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Impressumspflicht in Österreich

14.10.2013, 08:32 Uhr | Lesezeit: 4 min
Impressumspflicht in Österreich

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Österreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Die Pflichtangaben zum Impressum gehen nach österreichischem Recht weiter als nach deutschem Recht. Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Österreich verwenden kann. Warum das so ist und in welchen Fällen die österreichischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Österreich abwickeln, die österreichischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Österreich seinen Onlinehandel in Österreich abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum entsprechend österreichischem Recht anzugeben (§ 20 E-Commerce-Gesetz). Die einschlägigen österreichischen Gesetze sind das Unternehmensgesetzbuch für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen, die Gewerbeordnung für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, das Mediengesetz und die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes. Folgende Impressumsangaben sind verpflichtend:

  • Name, bzw. Name des Unternehmens laut Firmenbuch
  • Anschrift der Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
  • Hinweis auf anwendbare gewerbs- oder berufsrechtliche Vorschriften
  • Umsatzidentifikationsnummer
  • Rechtsform bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen
  • Sitz der Niederlassung und Angaben der in Deutschland befindlichen Hauptniederlassung (Sitz der H uptniederlassung, Handelsregisternummer, Handelsregistergericht)
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden
  • Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen, falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werde.
  • Bei allen juristischen Personen- und Personengesellschaften die vertretungsbefugten Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates)
  • Bei Gesellschaften alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums- Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtverhältnissen. Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzuführen.

Nützliche Informationen zum österreichischen Impressum gibt die Wirtschaftskammer Österreich. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose Hilfestellung zur Gestaltung des Impressums in Österreich (http://wko.at) an.

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Frage: Mit welchen Sanktionen wird eine Verletzung der Impressumsvorschriften geahndet?

Der Onlinehändler kann gem. § 26 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz mit einem Bußgeld bis zu 3000 Euro bestraft werden. Gem. Konsumentenschutzgesetz sind Geldstrafen bis zu 1450 Euro möglich (§ 32 Konsumentenschutzgesetz).

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel mit Österreich direkt von Deutschland aus betreiben, das österreichische Impressumsrecht beachten?

Nein, ein deutscher Onlinehändler, der keine Niederlassung in Österreich hat und Waren von Deutschland direkt nach Österreich vertreibt, ist von den österreichischen Impressumsvorschriften entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Art. 3 Abs. 2 EU-Richtlinie 2000/31/EG

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

Gemäß der Legaldefinition des Art. 2, Buchstabe i EU-Richtlinie 2000/31/EG gehören die Impressumsangaben oder Angaben zur Person zum koordinierten Bereich

i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf
- die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;
- die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

Das österreichische E-Commerce-Gesetz hat diesen Grundsatz aufgenommen.

§ 20. (1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedsstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als die das Recht des Mitgliedsstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Damit kann also auch nicht gefordert werden, dass der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus Geschäfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreibt, die dortigen Impressumsvorschriften beachten muss.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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