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OLG Naumburg: Genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel unzulässig

27.07.2017, 15:23 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Naumburg: Genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel unzulässig

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging gerichtlich gegen den Betreiber der Internetapotheke iPill.de vor, der in seinen AGB das Widerrufsrecht für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel generell ausgeschlossen hatte. Begründet wurde dieser Ausschluss unter anderem mit der Verderblichkeit von Medikamenten.

Der genaue Wortlaut der entsprechenden AGB-Klausel:

"Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da dieser aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können."

Das Oberlandesgericht Naumburg ist der Ansicht (Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/1), dass eine solche Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt, da sie von den gesetzlichen Regelungen der §§ 312 g, 355 BGB abweiche und mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren sei:

"Diese Normen gewähren dem Verbraucher auch beim Vertrieb von Arzneimitteln im Fernabsatz ein Widerrufsrecht, so dass der Ausschluss dieses Rechts eine unangemessene Benachteiligung in dem genannten Sinn darstellt."

Zudem ergebe sich aus § 312 g Abs. 2 BGB für Arzneimittel keine generelle Ausnahme. So handele es sich bei § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Zweifellos gäbe es Arzneimittel, die schnell verderben. Dies gelte jedoch nicht für alle Arzneimittel, so dass eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf alle Arzneimittel ausscheide.

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Fazit

Das OLG Naumburg sieht angesichts des Wortlauts der zurzeit geltenden Fassung des § 312 g Abs.2 BGB keine Möglichkeit, einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel im Fernabsatz anzunehmen. Es möge zwar für diesen Ausschluss rechtspolitisch, insbesondere aus der Sicht der Apotheker, gute Gründe geben. Es sei aber Sache des Gesetzgebers, einen solchen Ausschluss auch ausdrücklich vorzusehen.

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