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„Neuwagen“: Keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge, unabhängig von der Laufleistung!

02.04.2012, 08:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
„Neuwagen“: Keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge, unabhängig von der Laufleistung!

Im Fahrzeughandel ist die Bezeichnung eines Kfz als „Neuwagen“ immer dann unzulässig, wenn es sich in Wirklichkeit um ein Altfahrzeug handelt; auch eine noch so geringe Laufleistung kann hier nicht als Argument für Neuwertigkeit angeführt werden. Ein Neuwagen liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Modell (so) nicht mehr hergestellt wird oder die Frist der Herstellergarantie bereits seit mehr als zwei Wochen läuft (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11).

Das Landgericht Köln hatte über die Werbung eines Autohändlers zu entscheiden, der in entsprechenden Internetforen mehrere Importfahrzeuge angeboten hatte. Die Fahrzeuge sollten laut Anzeige unter der Kategorie „Neuwagen“ einen Preisvorteil von 50% und mehr bieten. Einziger Haken: Trotz geringer Laufleistung handelte es sich um Stücke aus älteren Modelljahren – hierauf wurde in den entsprechenden Anzeigen jedoch gerade nicht hingewiesen. Und da die Fahrzeuge schon vor bzw. während der Standzeit zugelassen waren, war auch die Frist der Herstellergarantie bereits weitgehend abgelaufen.

Dieser Werbung erteilte das LG Köln eine klare Absage. Nach Ansicht der Richter handelt ein Kfz-Händler irreführend, wenn er solche wie die oben beschriebenen Fahrzeuge als „Neuwagen“ anpreist; schließlich verknüpft ein Kunde bestimmte Vorstellungen mit diesem Begriff, die hier jedoch zwangsläufig falsch sind (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11; mit weiteren Nachweisen):

„Bei Neufahrzeugen erwartet der Kunde […] grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie. Daher muss nach der Rechtsprechung des BGH schon in der Werbung auf dem Umstand, dass bei einem Neufahrzeug die Herstellergarantie aufgrund einer erfolgten Zulassung verkürzt ist, hingewiesen werden, sofern die Verkürzung der üblichen Garantiezeit zwei Wochen übersteigt […].
Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur dann als Neufahrzeug beworben werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen […].
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es grob irreführend, wenn die Beklagte Fahrzeuge z.B. des Modelljahres 2007 und mit einer Tageszulassung aus dem Jahre 2006 als ‚Neuwagen‘ bewirbt.
Aufklärende Hinweise finden sich in der Werbung der Beklagten nicht.“

Das Gericht unterstellt weiterhin, ein Kfz-Händler habe selbst ausreichende rechtliche Kenntnisse, um die Werbung so zu gestalten, dass keine Irreführung des Verbrauchers stattfindet. Aus dieser Folgerung heraus schließt das Gericht, der Händler habe in diesem Fall vorsätzlich die möglichen Interessenten über die Neuwertigkeit der Fahrzeuge täuschen wollen:

„Mit keinem Wort erwähnt [der Händler] das Modelljahr […] oder die Tageszulassung […]. Vielmehr verschweigt [er] diese für einen Kaufentschluss wesentlichen Umstände nach Auffassung der Kammer bewusst und planmäßig, um den Absatz dieser ‚Altfahrzeuge‘ zu fördern. Wenn die Beklagte denn meint, die Fahrzeuge in die Kategorie ‚Neufahrzeuge‘ einordnen zu dürfen, so hätte ein redlicher Kaufmann den Leser des Internetauftritts zumindest eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fahrzeugen um das Modelljahr 2007 bzw. um eine Tageszulassung aus dem Jahre 2006 handelt.“

Auch das Argument, der Kunde könne aus der Kombination von „Neuwagen“ und Preisvorteilen von 50% und mehr selbst schließen, dass hier keine absolut fabrikneuen Fahrzeuge angeboten werden, wollen die Richter nicht gelten lassen:

„Auch der Umstand, dass die Beklagte die Fahrzeuge zu einem Preis anbietet, der 50% bzw. 60% unter der UVP liegt, reicht zur Aufklärung nicht aus. Hieraus können die angesprochenen Verkehrskreise nicht schließen, dass die Herstellergarantie um mehr als zwei Wochen verkürzt oder gar abgelaufen ist und/oder dass zwischen der Herstellung der Fahrzeuge und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen. Zum einen kann die Preisersparnis vielfältige Gründe haben. Zum anderen werden selbst die Verbraucher, die in der Preisangabe und der Angabe ‚Neuwagen‘ einen Widerspruch erblicken, allenfalls im Unklaren gelassen, nicht aber aufgeklärt.“

Deutliche Worte aus Köln: Wohl zu Recht wird hier davon ausgegangen, der Händler habe seine potenziellen Kunden mit der Bezeichnung „Neuwagen“ für deutlich ältere Fahrzeuge planmäßig in die Irre führen wollen. Auch ein Verteidigungsversuch mit dem Argument, die Einteilung der Foren böte gar keine passende Kategorie für diese Fahrzeuge, ließen die Richter übrigens nicht gelten. In aller Deutlichkeit herausgearbeitet, sehen die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als „Neufahrzeug“ dann so aus:

  • Minimale Laufleistung;
  • Herstellung vor maximal 12 Monaten;
  • Frist der Herstellergarantie läuft seit maximal 2 Wochen;
  • Fahrzeugmodell wird so noch produziert.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ, also alle gleichzeitig, vorliegen. In allen anderen Fällen muss eine andere Kategorie bzw. Bezeichnung gewählt und möglichst in aller Deutlichkeit auf die spezifischen Eigenschaften des Fahrzeugs hingewiesen werden.

Als Streitwert wurden im dargestellten Fall übrigens 50.000,00 € festgesetzt

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