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Ab Ende März 2018: Neue Datenschutzerklärungen nach DSGVO für unsere Mandanten verfügbar!

21.03.2018, 21:16 Uhr | Lesezeit: 4 min
Ab Ende März 2018: Neue Datenschutzerklärungen nach DSGVO für unsere Mandanten verfügbar!

Die neue Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) gilt ab dem 25.05.2018 und wird dazu führen, dass alle Internetseiten mit neuen, an die Datenschutz-Grundverordnung angepassten, Datenschutzerklärungen versorgt werden müssen! Wir bereiten unsere Mandanten bereits seit einigen Wochen auf die Neuerungen vor und werden ihnen ab Ende März nun auch die neue Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Das Besondere hierbei wird sein: Sie können die Datenschutzerklärung gleich verwenden und müssen nicht erst den Stichtag (25.05.2018) abwarten!

I. Neue Datenschutzerklärung muss umfangreichen Informationspflichten entsprechen

Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt von Internetseitenbetreibern (vor allem Online-Händlern) eine Vielzahl an neuen Informationen, die in einer Datenschutzerklärung enthalten sein müssen.

So enthält Art. 13 DSGVO folgenden Informationspflichtenkatalog mit zwingend in der Datenschutzerklärung zu beachtenden Punkten:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
  • wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
  • gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 DSGVO oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  • wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person."

Es wird daher für alle (!) Online-Händler zwingend notwendig sein, spätestens am 25.05.2018 die Datenschutzerklärung(en) komplett zu aktualisieren!

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. IT-Recht Kanzlei: bietet ab Ende März neue direkt einsetzbare Datenschutzerklärungen an

Wir werden unsere Mandanten bereits ab Ende März mit den neuen Datenschutzerklärungen für

  • den eigenen Online-Shop,
  • die eigene Präsentations- bzw. Homepage,
  • eBay,
  • Amazon,
  • DaWanda,
  • Etsy,
  • und allen weiteren von uns angebotenen deutschsprachigen Rechtstexten

versorgen.

Diese Datenschutzerklärungen, die vollumfänglich den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen, werden dann auch sofort verwendet werden können. So können sich unsere Mandanten in aller Ruhe auf die gesetzlichen Neuerungen vorbereiten und müssen nicht alle Rechtstexte "in der Nacht" zum 25.05.2018 austauschen!

III. Weiterer Service der IT-Recht Kanzlei in Sachen Datenschutz-Grundverordnung

Darüber hinaus werden wir unseren Mandanten ab April 2018 weitere Hilfestellungen in Sachen DSGVO zur Verfügung stellen:

1. Ein Muster (inklusive detaillierter Handlungsanleitung) für das obligatorische Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten.

2. Checkliste und ein Muster für die Datenschutzfolgenabschätzung

3. Muster für die Dokumentation im Falle einer Datenpanne

4. Diverse Handlungsanleitungen, die sich mit folgenden Themen auseinandersetzen:

  • der richtige Umgang mit Newslettern und die sichere Einholung von Einwilligungen
  • der rechtskonforme Einsatz von Google-Analytics
  • wie bindet man Videos richtig ein
  • Verwendung von Bannern und Pop-Ups zur Information über Cookies
  • wann und wie können Telefonnummern an Paketdienstleister zu Ankündigungszecken weitergeleitet werden
  • unter welchen Voraussetzungen können Kundenfeedback-Anfragen versendet werden
  • und vieles mehr!

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem aktuellen Beitrag: Die Datenschutz-Grundverordnung kommt – mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei sind Sie bestens vorbereitet!

Hinweis: Im April 2018 werden auch die fremdsprachigen Datenschutzerklärungen, welche wir derzeit in über 10 Sprachen zur Verfügung stellen, den Vorgaben der Datenschutzgrund-Verordnung entsprechen.

Wenn Sie noch kein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei nutzen und sich für die DSGVO fit machen möchten, dann schauen Sie doch einmal hier vorbei!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Daniel Berkmann - Fotolia.com

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