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Für Hersteller von Elektrogeräten: Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG

03.11.2015, 20:22 Uhr | Lesezeit: 4 min
Für Hersteller von Elektrogeräten: Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG

Sofern Sie Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten. Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben selbstverständlich kostenfrei Zugriff auf unsere abmahnsicheren Handlungsanleitungen und Muster zu den neuen ElektroG-Informationspflichten.

Sind Sie Hersteller im Sinne des neuen Elektrogesetzes?

Sofern Sie Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder
bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Als Hersteller kann auch der bloße Vertreiber (also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) gelten, wenn dieser entgegen § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.

Hinweis: Der Begriff der „privaten Haushalte“ ist sehr weitgehend. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

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Welche neuen Informationspflichten haben Hersteller zu beachten?

Im Einzelnen:

Jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG, hat private Haushalte zu informieren

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  • über die WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden selbstverständlich kostenfrei mit praktischen Mustern der IT-Recht Kanzlei zu den neuen Informationspflichten des Herstellers nach dem ElektroG im Internet versorgt.

Platzierung der erforderlichen Informationen

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben im Internet die folgenden Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Informationen nach dem ElektroG können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht. Aufgrund der Länge der Informationen dürfte diese Möglichkeit in der Praxis nur schwer zu realisieren sein.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Informationen nach dem ElektroG in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" darstellen bzw. es kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf welche von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von jeder eBay-Artikelbeschreibung aus auf eine noch zu erstellende eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken:

"Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier". (Auf der verlinkten Seite sind sodann die kompletten Informationen abzulegen).

Ähnlich sollte auch bei Amazon.de vorgegangen werden und auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik geschaffen werden, unter welcher die Informationen abgelegt werden. Sofern technisch möglich, sollte auf diese dann in jedem Amazon-Angebot über ein Elektro- und/oder Elektronikgerät hingewiesen werden.

Achtung: Im Online-Handel genügt es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei nicht, die geschilderten Informationen nur (versteckt) in den AGB oder auf der Impressumsseite darzustellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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