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Neue EU-Richtlinie WEEE 2012/19/EU : Auswirkungen für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

09.04.2013, 21:15 Uhr | Lesezeit: 13 min
Neue EU-Richtlinie WEEE 2012/19/EU : Auswirkungen für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Onlinehändler, die solche Geräte vertreibt, werden sich auf die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) einrichten müssen. Der Anwendungsbereich der neuen WEEE wird erweitert und nach einer Übergangsfrist bis zum 15.08.2013 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgedehnt. Es bleibt bei der nationalen Registrierung, eine ursprünglich vorgesehene einheitliche EU-Registrierung ist gescheitert. Hersteller können jedoch in anderen EU-Mitgliedsstaaten, in denen sie ihre Produkte verkaufen, einen Bevollmächtigten bestimmen, der die dortige Registrierung vornimmt. Es wird nicht mehr nötig sein, eine Niederlassung für die Aufgabe der Registrierung zu begründen. Die Begriffsbestimmung des Herstellers wird präzisiert.

Die Nichtbeachtung der Herstellerpflichten kann als ein unlauterer Wettbewerbsvorteil angesehen werden mit der Folge, dass Abmahnungen durch den Konkurrenten drohen.

Die IT-Recht-Kanzlei will die betroffenen Hersteller und Onlinehändler mit den wichtigsten künftigen Änderungen im Vergleich zum geltenden ElektroG vertraut machen.

I. Hintergrund

Das deutsche Elektrogesetz „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ ist als Sondergesetz im Rahmen des allgemeinen deutschen Abfallrechts zu begreifen, das im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Das ElektroG setzt die EU-Richtlinien (EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte „WEEE-Richtlinie“ [Waste Electrical and Electronic Equipment] und die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung von bestimmen gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten „RoHs-Richtlinie“[ Restriction of (the use of certain) hazardous substances] in deutsches Recht um. Zum geltenden ElektroG und seine praktischen Auswirkungen für den Hersteller und den Vertreiber hat die IT-Recht Kanzlei umfassend berichtet.

Sowohl die WEEE-Richtlinie wie die RoHs-Richtlinie sind neu gefasst worden. Die neue RoHs-Richtlinie 2011/65/EU (RoHs 2011) ist am 21.07.2011, die neue WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE 2012), ist am 13.08.2012 in Kraft getreten. Beide neuen Richtlinien sind noch in deutsches Recht umzusetzen.

Für die RoHs-Richtlinie (2011) ist die Umsetzungsfrist (2. Januar 2013) bereits abgelaufen. Der deutsche Gesetzgeber will die RoHs 2011 in einer eigenständigen Verordnung (ElektroStoffV) regeln und den bisherigen § 5 ElektroG, der die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten abdeckt, ersatzlos streichen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf liegt dem Deutschen Bundestag vor - zum Entwurf der ElektroStoffV und die praktischen Auswirkungen für den Hersteller und Vertreiber, s. Beitrag der IT-Recht-Kanzlei. Die IT-Recht Kanzlei wird zum Inkrafttreten dieser Verordnung berichten.

Die WEEE-Richtlinie (2012) ist bis spätestens zum 14. Februar 2014 in deutsches Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber wird hier nicht den Weg einer eigenständigen Verordnung gehen, sondern das geltende ElektroG entsprechend der WEEE-Richtlinie 2011 anpassen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt bisher öffentlich zugänglich noch nicht vor.

Die WEEE-Richtlinie (2012) ist zwar erst dann geltendes deutsches Recht, wenn sie in ein deutsches Gesetz umgesetzt ist. Hersteller und Vertreiber sollten sich aber jetzt schon auf die wichtigsten Änderungen einstellen, die künftig auf sie zukommen werden.

II. Wichtige Änderungen des Elektrogesetzes, die mit einer Anpassung an die WEEE-Richtlinie (2012) eintreten werden

Im Folgenden sollen nur die künftigen Änderungen des ElektroG dargestellt werden, die mit einer Anpassung an die WEEE-Richtlinie (2012) eintreten werden und die für den Hersteller und den Vertreiber praxisrelevant sind. Wichtige Änderungen ergeben sich zum sachlichen Anwendungsbereich, d.h. zum Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte. Wie bei der RoHs-Richtlinie (2011) werden künftig grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst und nur bestimmte abschließend aufgelistete Ausnahmen zugelassen. Für die bisher nicht erfassten Geräte sind Übergangsregelungen bis zum 15. August 2018 vorgesehen. Damit wird sicher die breit gefächerte Rechtsprechung zum Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes entfallen (s. o.g. Beitrag der IT_Recht Kanzlei zum geltenden Elektrogesetz) und sich wahrscheinlich auf die künftigen Ausnahmebestimmungen verlagern.

Es bleibt bei der nationalen Herstellerregistrierung. Der Herstellerbegriff wird präzisiert. Die Registrierung in einem anderen EU-Staat wird durch die Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten vereinfacht. Da ein deutscher Gesetzesentwurf zur Umsetzung der WEEE 2012 noch nicht vorliegt, wird im Folgenden nur auf die WEEE 2012 Bezug genommen.

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1. Künftiger Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes

Frage: Welcher Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes gilt gem. WEEE 2012 vor Ablauf der Übergangsfrist 15.08.2018?

Bis zum 14. August 2018 gilt im Wesentlichen der gleiche Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes wie im geltenden ElektroG. Die WEEE 2012 gilt bis zum 14. August für alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der 10 Kategorien fallen, die in Anlage I der WEEE 2012 genannt sind. Diese Liste von Gerätekategorien ist deckungsgleich mit der entsprechenden Aufzählung in § 2 Abs. 1, Ziffer 1-10 ElektroG, allerdings mit einer Ausnahme zu Photovoltaikmodulen.

Frage: Welche zusätzliche Gerätekategorie gegenüber dem ElektroG wird bereits vor Ablauf der Übergangsfrist durch die WEEE 2012 erfasst?

Photovoltaikmodule werden in der Gerätekategorie 4 des Anhangs I zur WEEE 2012 neu erfasst. Sie sind in der Liste des geltenden § 2 Abs. 1, Ziffer 1-10 ElektroG nicht aufgeführt. Photovoltaikmodule sind daher bereit mit Inkrafttreten der künftigen Novelle zum deutschen Elektronikgesetz registrierungspflichtig.

Frage: Welcher Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes gilt nach Ablauf der Übergangsfrist, also ab 15.08.2018?

Ab dem 15.08.2018 werden grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Ausnahmen benannt.

Die WEEE 2012 folgt hier der Systematik der RoHs 2011. Während die RoHs 2011 durch einen Auffangtatbestand „sonstige Geräte“ die Erfassung aller Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellt, sieht die WEEE 2012 in Anhang III zu den dort genannten Gerätekategorien zwei Auffangtatbestände „Großgeräte“ (Ziffer 4) und „Kleingeräte“ (Ziffer 5) vor. Unter diese beiden Auffangkategorien können sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte subsumiert werden. Die Liste der Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen, wird ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet. Eine solche offene Liste soll sicherstellen, dass alle Elektro- und Elektronikgeräte von der WEEE 2011 erfasst werden - s. Empfehlung des Europäischen Parlaments zum Entwurf der WEEE. Diese etwas komplizierte Verweistechnik führt daher im Ergebnis dazu, dass alle Elektro- und Elektronikgeräte ab 15.08. 2018 erfasst werden.

Frage: Werden nach Ablauf der Übergangsfrist auch Geräte als Elektro- und Elektronikgeräte eingestuft, wenn es sich bei der elektrischen Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt wie z.B. bei einem Gasherd mit einer elektronischen Uhr oder einem brummender Teddybär?

Zurzeit ist eine Antwort noch nicht möglich

Nach jetzigem geltenden Recht ist jedenfalls ein Gasherd mit elektronischer Uhr oder ein brummender Teddybär nicht als Elektrogerät einzustufen.

Im Rahmen der künftigen ElektroStoffV zur Umsetzung der RoHs 2011 ist laut regierungsamtlicher Begründung zu § 2 Nr. 1 ElektrostoffV ausgeführt, dass es ausreiche, wenn es sich bei der elektrischen Funktion um eine untergeordnete Funktion handelt. Demnach seien Produkte wie ein Gasherd mit elektronischer Uhr oder ein brummender Teddybär als Elektro- oder Elektronikgeräte iSd. der künftigen ElektrostoffV zu betrachten.

Da die Definition des Elektro- und Elektronikgerätes im WEEE 2012 und im Entwurf ElektrostoffV sich nicht wesentlich unterscheiden, scheint die Einbeziehung von den o.g. Geräten in den Anwendungsbereich der WEEE 2012 daher durchaus möglich.

§ 2 Nr. 1 ElektrostoffV
Elektro- und Elektronikgerät ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und
a) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen,
b) der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient;

Artikel 3 Abs.1 a WEEE 2012
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.

Entscheidend ist aber der genaue Wortlaut des künftigen deutschen Umsetzungsgesetzes zur WEEE 2012. Es bleibt daher abzuwarten, ob ein künftiges, novelliertes ElektroG, das an die WEEE 2012 angepasst wurde, eine derartig weite Begriffsbestimmung wie im Entwurf der ElektrostoffV vornimmt.

2. Ausnahmen zur Anwendung der WEEE 2012

Die WEEE 2012 folgt hier der gleichen Logik wie die RoHs 2011: Grundsätzlich werden alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, Ausnahmebestimmungen sind in einem abschließenden Katalog geregelt. Der Katalog der Ausnahmebestimmungen ist bei WEEE 2012 und RoHs 2011 ähnlich aufgebaut. Auf die regierungsamtlichen Erläuterungen zur ElektrostoffV, die die RoHs 2011 umsetzen soll, kann daher Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind (s. o.g. Beitrag der IT-Recht Kanzlei zur RoHs 2011)

Frage Welche Elektro- oder Elektronikgeräte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der WEEE 2012?

Artikel 2 Abs. 3 WEEE 2012 listet folgende Elektro- und Elektronikgeräte auf, für die die WEEE 2011 nicht zur Anwendung kommt.

  • Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;
  • Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
  • Glühbirnen;
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
  • ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
  • bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  • Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  • medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

Man braucht kein Prophet mit der Behauptung zu sein, dass sich in Zukunft ein wesentlicher Teil der jetzigen Rechtsprechung zum Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes auf die Auslegung der o.g. Ausnahmebestimmungen verlagern wird.

3. Neufassung und Konkretisierung des Herstellerbegriffs gem. WEEE 2011

Es bleibt beim bisherigen nationalen Herstellerbegriff und bei der bisherigen nationalen Registrierung. Der Herstellerbegriff wird allerdings durch die WEEE 2012 konkretisiert und präzisiert. Bemühungen um eine einheitliche EU-Registrierung mit dem Ziel, dass Hersteller sich wie ursprünglich von der EU-Kommission vorgesehen nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren lassen müssen, sind gescheitert. Eine derartige einheitliche EU-Registrierung hätte laut EU-Kommission zu einer Kostenersparnis in Höhe von 60 Millionen Euro geführt.

Begriff des Herstellers gem. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f) WEEE 2012

(f) Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ,
i) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,

ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers
gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,

iii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit
Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private
Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen ist.

Einige Anmerkungen zu Art. 3 Absatz 1, Buchstabe f, Ziffer iii und iv.

Zu Ziffer iii)
Hier wird noch einmal festgeschrieben, dass bei innergemeinschaftlichem Import (nicht nur bei Import aus einem Drittland) der Importeur als Hersteller angesehen wird.

Das Europäische Parlament hatte sich vergeblich dafür eingesetzt, dass nur der Importeur, der Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland in die EU einführt, als Hersteller angesehen wird.

Zu Ziffer iv)

Mit Ziffer iv) wird präzisiert, dass der Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vertreibt, als Hersteller angesehen wird. Lediglich seine Registrierungspflichten bei Lieferung in andere EU-Mitgliedsstaaten werden erleichtert.

4. Neufassung der Vorschriften zur Herstellerregistrierung

Der Hersteller kann sich bei der Vermarktung in einem anderen EU-Staat bei der Registrierung anstelle einer Niederlassung erstmals eines Bevollmächtigten bedienen, der in dem Vermarktungsstaat ansässig ist (Artikel 17 WEEE 2012). Die bisherige nationale Registrierung wird beibehalten. Die EU-Kommission ist mit ihrem ursprünglichen Konzept einer einheitlichen EU-Registrierung gescheitert, die den Hersteller wesentlich entlastet und zu einer Kostenersparnis von 60 Mio. Euro geführt hätte.

Zur Frage der Registrierung bei der nationalen Registrierungsbehörde nach geltendem Recht

Die wichtige Frage, ob der Hersteller für die Zwecke der Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig sein muss (d.h. dort mit einer Niederlassung vertreten sein muss) wird explizit weder in der WEEE 2012 noch in der jetzt überholten WEEE 2002 angesprochen. Diese Frage wird durch das jeweilige Recht der nationalen Registrierungsbehörde geregelt. Viele dieser nationalen Gesetze stehen nur in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung oder verbieten eine Registrierung ohne Firmensitz im jeweiligen Land. Die deutsche Registrierungsbehörde EAR hat festgelegt, dass die Registrierung eine Verpflichtung jedes einzelnen Herstellers ist. Sie kann nicht auf Dritte übertragen werden. Verwaltungsakte, die in Folge der Registrierung erlassen werden, verpflichten stets den verantwortlichen Hersteller, niemals einen von ihm beauftragten Dritten - s. EAR. Eine Registrierung in Deutschland ist nach aktuellem Stand nur mit einer deutschen Kontoverbindung möglich, welche wiederrum in der Regel nur mit einer Niederlassung in Deutschland zu bekommen ist

Die WEEE-Richtlinie 2012 scheint vom Grundsatz auszugehen, dass eine nationale Registrierung in der Regel ohne Rechtssitz des Herstellers im Staat der Registrierung nicht möglich ist. So heißt es in den Empfehlungen des Europaparlaments zum Änderungsantrag 64 : „Das Erfordernis, dass jeder Hersteller einen Rechtssitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, stellt eine Behinderung des Binnenmarkts dar und ist insbesondere für KMU aufwändig“(s. o.g. Empfehlungen des Europaparlaments). Das ist der Grund, warum die WEEE 2002 die Registrierung für den Hersteller mit der Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten mit Sitz im Staat der nationalen Registrierungsbehörde erleichtern will. (s. auch o.g. zitierte Empfehlungen des Europaparlaments zu Änderungsantrag 64).

Frage: Wie kann der Hersteller iSd Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f, Ziffer i bis iii der Richtlinie (zur Begriffsbestimmung des Herstellers, s.o. Ziffer 3) seinen Registrierungspflichten in anderen EU-Mitgliedssaaten nachkommen?

Er muss nicht in dem anderen Mitgliedsstaat eine Niederlassung gründen, um die nationale Registrierung bei der Registrierungsbehörde des anderen Mitgliedsstaates vorzunehmen. Er kann einen Bevollmächtigten mit der Registrierung beauftragen, der allerdings in dem anderen Mitgliedsstaat ansässig sein muss (Art. 17 Abs. 1 WEEE 2012).

