Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

22.11.2011, 15:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln" veröffentlicht.

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

Wichtiger Hinweis: Die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller/Einführer nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Der Inverkehrbringer muss dafür sorgen, dass sein Nahrungsergänzungsmittel den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Handel unterliegt das Produkt der behördlichen Überwachung durch die Länder.

Banner Premium Paket

Frage: Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind  Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen (vgl. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Frage: Wer ist Hersteller?

Hersteller ist derjenige, der die in § 3 Nr.2 LFGB genannten Handlungen ausführt. Dies sind das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,

Frage: Wer ist Importeur?

Importeur ist der Erstinverkehrbringer von Waren in das Inland. Zu beachten ist, dass die Anzeigepflicht den Hersteller oder Einführer für sein jeweils eigenes Produkt trifft, so „dass das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses mit identischer Rezeptur durch einen anderen die Anzeige des eigenen Produkts nicht entbehrlich macht“ (so Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).

Frage: Was bedeutet „Inverkehrbringen“?

Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst – so die in Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr.178/2002 enthaltene Legaldefinition.

Frage: Wann ist von einem „ersten Inverkehrbringen“ auszugehen?

Davon ist auszugehen, wenn

  • ein Erzeugnis zum ersten Mal in den Verkehr gebracht worden ist (s.o.) oder
  • eine Änderung der Rezeptur bzw. der stofflichen Zusammensetzung vorgenommen wird oder
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge geändert wird (so Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 243

Frage: Wann muss die Anzeige spätestens erfolgen?

Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen (zum Begriff s.o.) unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.

Frage: Ist die Anzeige auch dann erforderlich, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht und angezeigt worden ist?

Ja.

Frage: Was muss die Anzeige alles enthalten?

Neben dem Produktnamen und Anschrift ist das Etikett beizufügen, mit welchem das Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland vertrieben werden soll.

Falls das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Staat in Verkehr gebracht wurde, ist auch die Behörde zu nennen, bei welcher das Produkt zuerst angezeigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass in dem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Anzeigepflicht auch besteht.

Frage: Kann auch ein Dritter die Anzeige vornehmen?

Soll die Anzeige des Nahrungsergänzungsmittels durch einen Dritten erfolgen, der weder Importeur noch Hersteller ist, so ist dies nur unter Vorlage einer Vollmacht möglich.

Frage: Muss die Bestätigung des Eingangs durch das BVL abgewartet werden, ehe das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© A_Bruno - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

L
Lukas 06.04.2022, 12:24 Uhr
Frage
Guten Tag, Danke für diese übersichtliche und kurze Erläuterung!
Meine Frage ist, wenn man aus Nicht-EU-Länder ein Nahrungsergänzungsmittel importieren möchte (beispielsweise aus England), und man diese Inverkehrbringen möchte (unsere Rechtsform ist die GmbH) in DE und in alle EU Länder verkaufen will, muss man (aufgrund der Tatsache, dass man die Produkte hier lagert und eben Inverkehrbringer ist) das Label/Etikett der Produkte (welche meist auf Englisch sind) umändern? Müssen dort irgendwelche extra Hinweise rauf, Labels etc.? Oder kann man die Produkte so belassen wie sie sind?

Also Stumpf gesagt, kann man einfach die Produkte mit einfacher Anmeldung und ohne Änderung des Produktes selbst nach DE importieren und in der EU verkaufen?
P
Peter Steger 11.01.2016, 12:05 Uhr
MLaw
Vielen Dank für das Zusammentragen und sehr gute in Form bringen dieser Informationen.

weitere News

Frage des Tages: Behördliche Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel erforderlich?
(10.12.2020, 10:26 Uhr)
Frage des Tages: Behördliche Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel erforderlich?
OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?
(02.09.2019, 12:33 Uhr)
OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?
OLG Düsseldorf: Werbung für hautstraffende Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels unzulässig
(01.02.2016, 14:51 Uhr)
OLG Düsseldorf: Werbung für hautstraffende Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels unzulässig
Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels
(18.08.2014, 20:07 Uhr)
Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels
Anspruchsvoll: Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!
(03.08.2012, 07:07 Uhr)
Anspruchsvoll: Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!
Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
(13.06.2012, 10:06 Uhr)
Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei