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Österreich: Faschingsprinz vs. Faschingprinz – OGH zur Namensähnlichkeit im Domainrecht

24.01.2013, 10:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
Österreich: Faschingsprinz vs. Faschingprinz – OGH zur Namensähnlichkeit im Domainrecht

In Österreich hat sich in den letzten Jahren eine eigenständige Rechtsprechung zum Domainrecht entwickelt – ein schönes Beispiel dafür ist die Entscheidung „faschingprinz.at-Faschingsprinz“, in der der Oberste Gerichtshof Stellung zur Domainlöschung aufgrund einer Namensähnlichkeit bezog. Die Richter des OGH stellten in diesem Judikat fest, dass die Löschung einer ähnlichen Domain nicht ohne weiteres forciert werden kann (vgl. österr. OGH, Urt. v. 23.03.2011, Gz. 4Ob197/10i).

Der Kampf der Fasching(s)prinzen wurde zwischen zwei Domaininhabern ausgefochten, die ihre jeweiligen Domains – faschingsprinz.at und faschingprinz.at – beider kommerziell nutzten. Der Inhaber von faschingsprinz.at betreibt in Wien schon seit den 80er Jahren Handel mit Kostümen und Partybedarf unter der Firma „Faschingsprinz“ und hält auch die Domains faschingsprinz.com und faschingsprinz.eu. Die Beklagte vertreibt Babyspielzeug, Bastelmaterial, Geschenkartikel, Puppen, Spiele und verschiedene Saisonwaren, darunter zur passenden Zeit auch Faschingskostüme. Sie nutzt verschiedene Domains, darunter – zeitweise – auch faschingprinz.at. Letztere Domain führte jedoch auf den üblichen Webauftritt der Beklagten, zumindest außerhalb der „Fünften Jahreszeit“ wohl ohne besonderen Bezug zu Faschingsartikeln.

Instanzenzug

Der Kläger begehrte nun vor Gericht die Löschung der Domain, da die Beklagte durch die Nutzung des Namens „Faschingprinz“ unbotmäßig in die Rechtssphäre des Klägers eingreife; schließlich habe die Firmenbezeichnung „Faschingsprinz“ und die zugehörige Domain – die sich ja nur um einen Buchstaben von der streitigen Domain der Beklagten unterscheidet – für ihn Verkehrsgeltung erlangt.

Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren noch statt: Nach der dort vertretenen Rechtsauffassung genießen besondere Geschäftsbezeichnungen eines Unternehmens wettbewerbsrechtlichen Schutz, sofern sie unterscheidungskräftig seien. Das Zeichen „Faschingsprinz“ zur Bezeichnung eines Unternehmens, das sich nicht bspw. mit der Ausbildung oder Vermarktung von Faschingsprinzen beschäftige, sondern mit Partyartikeln handle, sei ungewöhnlich und neuartig und besitze als Phantasiewort im weiteren Sinn Unterscheidungskraft. Im Hinblick auf die teilweise identischen Sortimente der streitenden Parteien und die geringen Unterschiede der beiden Domains bestehe zudem Verwechslungsgefahr; der Kläger habe daher einen Anspruch auf Löschung der Domain.

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Urteil des Obersten Gerichtshofs

Diese nicht sehr überzeugende Rechtsauffassung wurde vom OGH nicht geteilt: Dort zogen die Richter eine klare Trennlinie zwischen Namens- und Domainrecht und versagten dem Kläger einen Anspruch auf Löschung der Domain. Schließlich habe die bloße Registrierung einer Domain noch keine Markenrechtliche Qualität (vgl. österr. OGH, Urt. v. 23.03.2011, Gz. 4Ob197/10i; mit weiteren Nachweisen):

"Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine kennzeichenmäßige Benutzung iSd § 10a MSchG. Ob die Benutzung eines Zeichens nach der genannten Bestimmung vorliegt und dadurch Verwechslungsgefahr gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr nach dem Inhalt der Websites zu beurteilen, die unter der Domain in das Internet gestellt werden […]."

Überdies sei eine komplette Löschung der Domain – sozusagen als Maximallösung – völlig überzogen; schließlich könne der Domaininhaber diese künftig noch in einer Weise nutzen, die nicht in die Rechte des Klägers eingreife:

"Auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Kennzeichenrechte eines Dritten eingriff, bestehen weiterhin von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der Domain. Dieser Umstand schließt es im Regelfall aus, die Löschung einer Domain allein deshalb anzuordnen, weil auf der damit aufrufbaren Website eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.
Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus […]."

Der Kläger dagegen mache in seinem Klagebegehren nur einen Löschungsanspruch geltend; ein solcher bestehe allerdings – wie ausgeführt – in solcher Allgemeinheit gerade nicht.

Kommentar

Dieses Urteil ist überzeugend, wenn man sich den Unterschied zwischen Marken- und Domainregistrierung vor Augen führt: Eine (Wort-)Marke berechtigt zur alleinigen Nutzung eines bestimmten Wortes bzw. Namens im Geschäftsverkehr; eine Domain berechtigt lediglich zur Nutzung dieser einen Domainbezeichnung als Adresse für eine Website. Das Rechtsbegehren des Klägers war daher tatsächlich hoffnungslos überzogen.

Diese Trennung zwischen Marken- und Domainrecht ist übrigens auch der Grund, wieso durch markenrechtliche Maßnahmen ein „Domain-Klau“ möglich ist – eine ausführliche Erläuterung dieses für Domaininhaber u.U. sehr ärgerlichen Phänomens finden sie in unserem (älteren) Beitrag vom 07.09.2007.

Solche Klagen in drei Instanzen können übrigens unheimlich teuer werden: Der Kläger musste am Ende allein der Beklagten € 16.130,75 an Prozesskosten und Auslagen ersetzen – die eigenen Kosten noch gar nicht eingerechnet.

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