Frage: Wie kann der deutsche Onlinehändler, der bei Vertrieb in einem anderen EU-Staat als Hersteller angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f, Ziffer iv WEEE 2012), seinen Registrierungspflichten nachkommen (zur Begriffsbestimmung s. o. Ziffer 3)?

Er ist nicht verpflichtet, sich im Lieferstaat selber zu registrieren sondern kann sich für die Registrierung eines Bevollmächtigen bedienen (Art. 17 Abs. II WEEE neu). Art. 16 Abs. 1 WEEE 2012 stellt aber ausdrücklich klar, dass er sich bei Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat über einen Bevollmächtigten registrieren lassen muss, falls er im Lieferstaat nicht bereits registriert ist.

Damit hat die WEEE 2012 jegliche Unklarheit über die Registrierungspflichten des Onlinehändlers beseitigt, der Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert.

Das EU-Parlament hatte vergeblich versucht, die Registrierungspflichten des Onlinehändlers bei innergemeinschaftlichen Vertrieb zu vereinfachen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, alle Registrierungsangaben online in das Herstellerregister des Staates einzutragen, in dem er ansässig ist.

5. Neue Pflichten, die den Vertreiber treffen

Der Begriff des Vertreibers bleibt im Vergleich zum ElektroG unberührt, der Vertreiber wird aber mit zusätzlichen Pflichten belastet.

###Frage: Welche neuen Pflichten treffen den Vertreiber?###

Vertreiber stellen in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräten von mindestens 400 m2 oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronikg-Altgeräten kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes gleicher Art bereit. Von dieser Verpflichtung sind derartige Einzelhandelsgeschäfte befreit, wenn alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam ist (Artikel 5 Abs. 2 c) WEEE 2012).

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3 Kommentare

G
Groffhans 20.03.2015, 12:29 Uhr
Nachfrage Übergangsfrist 15.08.2018
Guten Tag,

erstmal danke für den ausführlichen Beitrag. Eine Frage zur Übergangsfrist.

Bedeutet diese Frist bis zum 15.08.2018, daß wir als Online Technik Versand uns erst ab dann
in Österreich, Frankreich und den anderen Ländern anmelden müßen. Oder ist eine Anmeldung sofort nötig (Bevollmächtigten stellen der im jeweiligen Land anmeldet )

Ich bedanke mich

R. Groffhans
A
André Overbeck 28.06.2013, 18:00 Uhr
Übergangsfrist für den offenen Anwendungsbereich
In Ihrem Abschnitt II. erläutern Sie die im Artikel 2 (1) der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU festgelegte Übergangsfrist für die Öffnung des Anwendungsbereiches.
"Bis zum 14. August 2018 gilt im Wesentlichen der gleiche Begriff des Elektro- und Elektronikgerätes wie im geltenden ElektroG."
"Ab dem 15.08.2018 werden grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Ausnahmen benannt."

Im einleitendenen (fett gedruckten) Teil Ihres lesenswerten Artikels entsteht mit der Formulierung "nach einer Übergangsfrist bis zum 15.08.2013" aber leider zunächst der Eindruck einer 5 Jahre kürzeren Frist. Richtig müsste es dort lauten:
"nach einer Übergangsfrist bis zum 14.08.2018" oder
"nach einer Übergangsfrist am 15.08.2018".

Unabhängig von der festgelegten Übergangsfrist hat die EU Kommission gemäß Artikel 2 (5) den zukünftigen Geltungsbereich der Richtlinie, einschließlich der Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III bis zum 14. August 2015 zu überprüfen und das Ergebnis dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten.

Mit freundlichen Grüßen
André Overbeck
H
Heiko Grieff 10.04.2013, 08:08 Uhr
Kleine Nachfrage
Vielen Dank für diesen ausführlichen Text!

Eine Nachfrage hätte ich noch :)
Sind davon nur komplette und neue Elektronikartikel betroffen oder auch Einzelteile, bzw. Ersatzteile die Elektronische Bauteile beinhalten.

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe

Mit freundlichem Gruß

Heiko Grieff

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