IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Ware bleibt Neuware, auch bei Fehlen oder bei Beschädigung der Originalverpackung

06.08.2013, 17:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
Ware bleibt Neuware, auch bei Fehlen oder bei Beschädigung der Originalverpackung

Die Wettbewerbszentrale hat über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Essen vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 zur Gewährleistungseinschränkung für nicht gebrauchte „B-Ware“ berichtet, das sie gegen einen Onlinehändler für Unterhaltungselektronik erwirkt hatte. Die News der Wettbewerbszentrale ist vielfach aufgenommen und kommentiert worden, da der Begriff der gebrauchten Ware durch das LG Essen und damit die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware wohl erstmals allgemein präzisiert worden sind.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Onlinehändler hat in seinen AGB gebrauchte Ware wie folgt definiert:

"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen…."

Das LG Essen führte dazu aus, dass Ware, bei der lediglich die Originalverpackung beschädigt sei oder fehle oder die einmalig ausgepackt oder vorgeführt worden sei, nicht als gebrauchte Ware mit der Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr anzusehen sei. Dieses Urteil ist deswegen breit kommentiert worden, da zur allgemeinen Abgrenzung Neuware/Gebrauchtware soweit zu sehen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und das BGB und die EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG den Begriff der Gebrauchtware zwar voraussetzen aber nicht definieren. Das LG Essen begründet seine Abgrenzung der Gebrauchtware zu Neuware mit Sinn und Zweck einer verkürzten Gewährleistung für Gebrauchtwaren. Bei gebrauchter Ware steige durch den Gebrauch oder das Alter das Sachmängelrisiko, so dass es gerechtfertigt sei, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Bei Beschädigung oder Fehlen der Verpackung sei die Ware aber nicht gebraucht worden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Visual Concepts - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
Sebastian Bötel 11.11.2015, 13:18 Uhr
Gibt es inzwischen neue Urteile zu dem Thema?
Eine tatsächlich interessante Frage! Gibt es denn inzwischen neue Urteile und Tendenzen zum Thema "Was ist Neuware"?
Allerdings würde ich davon ausgehen, dass man noch unterscheiden sollte, ob die Verpackung Mängel aufweist, oder die Originalverpackung nicht mehr mitgeliefert wird. Bei letzterem entspricht das ja nicht mehr der ursprünglichen Verpackungseinheit des Herstellers. Gut, das ist dann wahrscheinlich eher eine markenrechtliche Frage, die die Fragestellung was ist Neu nicht berührt, sondern die Frage was ist Original. Aber auch dieses Thema wäre einen Beitrag wert.

weitere News

Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(18.09.2024, 14:28 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig
(23.08.2024, 12:23 Uhr)
OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig
FAQ: Rechte & Pflichten des Online-Händlers bei (vermeintlichem) Nichterhalt von Sendungen + Muster für Mandanten
(21.08.2024, 08:57 Uhr)
FAQ: Rechte & Pflichten des Online-Händlers bei (vermeintlichem) Nichterhalt von Sendungen + Muster für Mandanten
Keks oder Krümelmonster: Software-Unternehmen haftet für Cookies
(08.08.2024, 15:30 Uhr)
Keks oder Krümelmonster: Software-Unternehmen haftet für Cookies
Frage des Tages:  Müssen Produkte mit einer Artikelnummer versehen werden?
(02.08.2024, 08:04 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Produkte mit einer Artikelnummer versehen werden?
Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025: Umfangreiche FAQ
(29.07.2024, 15:17 Uhr)
Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025: Umfangreiche FAQ
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei