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OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten

10.11.2022, 11:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten

Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.

I. Der Sachverhalt

Ein Online-Händler, der mit nostalgischen Dekorationsartikeln handelte und Blechschilder mit geschützten Kennzeichen auf Basis gültiger Lizenzverträge mit den Markeninhabern vertrieb, ging gegen einen Mitbewerber vor, der ebenfalls Schilder mit fremden Markennamen vertrieb.

Allerdings hatte der Mitbewerber für die Verwendung der Marken keine Lizenzen eingeholt und informierte stattdessen vielmehr in den Produktbeschreibungen seiner Angebote wie folgt:

Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.

Der über gültige Lizenzen verfügende Online-Händler sah im Verhalten des Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die fehlende Zustimmung der Markeninhaber zum Vertrieb und eine daraus folgende eingeschränkte Verkehrsfähigkeit.

Der vom Mitbewerber verwendete Hinweis sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen, da die Rechtsauffassung, die Verwendung der Markennamen sei rein beschreibend und mithin ohne Lizenz möglich, offensichtlich falsch sei.

Beim Aufdrucken von Markennamen auf Blechschilder werde gerade der Geltungsanspruch der fremden Marke für die eigene Absatzförderung genutzt. Die Verwendung der Marke erfolge damit eindeutig markenmäßig und bedürfe der Erlaubnis des Markeninhabers.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Händler den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, den das Landgericht Frankfurt a.M. aber zurückwies. Eine Irreführung sei wegen der Aufklärung ausgeschlossen.

Vor dem OLG Frankfurt a.M. verfolgte der Antragsteller sein Rechtsschutzziel per sofortiger Beschwerde weiter.

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II. Die Entscheidung

Mit Beschluss vom 10.10.2022 (Az. 6 W 61/22) wies das OLG Frankfurt a.M. die sofortige Beschwerde zurück.

Zwar sei der Antragstellerin insoweit recht zu geben, als dass die vom Antragsgegner geäußerte Rechtsauffassung zur rein beschreibenden Markenverwendung unzutreffend sei. Beim Aufdruck einer fremden Marke auf ein Blechschild solle der Absatz gerade durch den Geltungsanspruch der Marke gefördert werden, was die Benutzung markenmäßig und erlaubnispflichtig mache.

Eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über das Nichtvorhandensein einer Markenlizenz sei aber ausgeschlossen, weil durch den bereitgestellten Hinweis ohne Weiteres ersichtlich werde, dass die auf dem Schild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Rechteinhaber aufgebracht worden seien. Der Verkehr würde also verstehen, dass es an markenrechtlichen Lizenzen gerade fehle.

Mit dem unzutreffenden Hinweis auf eine rein „beschreibende Benutzung“, einen rechtlichen Terminus, könne der angesprochene Verkehr dahingegen nicht viel anfangen und werde ihn daher auch nicht als eine Verharmlosung des Lizenzfehlens bzw. eine Relativierung des markenrechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners verstehen.

Dass die geschäftlichen Handlungen des Antragsgegners Markenrechte der Rechteinhaber verletzten können und insofern Ansprüche dieser im Raum stünden, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und spiele daher für die Bewertung der Irreführung auch keine Rolle.

III. Fazit

Wer fremde Markennamen auf nostalgische Blechschilder druckt, nutzt den Status der Marken für eigene Geschäftszwecke, handelt markenmäßig und benötigt die ausdrückliche Erlaubnis/Lizenz des Rechteinhabers.

Fehlt an einer Lizenzierung, sind Abwehransprüche des Markeninhabers begründet, die bis zu einer Vernichtung der verletzenden Ware reichen.

Gleichzeitig kann das Angebot eines markenverletzenden Produkts auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung begründen, wenn auf die fehlende Lizenzierung nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Ein Hinweis hingegen, der das Nichtvorhandensein einer Lizenzbeziehung statuiert, vermag den Irreführungscharakter auszuschließen und zumindest diesbezügliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerben abzuwehren.

Da markenrechtliche Ansprüche aber unabhängig davon bestehen, sollte auf den Vertrieb von Produkten mit nicht ordnungsgemäß lizenzierten geschützten Kennzeichen unbedingt verzichtet werden.

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