IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Musterwiderrufsformular des Bundesjustizministerium unwirksam

04.08.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Musterwiderrufsformular des Bundesjustizministerium unwirksam

Kauft ein Verbraucher eine Ware über das Internet, steht ihm bekanntlich gemäß Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht auszusehen hat, regelt Paragraf 355 BGB. Diese Vorschrift ist aber so kompliziert, dass bereits zum Zeitpunkt ihres in Krafttretens bei Internethändler große Unsicherheit herrschte, wie die korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren sei.

So entschied das zuständige Bundesjustizministerium, ein Musterformular zu entwerfen. Diese ist abgedruckt in Anhang 2 zu Paragraf 14 BGB-InfoV. Leider war die Musterformulierung schlampig gemacht und wies nicht die nötige Transparenz aus, die von AGB und erst Recht von einer Musterformulierung zu erwarten ist. Die juristische Literatur und die BGB-Kommentare wiesen auf diesen Umstand in schöner Eintracht hin.

Nun hat auch die Rechtsprechung reagiert. Das LG Halle entschied in seinem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits Mitte Mai des vorigen Jahres (Az. 1 S 28/05), dass das Muster nicht das Papier wert sei, auf dem es gedruckt ist. So führe das Formular den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginne. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Die Auswirkungen der Entscheidung aus Halle sind für jene Gewerbetreibende, die sich des Musters beim Abschluss von Kaufverträgen bedienen, noch unklar. Manch einer befürchtet nun, dass in diesen Fällen die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde und der Kunde bei diesen Altverträgen auch Jahre später noch die Ware zurückgegeben könne und sein Geld zurückerhalte.

Trotz des Richterspruchs aus Halle sollte das Muster weiterhin verwendet werden. Das Formular hat aufgrund einer rechtlichen Neuregelung seit dem 8. Dezember 2004 den Rang eines Gesetzes und ist ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf Neuverträge wirksam.. Sollten weitere Gerichte dem Urteil des LG Halle folgen und Händlern durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, kann das Bundesjustizministerium in Regress genommen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
tommyS / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
(15.04.2024, 15:21 Uhr)
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
(12.03.2024, 11:45 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
(20.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
(02.02.2024, 09:54 Uhr)
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
(07.12.2023, 17:41 Uhr)
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
(29.11.2023, 07:38 Uhr)
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei