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LG Rottweil: Die Nachahmung eines Internetauftritts ist wettbewerbswidrig

30.06.2010, 15:52 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Rottweil: Die Nachahmung eines Internetauftritts ist wettbewerbswidrig

Das LG Rottweil (Beschluss vom 02. Januar 2009; Az. 4 O 89/08) hat entschieden, dass eine individuell gestaltete Internetseite dem Schutz des Wettbewerbsrechts unterliegt. Ansprüche aus dem Grundsatz des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind gegeben, wenn besondere Umstände außerhalb der gesetzlichen Tatbestände vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr darstellen können.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Der Antragssteller ist Inhaber einer Internetseite. Äußere Form, Aufbau und Farbwahl des Internetauftritts waren sehr spezifisch und individuell gestaltet. Der Antragsgegner ist ebenfalls Inhaber einer Internetseite, auf der er seine Produkte bewirbt. Der Internetauftritt des Antragsgegners weist erhebliche Ähnlichkeiten mit dem Internetauftritt des Antragsstellers auf. Die Ausgestaltung seiner Internetseiten, sowie Form und Inhalt der Texte sind mit den Seiten des Antragsstellers nahezu identisch.

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Entscheidung

Das LG Rottweil stellte zunächst fest, dass der Internetauftritt des Antragsstellers wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt, da dieser nicht allgemein üblich ist, sondern individuell gestaltet und damit geeignet ist, den angesprochenen Kundenkreis auf seine Besonderheiten hinzuweisen.
Die Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG sowie aus dem Grundsatz des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Im Wettbewerbsrecht gilt zwar der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Dieser Grundsatz findet seine Schranken in den Rechtsvorschriften des UWG, MarkenG etc. Außerhalb der Schranken ist eine Nachahmung grundsätzlich zulässig und wird wiederum ausnahmsweise durch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eingeschränkt. Diese Ausnahme kommt zur Anwendung, wenn besondere Umstände vorliegen, die vom gesetzlichen Tatbestand des Urheberrechts oder Markenrechts nicht erfasst sind, aber den angesprochenen Personenkreis über die Herkunft der Produkte täuschen können. Die besonderen Umstände bestehen im vorliegenden Fall darin, dass der Internetauftritt des Antragsgegners mit dem Internetauftritt des Antragsstellers nahezu identisch ist.

Die Richter dazu:

„Diese besonderen Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass der Grad der Übernahme der Leistung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin besonders hoch ist und sich die Antragsgegnerin offensichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts des Antragsstellers im Internet zunutze gemacht hat, um auf Ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen. “

 

Fazit

Wann eine wettbewerbsrechtlich zulässige Nachahmung anzunehmen ist, muss vom Gericht nach den besonderen Umständen des Einzellfalls entschieden werden. Ein Internetauftritt, der allgemein üblich ist und standardmäßige Elemente aufweist, ist regelmäßig wettbewerbsrechtlich in diesem Sinne nicht geschützt. Ob auch ein urheberrechtlicher Schutz von Webseiten als Computerprogramm nach § 69a ff UrhG oder nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG besteht wurde hier zwar nicht erörtert, wird von den Gerichten aber in der Regel verneint.

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