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Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten?

27.08.2009, 18:09 Uhr | Lesezeit: 1 min
Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten?

Die volle Namensnennung von einer an einem Prozess beteiligten Person bei der auch nur teilweisen Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Gerichtsurteilen im Internet ist nicht erlaubt, wenn dies zu einer Anprangerung und damit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

In seinem Urteil (Urteil vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07) begründete das hanseatische OLG diese Entscheidung mit dem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) der betroffenen Person über das ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung des Publizisten. Nach Ansicht des OLG führe die Verbreitung von Gerichtsurteilen unter voller Namensnennung des Beteiligten bzw. unter Bekanntgabe der Privatanschrift zu einer Anprangerung bzw. Herabsetzung desselben, die im vorliegenden Fall nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheine, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstelle. Der betroffenen Partei stünde daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 GG zu.

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Fazit

Bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet ist Vorsicht geboten. Um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beteiligten zu vermeiden, sollte das Urteil anonymisiert, also ohne Nennung der Namen und der Privatanschrift, verbreitet werden.

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3 Kommentare

J
J. Nowak 09.05.2019, 00:40 Uhr
Offenbahrung, De-Anonymisierung durch Weitergabe von zuordnenbaren Daten an Dritte
Was ist aber, wenn die Anonymisierung eines Urteils durch eine beteiligte Prozesspartei durch Weitergabe des Aktenzeichens und des Namens inkl. Anschrift des anderen Beteiligten an dem Prozess an Dritte aufgehoben wird und somit viele persönliche Daten und Umstände durch Einsicht und Möglichkeit der Zuordnung des öffentlichen Urteils für diesen Dritten ermöglicht?



Ich erwarte in Kürze ein Urteil im Ergebnis eines sehr komplexen Verfahrens; Sozialgericht.
Das Urteil dürfte ein Beispielurteil sein (Ich selbst bin Klägerpartei) und dürfte zu meinen Gunsten ausgehen.
Dieses Urteil dann wird dann mit Sicherheit öffentlich werden (anonymisiert).
Der Fall ist relativ einzigartig und auch für andere von Bedeutung.
Mein Anwalt hat bereits einen Gerichts-Beschluss in der Sache in einem (zwischenzeitlich) erfolgreichen Eilantrag öffentlich gemacht.

Nun hat die Gegenpartei (Jobcenter) einer anderen Behörde (Bauaufsicht) das Aktenzeichen mitgeteilt, den Tag der Verhandlung und eine angebliche Aussage von mir dort vor Gericht, die von meiner tatsächlichen Aussage (beweisbar nach Protokoll) inhaltlich abweicht.

Wie bewerten Sie das?
Darf eine Prozesspartei die Anonymisierung von Urteilen bzw. Aktenzeichen Dritten gegenüber aufheben und damit sämtliche zum Teil schutzwürdige, sensible und personenbezogene Daten sozsagen auf indirektem Wege zugänglich machen denn dieser Dritte wird ein zu erwartend ausführliches Urteil dann genau mir zuordnen können.

Vielen Dank
MFG
I
IT-Recht Kanzlei 21.09.2009, 09:50 Uhr
Fehler
Richtig, hier ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Beitrag nun korrigiert.
T
Tilman 27.08.2009, 19:52 Uhr
Ohne Titel
Häh? Bei 7 W 56/07 geht es um die Veröffentlichung von Urteilen allgemein, dass es eine Abwägung geben muss etc. Nicht um die Nennung von beauftragten Anwälten. Da gibt es eine Rechtssprechung, dass es erlaubt ist, weil naturgemäss Anwälte zu 50% verlieren. Kann es sein dass Sie die Aktenzeichen verwechselt haben?

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