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Neue WEEE-Richtlinie 2012: noch immer nicht ins deutsche Recht umgesetzt

20.02.2014, 19:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
Neue WEEE-Richtlinie 2012: noch immer nicht ins deutsche Recht umgesetzt

Die neue EU- Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 4. Juli 2012 (WEEE-Richtlinie 2012) war gemäß ihrem Artikel 24 bis zum 14. Februar 2014 in deutsches Recht umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hatte zu den Auswirkungen der neuen WEEE-Richtlinie bereits umfassend berichtet.

Der deutsche Gesetzgeber ist dieser Umsetzungspflicht bisher nicht nachgekommen. Das für die Umsetzung der WEEE-Richtlinie federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat jetzt auf seiner Webseite einen mit den Ressorts noch nicht abgestimmten Referentenentwurf (Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) veröffentlicht. Demnach wird die WEEE-Richtlinie durch Novellierung des Elektrogesetzes in deutsches Recht umgesetzt.

Die bewährten Sammel- und Entsorgungsstrukturen des bestehenden ElektroG sollen beibehalten werden.

Im Übrigen soll die neue WEEE-Richtlinie möglichst „ein zu eins“ in das bestehende deutsche Rechtssystem integriert werden. Die Umsetzung der WEEE-Richtlinie 2012 wird wichtige Änderungen mit sich bringen, über die bereits berichtet wurde. Wesentliche Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht:

  • Der Anwendungsbereich des künftigen Elektrogesetzes wird stufenweise erweitert. Mit seinem Inkrafttreten werden zunächst Photovoltaikmodule und Leuchten aus privaten Haushalten neu in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes aufgenommen. Ab dem 15. August 2018 fallen dann alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn es gelten explizit genannte Ausnahmetatbestände.
  • Es bleibt bei der nationalen Herstellerregistrierung. Die Registrierung in einem anderen EU-Staat soll durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten vereinfacht werden. Der Bevollmächtigte tritt in die Verpflichtungen des Herstellers ein.
  • Der Handel wird nunmehr zur Rücknahme von elektrischen Altgeräten verpflichtet.
  • Die Vorgaben für das Recycling und die Verwertung werden stufenweise angehoben.

Die IT-Recht-Kanzlei wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren berichten.

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