IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot

11.11.2021, 12:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Katharina Putz
OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot

Die Werbung für Tabakprodukte wird mit Augenmerk auf den Gesundheits- und Jugendschutz gesetzlich immer weiter eingeschränkt. Auch der Verweis per Hyperlink auf die Informationskampagne „E-ZIGARETTENLEBEN“ stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wie das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 1 U 68/20) entschieden hat. Danach verstößt diese Unterstützung der Informationskampagne gegen das Tabakwerbeverbot. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.

I. Der Sachverhalt

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V..

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für E-Zigaretten und Zubehör.

Auf ihrer Internetseite verwies die Beklagte über einen Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ per Hyperlink auf die Website des „Aktionsbündnisses Dampfen“ mit der Aktionskampagne „E-Zigaretten retten Leben“. Auf der verlinkten Website wird der Konsum von E-Zigaretten mit dem Rauchen von herkömmlichen Zigaretten verglichen und als schonender dargestellt.

Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen anwaltlich ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Sie rügte, dass die Beklagte nicht für E-Zigaretten werben dürfe, wie das über den Hyperlink geschehe. Durch den konkreten Link müsse sich die Beklagte die Werbeaussagen der verlinkten Website zurechnen lassen.

Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück, da sie in der Verlinkung keine verbotene Werbung sah.

Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage beim LG Saarbrücken. In dem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für den Konsum von E-Zigaretten durch Förderung der Kampagne „E-ZIGARETTENLEBEN“ gegenüber Verbrauchern zu werben. Nach Ansicht des LG Saarbrücken liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 19 Abs. 2, 3 TabakErzG vor.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

Einen Leitfaden dazu, welche rechtlichen Anforderungen es beim Verkauf und der Bewerbung von E-Zigaretten und Liquids zu beachten gilt, stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

1

II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 1 U 68/20) bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des LG Saarbrücken. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 3a UWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG zu.

Nach § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG ist jede Werbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft, also wie hier auf der Internetseite, verboten.

Durch die Verwendung und Gestaltung des Buttons „E-ZIGARETTENLEBEN“ auf der eigenen Website verstoße die Beklagte bereits gegen das Werbeverbot gem. § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG.
Unabhängig vom Inhalt der verlinkten Website handele es sich eindeutig um Imagewerbung. Der Button „E-ZIGARETTENLEBEN“ vermittle, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussage sei eine derartige Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten.

Bereits der Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ für sich genommen und ohne Bezugnahme auf die verlinkte Website kommuniziere einen verbotenen Werbeinhalt. Damit handele es sich um eine zu eigen gemachte Aussage der Beklagten selbst. Darin liege eine Handlung im geschäftlichen Verkehr der Beklagten.

Für die rechtliche Beurteilung sei es nicht von Belang, dass der Banner nicht direkt auf der Startseite platziert war. Der Banner sei im Internetauftritt der Beklagten jedenfalls für eine breite Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Auch die Altersbeschränkung der Website ändere nichts an dem Verstoß der Beklagten gegen das Werbeverbot.

III. Fazit

Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.09.2021 (Az.: 1 U 68/20) zeigt, dass auch der Verweis per Link auf eine fremde Informationskampagne über E-Zigaretten als Werbung gilt, welche für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Liquids verboten ist. Richten Online-Händler auf ihrer Website einen solchen Hyperlink ein, verstößt dies gegen das Tabakwerbeverbot und stellt mithin einen Wettbewerbsverstoß dar.

Zwar ist die Aussage des „Aktionsbündnisses Dampfen“ von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich dabei um einen Verein handelt, der keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Benutzt ein Online-Händler aber das Label, handelt es sich um eine Förderungsmaßnahme zum Verkauf von Tabakprodukten. Darin liegt ein Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
(28.11.2023, 11:40 Uhr)
FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
(21.11.2023, 16:28 Uhr)
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
(07.11.2023, 14:44 Uhr)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
(13.05.2022, 10:12 Uhr)
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
(11.05.2020, 15:58 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
Verkauf von Hanfblütentee ist auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbar
(03.02.2020, 16:11 Uhr)
Verkauf von Hanfblütentee ist auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei