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Einigung auf neue Regeln für grenzüberschreitenden elektronischen Handel innerhalb der EU

31.01.2019, 17:11 Uhr | Lesezeit: 5 min
Einigung auf neue Regeln für grenzüberschreitenden elektronischen Handel innerhalb der EU

In dieser Woche haben sich Europäisches Parlament und Rat auf neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen geeinigt. Nach Wirksamwerden der DSGVO sowie der Verordnung zur Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings im vergangenen Jahr könnte dies die nächste größere Gesetzesänderung für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel innerhalb der EU zur Folge haben. Hiervon wäre insbesondere der Online-Handel unmittelbar betroffen.

Hintergrund

Im Rahmen einer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt will die EU Waren und Dienstleistungen für Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU über das Internet besser zugänglich zu machen und Markthemmnisse abbauen. Zu diesem Zweck verabschiedete die Kommission am 9. Dezember 2015 einen Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wie das Streamen von Musik, und einen weiteren Vorschlag über den Online-Warenhandel, der den Kauf von Waren im Internet regelt.

Beide Vorschläge zielen auf die Verabschiedung entsprechender Richtlinien ab, die von den EU-Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese beiden Vorschläge sind die im Zuge der Verhandlungen über eine Verordnung zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht gewonnenen Erfahrungen eingeflossen. Von einer Verordnung mit unmittelbarer Geltung innerhalb der Mitgliedstaaten ist die EU jedoch abgerückt. Die Wahl einer Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Eine Verordnung würde eine wesentlich detailliertere und umfassendere Regelung erfordern als eine Richtlinie, um direkt Rechtswirkungen entfalten zu können. Dies wäre folglich ein wesentlich stärkerer Eingriff in das nationale Recht.

Ferner zielen beide Vorschläge auf die Verabschiedung so genannter Vollharmonisierungsrichtlinien ab. Damit wird ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie Rechtsvorschriften erlassen oder aufrechterhalten, die unter den Anforderungen der Richtlinie bleiben oder über diese hinausgehen. In den anderen Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, können die Mitgliedstaaten dagegen nationale Lösungen vorsehen.

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Weiterer Gesetzgebungsverlauf

Nach der Einigung von Europäischem Parlament und Rat müssen die Vorschläge noch von beiden Institutionen förmlich angenommen werden. Im Anschluss daran werden die Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten.

Auswirkungen auf den Online-Handel

Beide Richtlinien-Vorschläge enthalten Regelungen, die sich unmittelbar auf das Kaufrecht des jeweiligen Mitgliedstaates auswirken. Auch das deutsche Kaufrecht ist hiervon betroffen.

Im Hinblick auf Verträge, die die Überlassung digitaler Inhalte zum Gegenstand haben, finden sich unter Ziffer 5 im Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte einige ausführliche Erläuterungen einzelner Bestimmungen des Vorschlags.

Im Hinblick auf Verträge zur Lieferung von Waren finden sich entsprechende Erläuterungen unter Ziffer 5 im Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren.

Betrachtet man sich die geplanten Regelungen zum Verkauf von Waren genauer, so wird man jedenfalls zum derzeit in Deutschland gültigen Kaufrecht keine signifikanten Unterschiede feststellen. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Mängelhaftung.

So sind in Artikel 9 des Vorschlags die Abhilfen aufgeführt, die dem Verbraucher bei Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehen; dabei wird die Reihenfolge der Abhilfen, in der die Abhilfen in Anspruch genommen werden können, vollständig harmonisiert. In einem ersten Schritt sollte der Verbraucher Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne nennenswerte Unannehmlichkeiten haben. In einem zweiten Schritt sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags haben, wenn der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgeholfen wird oder werden kann. Der Artikel gibt dem Verbraucher außerdem das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, bis der vertragsgemäße Zustand der Waren hergestellt ist.

In Artikel 11 wird klargestellt, dass der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder im Vergleich zur anderen verfügbaren Möglichkeit unverhältnismäßig. Ferner werden Kriterien genannt, anhand deren bewertet werden kann, ob die gewählte Option im Vergleich zur anderen verfügbaren Möglichkeit unverhältnismäßig ist.

Mit Artikel 14 wird die Frist, innerhalb derer Abhilfen im Rahmen dieser Richtlinie geleistet werden können, auf zwei Jahre beschränkt. Falls in einigen Mitgliedstaaten die Rechte, die den Verbrauchern gemäß Artikel 9 zustehen, einer Verjährungsfrist unterliegen, kann diese nicht vorher ablaufen.

Die tatsächlichen Auswirkungen auf das deutsche Kaufrecht wird man freilich erst nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinien beurteilen können. Nach den bereits vorliegenden Vorschlägen zu urteilen, dürften die Änderungen jedenfalls in Deutschland aber nicht gravierend ausfallen.

Fazit

Mit der Einigung von Europäischem Parlament und Rat auf neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen wurde ein weiterer Grundstein zur Harmonisierung des digitalen Binnenmarktes innerhalb der EU gelegt. Die geplanten Richtlinien sollen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel innerhalb der EU erleichtern und Markthemmnisse abbauen.

Dies wird sich insbesondere auf den Online-Handel innerhalb der EU positiv auswirken, da Online-Händler und Verbraucher mehr Rechtssicherheit erlangen, wenn der jeweilige Vertragspartner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommt. Die unmittelbaren Auswirkungen auf das deutsche Kaufrecht sind derzeit noch nicht genau absehbar. Nach den bereits vorliegenden Vorschlägen zu urteilen, dürften die Änderungen jedenfalls in Deutschland aber nicht gravierend ausfallen.

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1 Kommentar

s
sandra 31.01.2019, 18:11 Uhr
shohmann03@gmail.com
Ich hab es langsam satt mit dem verschlimmbesserungen!

Als Händler bekommt man immer mehr Pflichten und hat im Gegenzug immer weniger Rechte

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