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ElektroG 2018: Der offene Anwendungsbereich für Elektro-/ Elektronikgeräte kommt – Stichtag ist der 15.08.2018

06.07.2018, 10:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
ElektroG 2018: Der offene Anwendungsbereich für Elektro-/ Elektronikgeräte kommt – Stichtag ist der 15.08.2018

Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich zeitnah auf umfassende Änderungen des ElektroG einstellen. Besonders wichtig: Zum 15.08.2018 tritt der sog. offene Anwendungsbereich in Kraft, so dass künftig wesentlich mehr Geräte als derzeit von den Regelungen des ElektroG erfasst sein werden. Zudem gibt es Änderungen bei den Kategorien und Gerätearten.

Wichtige Änderungen - Stichtag ist der 15.08.2018

Abweichend zur derzeitigen Rechtslage fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände explizit ausgeschlossen.

Daneben erfolgt ebenfalls ab dem 15.08.2018 zur Vermeidung bürokratischer Hindernisse eine „Entschlackung“ der Kategorien (von bisher 10 auf 6) und der Gerätearten (von bisher 32 auf 17).

Betroffen von dem ab dem ab Mitte August dieses Jahres geltenden offenen Anwendungsbereich („open scope“) und neuen Kategorien / Gerätearten sind sowohl Hersteller als auch mittelbar Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten und damit oftmals auch Onlinehändler, die derartige Produkte anbieten.

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Nahezu alle Elektro-/Elektronikgeräte werden vom offenen Anwendungsbereich erfasst

Die Öffnung des derzeit eingeschränkten Anwendungsbereich führt dazu, dass bisher nicht vom ElektroG erfasste Produkte wie etwa strombetriebene Möbel (z.B. ein elektrisch einstellbarer Schreibtisch) oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen (z.B. ein blinkender LED-Turnschuh) künftig den Regelungen des ElektroG unterfallen und sodann insbesondere auch eine Registrierungspflicht für diese Produkte besteht.

Nur noch 6 Kategorien statt bisher 10

Ab dem 15.08.2018 erfährt das ElektroG einen sich auf alle Elektro- und Elektronikgeräte erstreckenden sachlichen Anwendungsbereich, der dann folgende sechs Kategorien umfasst:

1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

Eine wichtige Änderung besteht jedoch darin, dass diese 6 Kategorien den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr abschließend definieren, d.h., das Gesetz somit auch solche elektrischen/ elektronischen Geräte erfasst, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen.

Auch ab dem 15.08.2018 bestehen Ausnahmen vom Anwendungsbereich für bestimmte Geräte

Obwohl der neue, offene Anwendungsbereich sich nun grundsätzlich auf alle Elektro- und Elektronikgeräte erstreckt, gibt es nach wie vor „Bereichsausnahmen“, so dass bestimmte Geräte auch ab dem 15.08.2018 nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst werden.

Diese Geräte, die auch dann nicht der Anwendung des Gesetzes unterliegen, sind in § 2 Abs. 2 ElektroG benannt:

„Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
2. Geräte, die
a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
3. Glühlampen,
4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
8. bewegliche Maschinen,
9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.“

Weitere Informationen zum kommenden offenen Anwendungsbereich des ElektroG ab dem 15.08.2018 finden Sie hier.

Registrierungen in den neuen Gerätearten ab dem 01.05.2018 möglich

Die für die Registrierungen nach dem ElektroG zuständige Stiftung EAR teilt auf ihren Internetseiten mit, dass Registrierungen in den neuen, ab dem 15.08.2017 maßgeblichen Gerätearten bereits ab dem 01.05.2018 durchgeführt werden können.

Aufgrund des meist langwierigen Registrierungsprozesses erscheint es als Betroffener sinnvoll, bereits frühzeitig an die Stiftung EAR heranzutreten.

Fazit

Hersteller und Vertreiber sollten sich rechtzeitig mit den anstehenden Änderungen des ElektroG vertraut machen und nach dem neuen Anwendungsbereich erforderlich werdende Registrierungen aufgrund der regelmäßigen Dauer des Registrierungsprozesses von 2-3 Monaten möglichst frühzeitig bei der Stiftung EAR vornehmen.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs werden einige elektrisch bzw. elektronisch betriebene Produkte, die bisher nicht den Vorgaben des ElektroG unterfallen künftig dessen Vorgaben einzuhalten haben. Hier lauern für Hersteller und Vertreiber Fallstricke, werden die neuen gesetzlichen Vorgaben für diese Geräte nicht erfüllt.

Denn seit jeher sorgen Verstöße gegen das ElektroG sowohl bei Herstellern als auch Vertreibern häufig für Abmahnungen und Bußgelder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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2 Kommentare

M
Mike Hartmann 15.10.2018, 12:51 Uhr
Widersprüchliche Angaben
"Die Öffnung des derzeit eingeschränkten Anwendungsbereich führt dazu, dass bisher nicht vom ElektroG erfasste Produkte wie etwa strombetriebene Möbel (z.B. ein elektrisch einstellbarer Schreibtisch) oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen (z.B. ein blinkender LED-Turnschuh) künftig den Regelungen des ElektroG unterfallen und sodann insbesondere auch eine Registrierungspflicht für diese Produkte besteht."

„Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

2. Geräte, die
a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,..."

Für mich schließt sich das gegenseitig aus. Das Motor kann seine Funktion nicht ohne das Möbelstück erfüllen. Die LED können ohne die Schuhsohle, die Schuhsohle nicht beleuchten...
O
Olaf Neumann 15.03.2018, 09:40 Uhr
Elektronische Module ohne eigenständige Funktion
Guten Tag und vielen Dank für die Ausführungen.
Wie sieht es mit oben Beschriebenen Modulen aus. Ein Temperatursensor Modul das für sich alleine, nicht funktionsfähig ist. Man muss es anschließen (z.B. RaspberryPI) und über eine Software auslesen.
Das kann keine Laie so nebenbei machen, erforderlich sind dafür Fachkenntnisse. Sind solche Module auch weiterhin befreit? MfG Olaf

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