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Erweiterter Anwendungsbereich und neue Stoffverbote der Elektrostoffverordnung zum 22.07.2019 – künftig auch Kabel von den Stoffverboten betroffen

26.06.2019, 09:37 Uhr | Lesezeit: 5 min
Erweiterter Anwendungsbereich und neue Stoffverbote der Elektrostoffverordnung zum 22.07.2019 – künftig auch Kabel von den Stoffverboten betroffen

Mit der am 09.05.2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) wurde die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Am 21.07.2019 endet nun die Übergangsbestimmung, so dass die Stoffverbote der ElektroStoffV auch auf weitere Produktgruppen anzuwenden sind.

A. Worum geht es?

Primär verbietet die ElektroStoffV das Inverkehrbringen der meisten Elektro- und Elektronikgeräte, wenn diese einen oder mehrere der von der ElektroStoffV verbotenen Stoffe (z.B. Blei) beinhalten.

Es gibt dabei jedoch zum einen Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich, zum anderen neu eingeführte, verbotene Stoffe.

Einige der großzügigen Übergangsvorschriften der ElektroStoffV enden mit Ablauf des 21.07.2019.

Damit gilt die ElektroStoffV ab dem 22.07.2019 für weitere, bisher nicht erfasste Elektro- und Elektronikgeräte (in der Praxis dann nahezu für alle Elektro- und Elektronikgeräte) und es gelten für bereits erfasste Elektro- und Elektronikgeräte ab diesem Stichtag erweiterte Stoffverbote.

B. Zahlreiche Übergangsvorschriften fallen zum 22.07.2019 weg

Mit Ablauf des 21.07.2019 enden insbesondere die folgenden Übergangsvorschriften der ElektroStoffV:

1. § 15 Abs. 2: „Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.“;

2. § 15 Abs. 3 Nr. 1: „Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen: Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019“;

3. § 15 Abs. 4 Nr. 6: „Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden,“;

4. § 15 Abs. 5 Nr. 1: „Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräten der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten und automatischen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden,“;

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C. Erste Neuerung: Offener Anwendungsbereich der ElektroStoffV ab dem 22.07.2019

Ab dem 22. Juli 2019 gilt erstmals der so genannte offene Anwendungsbereich der ElektroStoffV, womit dann alle Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen, sofern diese nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV ausgenommen sind.

Damit fallen ab dem 22.07.2019 nunmehr alle Elektro- und Elektronikgeräte, die

  • nicht ausdrücklich nach § 1 Abs. 2 ElektroStoffV vom Anwendungsbereich ausgenommen sind und
  • für den Betrieb eine Abhängigkeit von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern besteht, sowie
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind

in den sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV, wenn zumindest zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen des Gerätes ein elektrischer Strom oder ein elektromagnetisches Feld benötigt werden.

In der Praxis gilt die ElektroStoffV dann für nahezu alle Elektro- und Elektronikgeräte.

D. Erweiterte Stoffverbote gelten ab dem 22.07.2019

Zum 22.07.2019 wird nicht nur der sachliche Anwendungsbereich der ElektroStoffV erweitert, sondern auch der Umfang der von der Verordnung verbotenen Substanzen.

Zu den bereits verbotenen Stoffen kommen vier neue Stoffe hinzu:

  • Butylbenzylphthalat (BBP)
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
  • Dibutylphthalat (DBP)
  • Diisobutylphthalat (DIBP)

Homogene Materialien die mehr als jeweils 0,1 Gewichtprozent der verbotenen Stoffe (bei Cadmium mehr als 0,01 Gewichtsprozent) enthalten, dürfen dann nicht mehr verwendet werden.

E. Insbesondere Kabel sind von den Neuerungen betroffen

In der Praxis dürften sich die größten Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorgaben im Bereich von Kabeln ergeben (die bisher weitgehend vom Anwendungsbereich ausgeschlossen waren).

Denn Kabel, die für die Übertragung von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern verwendet werden, also etwa als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zum Zwecke der Verbindung von mehreren Elektro- oder Elektronikgeräten, sind nun ebenfalls im sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV, wenn diese für eine Nennspannung kleiner 250 Volt vorgesehen sind.

Geräte, die nicht einer der Kategorien 1-10 der ElektroStoffV zuordenbar sind, insofern also in die Kategorie 11 („sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen“) fallen, müssen die Stoffverbote der ElektroStoffV entsprechend der Übergangsvorschrift in § 15 Abs. 1 ElektroStoffV erst ab dem 22.07.2019 erfüllen.

Ab dem 22.07.2019 gelten also die Stoffverbote der ElektroStoffV also auch für die genannten Kabel, die bislang nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fielen.

F. Ist ab dem 22.07.2019 dann kein Verkauf mehr zulässig?

Nein, da auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgestellt wird, und nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufs.

Bis zum Stichtag bereits in den Verkehr gebrachte Ware kann also noch abverkauft werden.

G. Händler sollten im Zweifel beim Hersteller / Importeur nachfragen

Die Vorgaben der ElektroStoffV sind eigentlich bereits von den Herstellern einzuhalten.

Von den Gerichten wurde bereits festgestellt, dass auch der bloße Vertreiber von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Aus diesem Grunde sollten sich Onlinehändler im Zweifel vor dem Verkauf insbesondere von Kabeln beim Hersteller oder Importeur rückversichern, dass diese noch verkehrsfähig im Sinne der ElektroStoffV sind.

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1 Kommentar

J
J. Bederke 02.07.2019, 08:11 Uhr
Herr
Also werden in Zukunft elektrische Geräte nur noch ohne Netzkabel in Verkehr gebracht? Was soll dieser Blödsinn? Wie soll das in der Praxis ablaufen?

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