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Frage des Tages: Wo sind bei Online-Bestellungen im Gewährleistungsfall Reparaturleistungen zu erbringen?

05.08.2020, 11:04 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Wo sind bei Online-Bestellungen im Gewährleistungsfall Reparaturleistungen zu erbringen?

Ist eine online bestellte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Zuvorderst hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann nach seiner Wahl die Lieferung einer neuen Sache oder eine Reparatur verlangen. Möchte der Käufer die Reparatur, stellt sich bei Fernabsatzgeschäften die Frage, wo diese zu leisten ist. Kann der Händler die Einsendung verlangen oder muss er am Wohnsitz des Käufers reparieren? Antwort gibt der nachfolgende Beitrag.

Begehrt ein Käufer vom Online-Händler im Gewährleistungsfall nicht die Neulieferung eines einwandfreien Produkts, sondern die Reparatur des mangelbehafteten, steht der Händler vor einer Grundsatzfrage: Darf der vom Käufer die Einsendung (freilich auf Kosten des Händlers, § 439 Abs. 2 BGB) verlangen oder muss er anrücken, um das Produkt vor Ort zu reparieren?

Die Frage nach dem „Wo“ der Reparatur ist im rechtlichen Sinne diejenige nach dem sog. „Leistungsort der Nacherfüllung“, also danach, an welchem Ort die Nacherfüllung dem Gesetz nach zu erbringen ist.

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I. Grundsatz: Leistungsort der Nacherfüllung am Sitz des Händlers

Heute herrscht allgemeine Einigkeit darüber, dass der Nacherfüllungsort mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den Grundsätzen des §269 Abs. 1 BGB zu ermitteln ist. Im Rahmen dieser Vorschrift wird vorrangig auf die vertragliche Festlegung eines bestimmten Nacherfüllungsortes und nachrangig auf die besondere Natur des Schuldverhältnisses abgestellt.

Weil bei Fernabsatzverträgen eine Regelung über den Nacherfüllungsort (etwa in den AGB) im Regelfall aber fehlt und sich auch aus der kaufrechtlichen Natur des Schuldverhältnisses keine eindeutige Lokalität ermitteln lassen wird, ist die Reparatur nach §269 Abs. 1 Alternative 3 BGB grundsätzlich am Sitz des nacherfüllungsschuldenden Händlers zu leisten. Dieser ist für Gewerbetreibende der Sitz der geschäftlichen Niederlassung, §269 Abs. 2 BGB.

II. Ausnahmen im Einzelfall

Allerdings gilt dieses Ergebnis nicht ausnahmslos, sondern ist stets mit Bezug auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Ob vom Grundsatz der Reparatur beim Händler zu Gunsten des Käufers abzuweichen ist, muss nach der Rechtsprechung anhand folgender Kriterien beurteilt werden:

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III. Fazit

Die Frage nach dem Ort der mängelbedingten Reparatur von Kaufgegenständen im Fernabsatz ist diejenige nach dem Leistungsort der Nacherfüllung.

Dem Gesetz nach ist bei Versendungskäufen grundsätzlich am Sitz des Online-Händlers zu reparieren. In der Regel kann der Online-Händler also die Einsendung auf seine Kosten verlangen.

Allerdings ist der Ort der Nacherfüllung stets einzelfallbezogen zu ermitteln. Ausnahmen vom Grundsatz der Reparatur am Händlersitz ergeben sich vor allem dann, wenn die Einsendung für den Käufer nur mit erheblichen Unnanehmlichkeiten möglich wäre.

Diese fallen vor allem ins Gewicht, wenn die Ware besonders sperrig oder schwer ist oder wenn dem Käufer der Versand aus persönlichen, erkennbaren Gründen nur mit unangemessenem Aufwand möglich wäre.

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