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Muster-Release-Vertrag für die Veröffentlichung professioneller Model-Fotos im Internet

14.05.2020, 12:49 Uhr | Lesezeit: 4 min
Muster-Release-Vertrag für die Veröffentlichung professioneller Model-Fotos im Internet

Die Zusammenarbeit mit professionellen Fotomodels kann für Online-Händler lukrativ sein, um ihre Produkte im Internet in besonderer Weise zu präsentieren und so wirksam und werthaltig zu bewerben. Damit Bilder aus Model-Shootings aber rechtskonform im Internet veröffentlich werden können, muss der Händler in urheberrechtlicher und datenschutzrechtlicher Hinsicht einiges beachten. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen auf und stellt Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Muster-Release-Vertrag für Model-Fotokooperationen bereit.

I. Urheberrechtliche Anforderungen

Will ein Online-Händler professionelle Modelbilder im Internet für die Bewerbung seines Unternehmens und/oder seiner Produkte veröffentlichen, ist zunächst das Urheberrecht zu beachten. Dies deshalb, weil der Händler diese Bilder regelmäßig nicht selbst anfertigt.

Lichtbildaufnahmen stellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke dar, deren Verwendung allein demjenigen zusteht, der sie anfertigt und mithin Urheber ist.

Sämtliche Nutzungsrechte für eine Aufnahme stehen grundsätzlich allein dem Urheber zu. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) , die bei einer Darstellung im Online-Shop des Händlers berührt sind.

Da es sich bei professionellen Modelbildern regelmäßig um Fremdanfertigungen handelt, benötigt er für die Einbindung auf seiner Internetpräsenz die urheberrechtliche Erlaubnis.

Die Urheberrechte stehen hierbei grundsätzlich, selbst wenn Sie von einem Fotografen angefertigt wurden, dem Model selbst zu. Hintergrund sind entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarungen bei der Anfertigung, die dem Fotografen seine Nutzungsrechte aberkennen.

Wollen Händler also Model-Bilder im Internet veröffentlichen, muss das Model als grundsätzlicher Urheber/als grundsätzliche Urheberin die Bildnutzung an den Händler lizenzieren (§ 31 UrhG) .

Hierfür sollte grundsätzlich ein Vertrag aufgesetzt werden, welcher die Rechteeinräumungen umfassend regelt.

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II. Datenschutzrechtliche Anforderungen

Neben den urheberrechtlichen Anforderungen, die an die Verwendung eines fremden Werkes anknüpfen, ist bei der Veröffentlichung von Model-Fotos auch das geltende Datenschutzrecht zu beachten.

Fotos, die eine Person (im vorliegenden Sachverhalt also das Modell) so zeigen, dass diese anhand ihrer Erscheinung identifiziert werden kann, stellen immer personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar.

Möchte ein Händler Model-Fotos für seinen Verkaufsauftritt nutzen, verarbeitet er mit der Erfassung, Speicherung und schließlich mit der Veröffentlichung auf seiner Internetpräsenz personenbezogene Daten des oder der Models.

1.) Datenschutzrechtliche Rechtfertigung: nicht Einwilligung, sondern Model-Vertrag

Damit diese Verarbeitungen zulässig sind, bedürfen Sie der datenschutzrechtlichen Rechtfertigung.

In Betracht kommt hier primär zwar die datenschutzrechtliche Einwilligung des Modells (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dies stellte den Händler aber vor Probleme, denn die datenschutzrechtliche Einwilligung muss jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar sein.

Der Händler, der dem Model für die Veröffentlichung regelmäßig eine Vergütung zahlt, hat aber ein Interesse daran, dass die Veröffentlichungsrechte gerade nicht mit einem Widerruf des Models stehen und fallen. Könnte das Model seine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen, hinge das Verwendungsrecht des Händlers allein von der Entscheidung des Models ab und etwaig gezahlte Vergütungen wären umsonst.

Daher ist es auch aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend ratsam, die Rechteeinräumungen in einem Vertrag zu regeln.

In diesem Fall wird dieser nämlich zur Rechtsgrundlage. Datenverarbeitungen (also vor allem die Veröffentlichungen) sind dann für die Durchführung des Vertrages erforderlich und über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt. Auf eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Modells, die das Widerruflichkeitsproblem innehat, kommt es dann nicht mehr an.

Datenverarbeitungen zur Durchführung eines Vertrages sind gerade nicht widerruflich.

2.) Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Datenschutzrechtlich ist – jenseits der Rechtsgrundlage – aber stets eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO erforderlich.

Der Händler muss also im Vertrag (oder als Anlage hierzu) über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des Models informieren und somit umfängliche Datenschutzhinweise bereitstellen.

III. Exklusiv für Mandanten: Muster-Release-Vertrag für die Veröffentlichung von Model-Fotos im Internet

Die urheber- und datenschutzrechtlichen Aspekte der Veröffentlichung von Model-Bildern im Internet sollten idealerweise in einem rechtskonformen und umfassenden Vertrag abgebildet werden.
In Fachkreisen werden Vertragsverträge zur Rechteeinräumung an Model-Bildern als „Release-Verträge“ bezeichnet.

Exklusiv für Mandanten hat die IT-Recht Kanzlei einen personalisierbaren Muster-Model-Release-Vertrag ausgearbeitet, der ab sofort hier im Mandantenportal abgerufen werden kann.

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