. ein Versandhandelslogo verwenden und eine Eintragung ins Versandhandelsregister vorgenommen haben - das fehlte vorliegend und wurde abgemahnt. Zudem ging es mal wieder um zahlreiche Abmahnungen wegen der fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform. Hier raten wir auch nochmal an dieser Stelle: Bitte immer mal wieder überprüfen, ob der Link im Impressum auch wirklich hinterlegt und klickbar ist - dann sind solche Abmahnungen leicht vermeidbar. Ansonsten ging es um die fehlende oder unformatierte Widerrufsbelehrung. Sowie um die unklaren Angaben zur Lieferzeit, ein fehlerhaftes Impressum einer GmbH und und und...

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar. Sehen Sie hierzu zusammenfassend auch unseren Abmahnradar 360°-Beitrag.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: T & D. Versand GbR / Sekiguchi Co. Ltd.

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Hierzu liegen uns wieder zahlreiche Abmahnungen vor - die Kanzlei (FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) ist geblieben, nur der Abmahner wurde ausgetauscht. Für uns ist ein solches Verhalten in diesen Zeiten unverständlich: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung der URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Und Übrigens: Es bleibt in Sachen Verbraucherschlichtungsstelle alles gleich - auch wenn seit dem 01.01.2020 die Universalschlichtungsstelle aufgetaucht ist, siehe hier.

Banner Premium Paket

Desinfektionsmittel als Arzneimittel: Fehlende Registrierung und fehlendes Versandhandelslogo

Wer: Solera Telecom AG

Wieviel: 1.531,90 EUR

Wir dazu: Ausgangspunkt der Abmahnung (es liegen uns mehrere vor) war, dass das angebotene Desinfektionsmittel als Arzneimittel angesehen wurde. Denn: Sofern ein Desinfektionsmittel zur Anwendung am menschlichen Körper und zur Abtötung von Krankheitserregern in den Verkehr gebracht wird, ist ein solches Produkt im Zweifel als Arzneimittel einzuordnen. Das hat rechtliche Folgen und stellt besondere Anforderungen - wie etwa:

  • Versandhandelslogo: Händler von Humanarzneimitteln sind schon seit dem 26.10.2015 verpflichtet ein Versandshandelslogo zu führen - um ihre Berechtigung zum Verkauf nachzuweisen. So will es die EU-Richtlinie Art. 85 c der EU-RL 2001/83/EG.
  • Eintrag Versandhandelsregister: Nach § 67 Abs. 8 AMG ist jeder Internethändler verpflichtet sich in das Versandhandelsregister vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) einzutragen.

Stichwort Coronavirus: Wichtige Beiträge zum Coronavirus und die Auswirkungen auf den Onlinehandel finden Sie hier eine Zwischenbilanz zum Thema Abmahnungen iVm. der Coronakrise.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Werbung mit Herstellergarantie

Wer: Verbraucherschutzverein guW

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Die Garantiewerbung - hier: 5 Jahre Herstellergarantie. DAS Top-Thema der Abmahner - in diversen Varianten:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Auch gerne abgemahnt etwa:

- Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

- Verschweigen einer bestehenden Herstellergarantie: Denn nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Verkäufer ja gerade verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie also verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Abmahnvarianten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

IDO: Keine oder unformatierte Widerrufsbelehrung / Unklare Lieferzeitangaben / Fehlerhaftes Impressum / Versicherter Versand

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - wenngleich es um ihn zuletzt etwas ruhiger geworden ist. Diesmal ging es ua. um:

Keine Widerrufsbelehrung / kein Widerrufsformular: Es ging um das Fehlen der Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular. Wer Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz schließt, muss eine Widerrufsbelehrung und seit 2014 auch ein Widerrufsformular vorhalten. Das sollte eigentlich klar sein.

Tipp Widerrufsformular: Wen es interessiert: Ein solches Formular schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerruf und Widerrufsformular.

Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang mit einer anderen IDO-Abmahnung: Zunächst wurde ua. abgemahnt, dass die Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze und Zwischenüberschriften dargestellt wurde. Der Text der Widerrufsbelehrung ist ein gesetzliches Muster, das zumindest inhaltlich natürlich nicht abgeändert werden darf. Ob dazu auch schon derartige Änderungen in der Formatierung zählen ist fraglich.
In jedem Fall muss aber in klarer und verständlicher Weise über das Widerrufsrecht informiert werden - und dazu kann natürlich auch die optische Darstellung zählen, wenn man es streng sieht. Daher sollte sicherheitshalber an den Zwischenüberschriften und der Formatierung des gesetzlichen Musters nichts geändert werden.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung samt - formular finden Sie im Mandantenportal hier

Tipp: Wir haben uns in diesem Beitrag mal über die Fehlerquelle Widerrufsbelehrung ausgelassen und einiges zusammengetragen.

Fehlerhaftes Impressum: Das Impressum geht nun wirklich (fast) alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass im Rahmen der Impressumsangaben die Angaben zum Handelsregistergericht einer GmbH fehlen. Wer wissen will, wie's richtig geht, der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum. Und ganz konkret hilft unser kostenloser Impressumsgenerator. Für alle gängigen Rechtsformen - natürlich auch in Bezug auf die GmbH.

Versicherter Versand:Hier wurde mit der Formulierung

"Versicherter Expressversand"

geworben.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Der Verkäufer trägt stets das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Unwirksame AGB: Abgemahnt wurden auch wieder unwirksame AGB-Klauseln - wie etwa:

Angaben Lieferfristen unverbindlich: Hier wurde diese Klausel moniert:

"Lieferung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Zahlungseingang"

Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Regel- und Ausnahmefall kann hier vom Verbraucher nicht eindeutig unterschieden werden, so der Vorwurf.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen Leitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Lieferzeiten zur Verfügung gestellt.

Verkauf von Lizenzkeys/Gebrauchte Software

Wer: Frank Neumann

Wieviel: 1.852,86 EUR

Wir dazu: Hier hat nicht der Urheber oder Rechteinhaber abgemahnt, sondern ein Mitbewerber - das macht die Sache so gefährlich. Folglich geht es hier auch um das Wettbewerbsrecht. Es ging hier um den Verkauf eines Microsoft Office Produktkeys mit keynummer - als Neuware, tatsächlich war der Artikel aber wohl gebraucht. Der Verkauf solcher Produktkeys ist urheberrechtlich höchst anspruchsvoll. Denn es reicht in der Regel nicht aus, den key einfach per mail zu übersenden ohne weitere Infos. Und: Damit der Verkauf zulässig ist, muss es sich um urheberrechtlich erschöpfe Ware handeln.
Es gibt hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, I ZR 129/08). Wir hatten über die Problematik, die auch schon weitere Gerichte beschäftigt hat, etwa hier, berichtet. Vorliegend jedenfalls wurde dem abgemahnten Händler eine Irreführung vorgeworfen, da der Kunde mit dem übermittelten Produktschlüssel letztlich wenig anfangen kann und sogar Ansprüchen durch den Rechteinhaber (= Microsoft) ausgesetzt ist. Es fehlten zudem eine Reihe von Produktinformationen, die der Verkäufer im Angebot vorhalten muss.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
(22.03.2024, 13:33 Uhr)
Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker  & Marken
(21.03.2024, 19:09 Uhr)
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker & Marken
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
(15.03.2024, 12:17 Uhr)
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
Abmahnradar: Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation / Werbung: TÜV-geprüft / Marken: SAM, Birkin Bag
(08.03.2024, 13:21 Uhr)
Abmahnradar: Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation / Werbung: TÜV-geprüft / Marken: SAM, Birkin Bag
Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung / TRX: Wettbewerblicher Leistungsschutz / Marken: SAM, Lecko Mio
(01.03.2024, 11:51 Uhr)
Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung / TRX: Wettbewerblicher Leistungsschutz / Marken: SAM, Lecko Mio
Abmahnradar Februar: Werbung, Klassiker  & Marken
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Abmahnradar Februar: Werbung, Klassiker & Marken
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei