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OLG Celle: Keine Verpflichtung zum Hinweis auf die zuständige Streitschlichtungsstelle, wenn sich ein Händler lediglich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit erklärt

29.08.2018, 10:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Celle: Keine Verpflichtung zum Hinweis auf die zuständige Streitschlichtungsstelle, wenn sich ein Händler lediglich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit erklärt

Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen (Achtung: Die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform ist eine andere Sachfrage und streng von der Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren zu trennen!). Das OLG Celle hat nun entschieden, dass denjenigen, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt", jedoch hierzu nicht "verpflichtet", keine Verpflichtung trifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:

1. Hintergrundinformationen zur Streitschlichtung

Der Deutsche Bundestag beschloss am 3. Dezember 2015 auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), um die „Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ umzusetzen.

Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen. Das VSBG sieht allgemeine Informationspflichten vor. Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
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2. Der Fall

Die Beklagte hatte in seinen AGB den folgenden Hinweis aufgenommen:

"Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit"

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG, da die dortigen Pflichtangaben nicht eingehalten würden.

3. Die Entscheidung des OLG Celle

Nach Auffassung des OLG Celle habe die Beklagte nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nicht vorgelegen hätten. Das Gericht argumentierte, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum VSBG (BT-Drs. 18/5089, S. 75) die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG Unternehmer treffe,

"die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben (zum Beispiel durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, dem sie als Mitglied angehören), ... Gleiches gilt bei einer Teilnahmeverpflichtung, die sich aus Gesetz oder aufgrund Gesetzes ergibt.“

Voraussetzung für die verpflichtende Mitteilung der Streitschlichtungsstelle wäre daher, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ - was im gegebenen Fall unstreitig nicht der Fall war - oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“.

Die Beklagte habe sich durch die Erklärung in ihren veröffentlichten AGB, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, noch nicht zur Teilnahme an diesem Verfahren vertraglich verpflichtet.

4. Fazit

Wer nicht zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren verpflichtet ist und sich auch selbst nicht hierzu verpflichtet hat, sondern sich lediglich grundsätzlich bereit erklärt, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss nicht über auf die zuständige Streitschlichtungsstelle hinweisen.

Weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung können Sie in unserem umfangreichen Online-Beitrag nachlesen! Die IT-Recht Kanzlei rät seit Inkrafttreten der Vorschriften zur alternativen Streitbeilegung davon ab, freiwillig an dieser Streitbeilegung teilzunehmen, die genauen Gründe hierfür können Sie hier nachlesen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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