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Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG: für Vertreiber von Elektrogeräten im Internet

03.11.2015, 18:05 Uhr | Lesezeit: 6 min
Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG: für Vertreiber von Elektrogeräten im Internet

Sofern Sie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, und Sie die neue Rücknahmepflicht für Vertreiber („400qm-Regelung“) trifft, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten. Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben selbstverständlich kostenfrei Zugriff auf unsere abmahnsicheren Handlungsanleitungen und Muster zu den neuen ElektroG-Informationspflichten.

Sind Sie "Vertreiber" im Sinne des neuen Elektrogesetzes?

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Anbieten ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Die Bereitstellung auf dem Markt ist definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Kurzum: Sofern Sie in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/ oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG zum Verkauf präsentieren und/ oder anbieten bzw. im geschäftlichen Umfang solche Geräte entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung innerhalb der BRD abgeben, sind Sie in aller Regel (mindestens) als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu qualifizieren.

Die neuen Informationspflichten gelten jedoch nicht für jeden Vertreiber, sondern ausschließlich für solche Vertreiber, welche von der neuen Rücknahmepflicht des § 17 Abs. 1, 2 ElektroG erfasst werden. Diese Rücknahmepflicht besteht für Vertreiber nur dann, wenn diese über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen. In Bezug auf die hier maßgeblichen Vertreiber im Onlinehandel gelten als Verkaufsfläche in diesem Sinne alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Verfügt ein Onlinehändler über Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern, trifft in die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG und damit auch (und nur dann) die Informationspflichten nach § 18 Abs. 2 ElektroG gegenüber privaten Haushalten.

Hinweis: Der Begriff der „privaten Haushalte“ ist sehr weitgehend. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

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Welche neuen Informationspflichten sind zu beachten?

Jeder im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG rücknahmepflichtige Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG, hat private Haushalte zu informieren

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“).

Für die Erfüllung der eigentlichen Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 ElektroG hat der Gesetzgeber in § 46 ElektroG großzügige Übergangsregelungen vorgesehen, da der Gesetzgeber erkannt hat, dass hier umfangreiche Umstrukturierungen erforderlich sind.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreiber, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig Altgeräte zurückgenommen hat und dem Vertreiber, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet wird. Der Vertreiber, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage im Sinne des § 9 Abs. 7, 8 des alten ElektroG freiwillig Altgeräte zurückgenommen hat, muss den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG erstatten. Maßgeblich ist insoweit damit der 24.01.2016. Derjenige Vertreiber, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet wird, muss die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einrichten und dies den zuständigen Behörden anzeigen. Die „Deadline“ endet hier damit am 24.07.2016.

Diese Übergangsregelungen erfassen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei jedoch nicht die in § 18 Abs. 2 ElektroG geregelten Informationspflichten des rücknahmepflichtigen Vertreibers. Rücknahmepflichtig sind Vertreiber, welche die „400qm-Grenze“ erreichen, bereits seit dem 24.10.2015. Lediglich hinsichtlich der Anzeige und/ oder Erfüllung dieser Rücknahmepflicht gelten die Übergangszeiten.

Wir raten daher, die Informationspflichten bereits jetzt zu erfüllen. Da allerdings im Rahmen der Informationspflichten auch über die vom Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten zu informieren ist (für deren Schaffung er wie oben dargestellt aber noch Zeit hat), ergibt sich hier ein Widerspruch. Wir raten daher, über die geschaffenen Rückgabemöglichkeiten erst zu informieren, sobald diese vom Vertreiber tatsächlich auch geschaffen worden sind, da andernfalls eine Irreführungsgefahr vorliegt.

Als rücknahmepflichtiger Vertreiber sollten Sie sich zeitnah auf die Suche nach einer geeigneten Lösung für die Umsetzung Ihrer Rücknahmepflicht begeben. Auch wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden selbstverständlich kostenfrei mit praktischen Mustern der IT-Recht Kanzlei zu den neuen Informationspflichten des rücknahmepflichtigen Vertreibers nach dem ElektroG im Internet versorgt.

Wichtiger Hinweis: Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG gelten abweichende Informationspflichten. Insbesondere müssen diese zusätzlich beim Anbieten solcher Geräte auch über ihre WEEE-Registrierungsnummer informieren. Für Hersteller haben wir ein gesondertes Muster erstellt.

Platzierung der erforderlichen Informationen

Rücknahmepflichtige Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten haben im Internet die folgenden Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Informationen nach dem ElektroG können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht. Aufgrund der Länge der Informationen dürfte diese Möglichkeit in der Praxis nur schwer zu realisieren sein.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Informationen nach dem ElektroG in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" darstellen bzw. es kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf welche von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von jeder eBay-Artikelbeschreibung aus auf eine noch zu erstellende eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken:

"Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier". (Auf der verlinkten Seite sind sodann die kompletten Informationen abzulegen).

Ähnlich sollte auch bei Amazon.de vorgegangen werden und auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik geschaffen werden, unter welcher die Informationen abgelegt werden. Sofern technisch möglich, sollte auf diese dann in jedem Amazon-Angebot über ein Elektro- und/oder Elektronikgerät hingewiesen werden.

Achtung: Im Online-Handel genügt es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei nicht, die geschilderten Informationen nur (versteckt) in den AGB oder auf der Impressumsseite darzustellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

O
Online-Händler 12.06.2018, 16:38 Uhr
Frage zu Lagerfläche
Zählt in diesem Gesetz die gesamte Lagerfläche des Online Händlers oder nur die Fläche auf der Elektorgeräte gelagert werden, z.B. auf 90% der Lagerfläche werden nichtelektronische Produkte gelagert und 10 % werden Elektrogeräte zum Verkauf gelagert.

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