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Und nochmal: Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-friend-Funktion) von Amazon ist unzulässig

10.11.2015, 17:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Fabian Dziamski
Und nochmal: Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-friend-Funktion) von Amazon ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit seinem Urteil vom 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15 eine weitere Entscheidung zur Thematik der sog. "Tell-a-friend"-Funktion (Weiterempfehlungsfunktion) von Amazon gefällt. Wir berichteten bereits über diese Problematik. Im damals besprochenen Fall gab es keine Entscheidungsgründe, so dass über die Beweggründe des Gerichts nur gemutmaßt werden konnte. Lesen Sie mehr über die erneut geäußerte Rechtsauffassung des OLG Hamm in unserem Beitrag.

1. Was war geschehen?

Die Beklagte, eine Online-Händlerin, hatte über den Amazon Marketplace einen Sonnenschirm angeboten. Die Produktseite erhielt die von Amazon angebotene sog. Weiterempfehlungsfunktion ("Tell a friend Funktion"), mit der beliebige Kunden, Artikel weiterempfehlen können. Diese Art der Produktwerbung sah eine andere Online-Händlerin als wettbewerbswidrig an und verklagte im Nachgang einer ausgesprochenen Abmahnung die den Sonnenschirm vertreibende Online-Händlerin.

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2. Die “Tell-a-friend“-Funktion von Amazon

Die Tell a friend Funktion von Amazon funktioniert über einen Button, welcher in der rechten Seite der Artikeldetailseite fest integriert ist. Der Händler kann diese Funktion nicht abstellen.

Amazon Weiterempfehlungsbutton

Weiterempfehlungsfunktion von Amazon in Gestalt eines Briefumschlags

In dem nunmehr erscheinenden Fenster kann der Kunde ein oder mehrere Empfänger eintragen und einen persönliche Begleittext hinzufügen.

Amazon Weiterempfehlung2

Als Empfänger kann jede beliebige E-Mail Adresse eingegeben werden

Verwendet der Kunde den Button "E-Mail senden", wird über Amazon eine Weiterempfehlungs-E-Mail an den/ die angegebene(n) Empfänger versandt. Der Empfänger erhält sodann eine E-Mail. Der Absender der E-Mail ist eine sog. "no-reply"-Adresse von Amazon. Die E-Mail wird somit nicht als vom Empfehlenden versandt dargestellt.

Amazon Weiterempfehlung3

Beispiel einer derartigen Weiterempfehlungs-E-Mail

Klickt der Empfänger auf den in der E-Mail angegebenen Link, wird er auf die Produktseite des Händlers bei Amazon.de weitergeleitet.

3. Das OLG Hamm sieht die "Tell-a-friend"-Funktion von Amazon als unzulässig

Das OLG Hamm hielt an seiner Rechtsprechung zur Behandlung der sog. "Tell-a-friend" Funktion von Amazon fest. Zur Einbindung der Weiterempfehlungsfunktion führte das Gericht entsprechend aus, dass der Adressat derartiger Empfehlungen vor Empfang selbiger keine Einwilligung zum Erhalt gegeben habe.

Eine Einwilligung hatte jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor mit seinem Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 klar zur grundsätzlichen Voraussetzung für eine Weiterempfehlungswerbung gefordert. Dies begründe sich damit, dass die Empfehlung als solche eine Werbemaßnahme sei. Fehlt demnach eine derartige Einwilligung stellt sich das Verhalten des Werbenden als wettbewerbswidrig dar und kann von Wettbewerbern über den Weg einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unterbunden werden.

Dabei hielt das OLG Hamm an seiner Rechtsauffassung fest, wonach es nicht darauf ankomme, dass der Händler die Einbindung der Weiterempfehlungsfunktion nicht beeinflussen könne und die Empfehlung auch durch beliebige Kunden erfolgen kann. Es sei unerheblich, wer als Absender dieser Empfehlung erscheine, ausreichend sei es - so das OLG Hamm - wenn aus der versendeten Empfehlungs-Mail der Anbieter über einen Link "Weitere Informationen" zu ermitteln ist. Dies begründe sich damit, dass es Sinn und Zweck der "Tell-a-friend"-Funktion sei, durch beliebige Kunden anderen Kunden Produkte zu empfehlen. Der Internethändler muss sich somit das Verhalten dieser Personen und der Bereitstellung der Funktion durch Amazon zurechnen lassen.

4. Fazit

Das Urteil zeigt, dass die bereits ergangene Rechtsprechung des BGH auch konsequent von den Oberlandesgerichten durchgesetzt wird. Auf die technische Unmöglichkeit, die Empfehlungsfunktion auszuschalten, kann sich ein Online-Händler auf der Plattform Amazon nicht berufen. Ein Internethändler der auf dem Amazon Marketplace für seine Produkte wirbt, sieht sich (derzeit) einem unvermeidbaren Risiko ausgesetzt, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Ob und wann Amazon die Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zur Weiterempfehlungswerbung umsetzen wird, ist nicht abzusehen.

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