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OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt

15.01.2021, 12:18 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Julius Ulrich
OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt

Viele Firmen in Deutschland besitzen eine langjährige Unternehmenstradition. Für diese Betriebe ist ihre Vergangenheit eine wertvolle Marketingmaßnahme, weil sie den Konsumenten beständige Erfahrung, Qualität und Expertise vermittelt. Oftmals überdauern aber die Strukturen althergebrachter Unternehmen nicht alle Zeiten. Inhaber wechseln, Firmen fusionieren. Mit der Frage, ob nach einem Inhaberwechsel weiterhin mit einer Unternehmenstradition geworben werden darf, beschäftigte sich das OLG Hamburg in einem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 19.02.2020 (Az. 3 W 16/20). Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Ein Unternehmen mit Tätigkeit auf dem Gebiet der Erbenermittlung warb mit der Aussage einer Tätigkeit seit 1997.

Der Firmenbetrieb, ursprünglich unter der Bezeichnung „Dr. N“ geführt, war allerdings im Jahr 2016 auf die „Dr. E. GmbH“ übergegangen.

Ein Konkurrent sah in der Werbung eine irreführende Traditionswerbung. Nach seiner Ansicht wurde mit der Firmentradition spätestens beim Betriebsübergang im Jahr 2016 gebrochen, weil eine neue Rechtspersönlichkeit die Führung des Unternehmens übernommen habe.

Der Konkurrent beantragte vorm dem LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Bezug auf die Werbeaussage, welche das Gericht mit Beschluss vom 24.01.2020 (Az. 327 O 10/20) zurückwies.

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II. Die Entscheidung

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das OLG Hamburg wies mit Beschluss vom 19.02.2020 (Az. 3 W 16/20) die sofortige Beschwerde zurück.

Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Traditionswerbung stünden dem Beschwerdeführer nicht zu, weil sich die Werbeaussage im Rahmen des rechtlichen Zulässigen bewege.

Entscheidend sei, ob die Werbung bei dem angesprochenen Verkehr eine Fehvorstellung hervorrufe, so das Gericht.

Der Verkehr würde der streitgegenständlichen Traditionswerbung lediglich entnehmen, dass eine betriebliche Kontinuität (also ein Auftreten mit ein und derselben Leistung am Markt ohne Unterbrechung) mit Bezug zum Gebiet der Erbenermittlung seit 1997 vorliege.

Sei diese wirtschaftliche Kontinuität tatsächlich gegeben, sei es unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt seien.

Auch die Verwendung des Personalpronomens „Wir“ vermittle lediglich eine betriebliche Kontinuität und führe nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr die Traditionswerbung allein auf die erst seit 2016 bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehe.

III. Fazit

Das OLG Hamburg entschied mit Beschluss vom 19.02.2020 (Az. 3 W 16/20), dass ein Unternehmen auch nach Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform mit der langjährigen Unternehmenstradition werben darf.

Es komme für die Rechtmäßigkeit einer solchen Werbung allein auf die wirtschaftliche Kontinuität im Unternehmen und mithin darauf an, ob das Unternehmen am Markt im beworbenen Zeitraum ohne Unterbrechungen als Anbieterin der gegenständlichen Leistung auftrete.

Weitere interessante Details zu den Voraussetzungen einer Traditionswerbung stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

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