IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

27.06.2019, 08:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

Das OLG Hamm hat kürzlich in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18).

Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers - anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Nährwertangaben bei Lebensmitteln: Bitte immer in Tabellenform!
(19.04.2024, 15:28 Uhr)
Nährwertangaben bei Lebensmitteln: Bitte immer in Tabellenform!
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
(17.04.2024, 07:36 Uhr)
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
(09.04.2024, 07:26 Uhr)
LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
(20.03.2024, 07:52 Uhr)
Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
(08.12.2023, 08:28 Uhr)
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
(10.03.2023, 07:43 Uhr)
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei