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Gastbeitrag: Verpackungslizenzierung in Österreich – verpflichtend auch für Online-Händler!

02.09.2020, 16:10 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gastbeitrag: Verpackungslizenzierung in Österreich – verpflichtend auch für Online-Händler!

In Österreich sind Inverkehrsetzer von Verpackungen aufgrund der österreichischen Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (SVS) teilzunehmen. Entscheidend für die Lizenzierungspflicht ist der Verkauf ihrer Produkte in Österreich, denn hier wird deren Verpackung „in Verkehr gesetzt“. Anders als in Deutschland müssen in Österreich nicht nur Verkaufsverpackungen sondern auch Transportverpackungen lizenziert werden.

(Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Gastbeitrag unseres Kooperationspartners "Reclay Group".)

Das heißt, es müssen alle in Verkehr gesetzten Verpackungsmengen an ein genehmigtes SVS gemeldet und je nach Packstoff pro kg ein Entgelt entrichtet werden. Mit dem Entgelt der Produzenten organisieren die SVS die Sammlung, die Sortierung und das Recycling aller Verpackungen. Diese Verpflichtung gilt auch für Marketplacer und Onlinehändler, die keinen eigenen Standort in Österreich haben. Sobald sie Produkte nach Österreich verkaufen, gilt für sie die Lizenzierungsverpflichtung.

Als so genannte Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:

  • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich,
  • Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
  • Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
  • Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreichhinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
  • Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.

Versandhändler, die an den privaten Endverbraucher in Österreich liefern, müssen folgende Sachverhalte beachten:

Versandhändler im Inland müssen jene Verpackungen lizenzieren, welche sie zusätzlich zum Versand Ihrer Produkte einsetzen, sowie alle Verpackungen, die sie aus dem Ausland beziehen (Produktverpackungen/Verkaufsverpackungen).

Versandhändler aus dem Ausland müssen beachten, dass sie nicht nur die Versandverpackungen (Transportverpackungen) entpflichten müssen, sondern auch alle von Ihnen bezogenen/eingesetzten Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen).

In Österreich wird bei der Lizenzierung zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen unterschieden.

Als „Haushaltsverpackungen“ gelten Verpackungen, die eine Fläche bis einschließlich 1,5 qm oder im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – z.B. Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit haben und die üblicherweise in privaten Haushalten oder in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen.

Zu den mit privaten Haushalten vergleichbaren Anfallstellen zählen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, , Verwaltungsgebäude, usw. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern sie in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen anfallen.

Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel gelten grundsätzlich unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen.

Als „gewerbliche Verpackungen“ gelten Verpackungen,

  • die keine Haushaltsverpackungen sind
  • Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung entsprechen
  • Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
  • der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition der Haushaltsverpackung entspricht, aber im Rahmen einer Abgrenzungsverordnung als in anderen Anfallstellen, als in den mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen, anfallend festgelegt wurde.

Das Entgelt für die Verpackungslizenzierung muss je nach anfallender Jahresgesamtmenge entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich entrichtet werden. Kleine Unternehmen können oft zwischen zwei Varianten wählen: entweder als jährliche Pauschale oder ganz unkompliziert bei einem Onlineshop. Die Meldungen für das aktuelle Kalenderjahr sind jeweils bis zum 20. Januar des Folgejahres möglich.

Link zum acitvate Portal für Österreich: https://activate.reclay.at

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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